Rechtsprechung
   BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,968
BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92 (https://dejure.org/1992,968)
BAG, Entscheidung vom 10.11.1992 - 1 AZR 183/92 (https://dejure.org/1992,968)
BAG, Entscheidung vom 10. November 1992 - 1 AZR 183/92 (https://dejure.org/1992,968)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 26; BetrVG § 87; BetrVG § 99
    Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 87 Abs. 1 Eingangssatz, § 87 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anrechnung einer betrieblich vereinbarten Prämienlohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 327
  • MDR 1993, 454
  • MDR 1993, 455
  • NZA 1993, 570
  • VersR 1993, 1257
  • BB 1993, 360
  • DB 1993, 439
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92
    Obwohl die Anrechnung bzw. der Widerruf der von der Beklagten gewährten übertariflichen Zulage nicht anläßlich einer Tariflohnerhöhung, sondern im Zusammenhang mit der Erhöhung der betrieblichen Prämiensätze erfolgte, ist von der Entscheidung des Großen Senats vom 3. Dezember 1991 (- GS 2/90 - EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 30, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) auszugehen.

    Unter Berücksichtigung der vom Großen Senat in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1991 (aaO) aufgestellten Grundsätze ergibt sich im Streitfall, daß der Betriebsrat bei der Anrechnung bzw. dem Widerruf der übertariflichen Zulagen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hatte, da infolge der Anrechnung sich die Verteilungsgrundsätze für die übertariflichen Zulagen verändert haben und es bei der Anrechnung um einen kollektiven Tatbestand geht, so daß eine Regelungsstreitigkeit über die betriebliche Lohngestaltung zu entscheiden ist.

    Nach dem Beschluß des Großen Senates vom 3. Dezember 1991 (aaO, zu C II der Gründe; im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985, BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung nur dann ein, wenn eine solche Regelung eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zwingend und abschließend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut.

    Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 3. Dezember 1991 (aaO, zu C III 5 a der Gründe) besteht eine das Mitbestimmungsrecht auslösende, die Verteilungsgerechtigkeit betreffende Änderung des Verteilungsgrundsatzes bei einer unterschiedlichen Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen.

  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 326/90

    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts

    Auszug aus BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92
    Dem Schweigen des Betriebsrats kommt nach dem Gesetz also nicht dieselbe Bedeutung zu wie bei § 99 Abs. 3 BetrVG (so schon Senatsurteil vom 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - DB 1992, 687).

    Da diese Ansprüche auf die ungekürzte Zulage aus dem Arbeitsvertrag des Klägers abzuleiten sind, ist der vorliegende Fall nicht mit der Fallgestaltung zu vergleichen, die dem Urteil des Senats vom 20. August 1991 (- 1 AZR 326/90 - DB 1992, 687) zugrunde lag.

  • BAG, 26.01.1988 - 1 ABR 34/86

    Betriebsrat - Aufkunftsanspruch

    Auszug aus BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92
    Zu den Aufgaben gehören, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1988 - 1 ABR 34/86 - AP Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m. w. N.) insbesondere auch die Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92
    a) Im Ansatzpunkt ist das Landesarbeitsgericht zwar zutreffend unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 10. Februar 1988 (BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) davon ausgegangen, daß eine Einigung der Betriebspartner auch dann vorliegen kann, wenn der Betriebsrat erklärt, er habe Bedenken gegen die Kürzung einer übertariflichen Leistung, nicht aber gegen die vorgesehene Verteilung des Restvolumens.
  • BAG, 29.06.1954 - 2 AZR 13/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen

    Auszug aus BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92
    Obwohl § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genau gefaßte Revisionsanträge fordert, die die Erklärung enthalten müssen, inwieweit das Urteil des Berufungsgerichts angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird, sind die Ungenauigkeiten in der Formulierung vorliegend unschädlich, da dem Vorbringen des Klägers eindeutig zu entnehmen ist, daß er das Urteil des Landesarbeitsgerichts nur hinsichtlich des ihn beschwerenden Teils angreift (vgl. BAGE 11, 225 [BAG 27.07.1961 - 2 AZR 255/60] = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; BAGE 1, 36 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92
    In dem Beschluß vom 3. Dezember 1991 hat der Große Senat (aaO, zu C I der Gründe) nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den zu diesem Fragenkreis vertretenen Auffassungen im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972) ausgeführt, daß die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht entgegensteht und dieses Mitbestimmungsrecht auch durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung wahrgenommen werden kann.
  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84

    Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen

    Auszug aus BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92
    Nach dem Beschluß des Großen Senates vom 3. Dezember 1991 (aaO, zu C II der Gründe; im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985, BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung nur dann ein, wenn eine solche Regelung eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zwingend und abschließend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut.
  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92
    Obwohl § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genau gefaßte Revisionsanträge fordert, die die Erklärung enthalten müssen, inwieweit das Urteil des Berufungsgerichts angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird, sind die Ungenauigkeiten in der Formulierung vorliegend unschädlich, da dem Vorbringen des Klägers eindeutig zu entnehmen ist, daß er das Urteil des Landesarbeitsgerichts nur hinsichtlich des ihn beschwerenden Teils angreift (vgl. BAGE 11, 225 [BAG 27.07.1961 - 2 AZR 255/60] = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; BAGE 1, 36 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 42/06

