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   BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89   

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BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89 (https://dejure.org/1993,574)
BAG, Entscheidung vom 11.05.1993 - 9 AZR 231/89 (https://dejure.org/1993,574)
BAG, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 (https://dejure.org/1993,574)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NWAWbG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7, § 9 S. 1
    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7, § 9 Satz 1
    Bildungsurlaub: Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Freistellung ohne jegliche Einschränkung durch den Arbeitgeber und tatsächlicher Teilnahme durch den Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 135
  • MDR 1993, 1089
  • NZA 1993, 1087
  • BB 1993, 1735
  • DB 1993, 1825
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 472/86

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89
    Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt den Arbeitnehmern ebenso wie das Bundesurlaubsgesetz (BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAGE 59, 154, 161 = AP Nr. 22 zu § 11 BUrlG) und das Hessische Bildungsurlaubsgesetz (Senatsurteil vom 9. Februar 1993, BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90]) einen gesetzlich bedingten Freistellungsanspruch.
  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

    Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89
    Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt den Arbeitnehmern ebenso wie das Bundesurlaubsgesetz (BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAGE 59, 154, 161 = AP Nr. 22 zu § 11 BUrlG) und das Hessische Bildungsurlaubsgesetz (Senatsurteil vom 9. Februar 1993, BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90]) einen gesetzlich bedingten Freistellungsanspruch.
  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89
    Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt den Arbeitnehmern ebenso wie das Bundesurlaubsgesetz (BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAGE 59, 154, 161 = AP Nr. 22 zu § 11 BUrlG) und das Hessische Bildungsurlaubsgesetz (Senatsurteil vom 9. Februar 1993, BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90]) einen gesetzlich bedingten Freistellungsanspruch.
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 317/95

    Urlaubsentgelt bei nachträglich gekürztem Urlaub

    Dem steht die Rechtsprechung des Senats zum hessischen Bildungsurlaubsgesetz und zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BAG Urteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; Urteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BAGE 73, 135 = AP Nr. 2 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) nicht entgegen.
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

    Auf den Inhalt der Bildungsveranstaltung kommt es nicht an (im Anschluß an das Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89).

    Auf den Inhalt der Bildungsveranstaltung kommt es dann ebensowenig an wie darauf, daß der Arbeitgeber gegenüber dem Freistellungsanspruch gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte hatte oder geltend machen konnte, die Veranstaltung sei nicht gem. den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt worden (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BB 1993, 1735).

    Soweit die Beklagte nach Abgabe der Freistellungserklärung, insbesondere nach dem Besuch der Veranstaltung dennoch gemeint hat, den Lohn verweigern zu können, sind ihre Erklärungen rechtlich unbeachtlich (Senatsurteil vom 11. Mai 1993, aaO).

  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 287/99

    Behindertengerechte Beschäftigung

    Die Selbstbeurlaubung wird daher in ständiger Rechtsprechung als Verletzung der vertraglichen Pflichten angesehen (BAG 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; Senat 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BAGE 73, 135).
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89

    Freistellung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer zum Besuch einer

    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für das Entstehen des Lohnfortzahlungsanspruches die Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht nur notwendig sondern auch ausreichend, ohne daß es auf die Anerkennungsvoraussetzungen i. S. des § 9 Satz 1 AWbG ankommt (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BB 1993, 1735).

    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Für die Gehaltsfortzahlung nach § 7 AWbG ist nämlich die Abgabe einer Freistellungserklärung zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung eine anspruchsbegründende Voraussetzung (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993, BAGE 73, 135).
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94

    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 261/90

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für

    Dieser Anspruch war für die Dauer der Kalenderjahre gesetzlich befristet und ist mit Ablauf des Jahres 1988 untergegangen (Senatsurteil vom 11. Mai 1993, BAGE 73, 135).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher

    Der gesetzlich bedingte Anspruch auf Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und der politischen Weiterbildung (§ 1 Abs. 1 AWbG) ist auf das laufende Kalenderjahr befristet (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1993, BAGE 73, 135 = EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, und 15. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - DB 1993, 2236).
  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91

    AWbG - Freistellungserklärung nach Urteil

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der gesetzliche Lohnfortzahlungsanspruch auf der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 AWbG (Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - DB 1993, 2237, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BB 1993, 2531).

    Erfüllt der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch durch Abgabe der Freistellungserklärung und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so tritt die gesetzliche Rechtsfolge unabhängig von einem Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ein (Senatsurteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -, jeweils aaO).

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 935/91 - BAGE 74, 204, 205; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7, 6 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 547/94

    AWbG - Gestalt-Kommunikations-Workshop auf Kreta

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 160/93

    Keine Lohnfortzahlung auch für Arbeitnehmerweiterbildung ohne Freistellung -

  • LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94

    Aus- und Weiterbildung: Rhetorik-Kurs für CNC-Maschinenführer

  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 431/94

    AWbG - Architektur, Städtebau und aktuelle Situation in den neuen Bundesländern

  • LAG Hamm, 03.05.1996 - 15 Sa 1417/95

    Aus- und Weiterbildung: Anspruch auf Freistellung

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 484/91

    Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes für den Besuch einer Veranstaltung nach dem

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 686/96

    Arbeitnehmerweiterbildung - Entgeltfortzahlung

  • LAG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 3 Sa 97/19

    Bildungszeit Baden-Württemberg - ehrenamtliche Tätigkeit als Sport-Übungsleiter -

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 533/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 411/89

    Arbeitnehmerweiterbildung im Nordrhein-Westfalen - Kurs: "Rund um den

  • BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 549/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

  • ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16

    Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Bildung - Begriff - Zugänglichkeit für

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 472/91

    Freistellung eines Dienstordnungs-Angestellten zur Weiterbildung - Konkurrierende

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 469/97
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 467/97
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91

    Freistellung zur Weiterbildung: Lohnfortzahlungspflicht trotz Arbeitskampfes

  • LAG Düsseldorf, 19.05.1995 - 9 Sa 258/95

    Persönlichkeitstraining und Bildungsurlaub für einen Verkäufer in der

  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 53/93

    Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - Fehlende

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 499/91

    Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Voraussetzungen - Zinsen - Klage

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89

    Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts anlässlich des Besuchs einer

  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 349/93
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 217/92

    Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 324/92

    Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes soweit Arbeitgeber die Freistellung von der

  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 500/91

    Freistellungsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 507/91

    Anspruch auf Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG,NW) -

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 494/91

    Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers nach dem

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 422/91

    Fortzahlung des Gehalts anlässlich des Besuchs einer Weiterbildungsveranstaltung

  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 702/92

    Entgeltzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 486/91

    Entgeltzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

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