    Überbrückungsversorgung - Neuregelung - Betriebsratsbeteiligung -

    Die Regelung sieht - anders als § 99 BetrVG - keine Fristen vor, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zuständigkeit des Betriebsrats fingiert wird (vgl. BAG 10. November 1992 - 1 AZR 183/92 - BAGE 71, 327, zu II 4 c der Gründe).
  • BAG, 08.06.2004 - 1 AZR 308/03

    Anrechnung der zweiten Stufe einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen

    Der gute Glaube des Arbeitgebers an das Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses ist gesetzlich nicht geschützt (BAG 24. Februar 2000 - 8 AZR 180/99 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 7 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 7, zu II 3 b der Gründe mwN; vgl. auch 10. November 1992 - 1 AZR 183/92 - BAGE 71, 327, 332, zu II 3 b der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 Sa 490/20

    Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden; Rechtsscheinhaftung

    Der gute Glaube des Arbeitgebers an eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ist - für sich genom-men - gesetzlich nicht geschützt (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 8 AZR 180/99 - Juris; BAG, Urteil vom 10.11.1992 - 1 AZR 183/92 - AP Nr,. 58 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; MHdB ArbR, 4. Auflage, 2019, § 293 Organisation des Betriebsrats Rn. 25 f.; Krois, DB 2020, 674).
  • BVerwG, 22.04.1998 - 6 P 4.97

    Kunstfreiheit des Intendanten und Einsichtnahme des Personalrats in Gagenlisten

    a) Die Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung setzt eine kollektive (generelle) Regelung als Anknüpfungstatbestand der Beteiligung voraus (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 11 und vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - a.a.O.; vgl. zum BetrVG ferner: BAGE 50, 313, 318; 69, 134, 161; 71, 327, 333).
  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 180/99

    Interessenausgleich mit Namensliste - Teilbetriebsübergang

    Demgegenüber stehen Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend zu Recht auf dem Standpunkt, Erklärungen, die der Vorsitzende unbefugt abgebe, seien rechtsunwirksam, könnten jedoch genehmigt werden; unter Umständen komme eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht, der gute Glaube des Arbeitgebers werde aber grundsätzlich nicht geschützt (vgl. BAG 5. März 1959 - 2 AZR 268/56 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 26; BAG 15. Dezember 1961 - 1 AZR 207/59 - AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 1; BAG 28. Februar 1958 - 1 AZR 491/56 - AP AZO § 14 Nr. 1; BAG 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 21; BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 30; BAG 10. November 1992 - 1 AZR 183/92 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 58 = EzA BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 39; Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 33 Rn. 57, § 26 Rn. 39 ff.; GK-Wiese BetrVG 6. Aufl. § 26 Rn. 53 ff., 60 ff.; ErfK/Eisemann § 26 BetrVG Rn. 6; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 220 II 3 = S 2114 f. Rn. 9).
  • LAG Düsseldorf, 16.12.2021 - 5 Sa 752/19

    Betriebsrat; Zurechnung des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden;

    Der gute Glaube des Arbeitgebers an eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ist - für sich genom-men - gesetzlich nicht geschützt (vgl. BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 180/99 - Rn. 55, juris; BAG v. 10.11.1992 - 1 AZR 183/92 - AP Nr. 58 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; MHdB ArbR, 4. Auflage 2019, § 293 Organisation des Betriebsrats Rn. 25 f.; Krois, DB 2020, 674).
  • BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Zumindest insoweit wird in der bisher bekannt gewordenen Literatur zu der Senatsentscheidung keine Kritik geäußert, sondern eher über den Ausnahmefall hinaus unter bestimmten Umständen die Frage nach der Schwangerschaft für gerechtfertigt gehalten (vgl. Buschbeck-Bülow, BB 1993, 360 [BAG 10.11.1992 - I AZR 183/92]; Ehrich, DB 1993, 431, 434; Schiefer, DB 1993, 38, 40; Zeller, BB 1993, 219 [BAG 26.05.1992 - 10 ABR 63/91]).
  • LAG Hessen, 26.01.2012 - 5 TaBV 30/11

    Tarifvorrang - Ort des Arbeitszeitbeginns - Umkleidezeit - § 53

    aa) Nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird ein an sich gegebenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. dem Einleitungssatz durch eine tarifliche Regelung verdrängt, wenn die Tarifnorm selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt (vgl. BAG 10. November 1992 - 1 AZR 183/92 - Rn. 22, zitiert nach juris; BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - Rn. 29, zitiert nach juris).
  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 998/94

    Betriebrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

    Dies war für die Beklagte auch erkennbar (vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 1992 - 1 AZR 183/92 -, BAGE 71, 327 = AP Nr. 58 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
  • LAG Hessen, 26.01.2012 - 5 TaBV 117/11

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Orts des Arbeitsbeginns aus

    aa) Nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird ein an sich gegebenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. dem Einleitungssatz durch eine tarifliche Regelung verdrängt, wenn die Tarifnorm selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt (vgl. BAG 10. November 1992 - 1 AZR 183/92 - Rn. 22, zitiert nach juris; BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - Rn. 29, zitiert nach juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.02.1993 - 5 TaBV 49/92

    Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat; Sonderzahlung; Sonderbonus;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht