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   BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92   

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BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 (https://dejure.org/1993,588)
BAG, Entscheidung vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 (https://dejure.org/1993,588)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 10 AZR 529/92 (https://dejure.org/1993,588)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • hensche.de

    Vertragliche Weihnachtsgratifikation, Rückzahlungsklausel

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611
    Rückzahlungsklausel bei vertraglicher Weihnachtsgratifikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Rückzahlungsverpflichtung für eine vertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation, Gratifikation, Rückzahlungsklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 217
  • NJW 1993, 3345
  • MDR 1993, 1211
  • NZA 1993, 935
  • BB 1993, 1809
  • DB 1993, 2135
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 20.03.1974 - 5 AZR 327/73

    Gratifikation - Dauer der Betriebsbindung - Weihnachtsgratifikation - Höhe des

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92
    Die Rückzahlungsklausel in § 3 (3) des Anstellungsvertrags ist insoweit unwirksam (BAG Urteil vom 20. März 1974 - 5 AZR 327/73 - AP Nr. 82 zu § 611 BGB Gratifikation), als sie den Kläger über den 31. März des folgenden Jahres hinaus dadurch bindet, daß er eine ausbezahlte Weihnachtsgratifikation zurückzahlen müßte, wenn er bis zu diesem Tag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; sie kann daher vorliegend den Anspruch des Klägers auf die Weihnachtsgratifikation 1991 nicht beseitigen.

    Nur wenn als Weihnachtsgratifikation ein voller Monatsbezug gezahlt wird, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über den 31. März hinaus zulässig (BAG Urteil vom 20. März 1974 - 5 AZR 327/73 - aaO).

  • BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67

    Gratifikation - Betriebsbindung

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92
    Das bedeutet, daß ein Arbeitnehmer, der eine Gratifikation über 200,- DM, aber unter einem Monatsgehalt erhält, so kündigen kann, daß er mit Ablauf des 31. März ausscheidet (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 13, 129 = AP, aaO; Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., § 611 Anm. 90), ohne den Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation zu verlieren.

    Der Arbeitgeber erreicht mit einer Zahlung unter einem Monatsgehalt an einen Angestellten mit gesetzlicher Kündigungsfrist damit keine weitergehende Betriebstreue (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - aaO).

  • BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78

    Gratifikation

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Rückzahlungsklauseln im Zusammenhang mit der Zusage der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen grundsätzlich zulässig (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP Nr. 106 zu § 611 BGB Gratifikation), wobei ihre Zulässigkeit im einzelnen nach der Dauer der Betriebsbindung und der Höhe der Zahlung gemessen an dem Monatsgehalt im Zeitpunkt der Auszahlung zu beurteilen ist.

    Bei Gratifikationen, die - wie vorliegend - über 200,- DM, aber unter einem Monatsbezug liegen, kann dem Arbeitnehmer danach zugemutet werden, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - aaO; BAGE 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung -

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92
    Bei Gratifikationen, die - wie vorliegend - über 200,- DM, aber unter einem Monatsbezug liegen, kann dem Arbeitnehmer danach zugemutet werden, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - aaO; BAGE 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Das bedeutet, daß ein Arbeitnehmer, der eine Gratifikation über 200,- DM, aber unter einem Monatsgehalt erhält, so kündigen kann, daß er mit Ablauf des 31. März ausscheidet (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 13, 129 = AP, aaO; Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., § 611 Anm. 90), ohne den Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation zu verlieren.

  • BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 521/65

    Tagesabgrenzung - Fristabgrenzung - Urlaubsanspruch - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92
    Diese rechtliche Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG, wonach ein Arbeitnehmer auch dann in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, wenn er sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni kündigt (BAGE 18, 345 = AP Nr. 4 zu § 5 BUrlG).
  • BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 353/61

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung -

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92
    Bei Gratifikationen, die - wie vorliegend - über 200,- DM, aber unter einem Monatsbezug liegen, kann dem Arbeitnehmer danach zugemutet werden, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - aaO; BAGE 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02

    Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt

    b) Für die Wirksamkeit von einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln hat die Rechtsprechung Grenzwerte entwickelt, bei deren Überschreitung anzunehmen ist, daß der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübung behindert wird (st. Rechtsprechung vgl. BAG 9. Juni 1993 - 10 AZR 529/92 - BAGE 73, 217).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Solche Klauseln werden von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich als zulässig anerkannt (vgl. BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 AZR 529/92 - BAGE 73, 217 = AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 356/03

    Zulässige Bindungsfrist bei Sonderzahlung

    Der Klägerin war es in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zuzumuten, über den 31. März 2001 hinaus zu bleiben und erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach dem 31. März 2001 zu kündigen (vgl. BAG 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129; 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 23; 27. Oktober 1978 - 5 AZR 754/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 99 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 61; 9. Juni 1993 -10 AZR 529/92 - BAGE 73, 217; 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 250 = EzA BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Dörner/Luczak/Wildschütz Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis 2. Aufl. C Rn. 691; MünchArbR/Hanau § 69 Rn. 49; Kittner/Zwanziger/Schoof Arbeitsrecht § 54 Rn. 42).
  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 634/06

    Rückforderung einer Zuwendung

    Kündigt ein Angestellter, der nach § 1 Abs. 1 TV Zuwendung eine Zuwendung erhalten hat, sein Arbeitsverhältnis zum 31. März des auf die Zahlung der Zuwendung folgenden Kalenderjahres, ist er iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch ausgeschieden, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März endet (st. Rspr., vgl. BAG 26. Januar 2005 - 10 AZR 299/04 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 15; 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - BAGE 103, 1; 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - 9. Juni 1993 - 10 AZR 529/92 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 150 = EzA BGB § 133 Nr. 18).
  • BGH, 16.11.2016 - IV ZR 356/15

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls im Fall

    Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört aber noch zu diesem Tag (BAG NZA 1993, 935, 936 [juris Rn. 19]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl. § 188 Rn. 5).
  • LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05

    Gratifikation

    In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.

    Er hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, wobei er für die Länge der Bindungsfrist für Weihnachtsgratifikationen auf die vom Arbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) verweist.

    2.2.1 Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass er sich, was die Auslegung dieser Tarifnorm anbelangt, auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts berufen kann, die eine Tarifnorm mit insoweit gleicher Fassung dahingehend auslegen, dass "der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet" (BAG vom 11. Januar 1995, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG vom 9. Juni 1993, a. a. O. sowie vom 26. Mai 1992 - 10 AZR 199/90).

    In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (a. a. O.) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.

  • LAG Düsseldorf, 28.01.1998 - 17 Sa 1715/97

    Arbeitsentgelt: Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation bei Eigenkündigung -

    Erreicht die Gratifikation keinen vollen Monatsbetrag, ist dem Arbeitnehmer eine Betriebsbindung bis zum 31. März des Folgejahres zuzumuten, die er mit einer Kündigung zu diesem Termin wahrt - im Anschluß an die st. Rspr. des BAG, etwa Urteil vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation.

    In der Verknüpfung mit der freiwilligen Gratifikationsleistung liegt ein dogmatisch selbständiges Strafversprechen, gegen das in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig keine Wirksamkeitsbedenken erhoben werden (vgl. BAG, st. Rspr., etwa Urteil vom 10.05.1962 - 5 AZR 452/61 - AP Nr. 22 und zuletzt etwa Urteil vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - AP Nrn. 22 und 150 zu § 611 BGB Gratifikation;.

    Der von der 16. Kammer angeführten Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - a.a.O.) ist ein solches Auslegungsergebnis nicht zu entnehmen.

    - 10 AZR 529/92 - a.a.O., zu II 2 der Gründe - m. w. N.).

  • LAG Düsseldorf, 25.03.1997 - 16 Sa 1724/96

    Arbeitsentgelt: Weihnachtsgeld - Bindungszeitraum bis 31. März des Folgejahres -

    Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages ( 24.00 Uhr ) gehört noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt (im Anschluß an BAG vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - NZA 1993, 935).

    Derartige Rückzahlungsvorbehalte sind wirksam (std. Rspr., vgl. im einzelnen BAG v. 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 2 der Gründe = NZA 1993, 935), was auch von den Parteien hier nicht in Zweifel gezogen wird.

    Wird also eine Kündigung - wie hier vom Kläger - zum 31. März ausgesprochen, so führt dies zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf dieses Tages und damit innerhalb des Bindungszeitraums bis zum 31. März (ebenso BAG v. 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 05.07.2002 - 10 Sa 657/02

    Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung als Arbeitsentgelt in Abgrenzung zu

    Bei einer hier in Aussicht stehenden Gratifikation von mehr als 200,-- DM (102,26 EUR), aber weniger als einem Monatsentgelt ist die Rückzahlung einer erhaltenen Zahlung bei einem Ausscheiden vor dem 31. März des Folgejahres, also ein Zuwarten des Arbeitnehmers mit seiner Kündigung bis zum 31. März des Folgejahres, zumutbar (vgl. BAG, 9.6.1993, 10 AZR 529/92, AP Nr. 150 zu § 611 BGB - Gratifikation ).
  • ArbG Rostock, 15.12.1997 - 4 Ca 300/97

    Rückzahlungsanspruch für Zuwendungen aus einem Tarifvertrag;

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  • LAG Hamm, 14.02.1997 - 10 Sa 1297/96

    Rückzahlung einer gezahlten Sonderzuwendung; Ausscheiden eines Angestellten aus

  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 799/95

    Arbeitsentgelt: Höhe des Weihnachtsgeldes - Gleichbehandlungsgebot

  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 805/95

    Arbeitsentgelt: Höhe des Weihnachtsgeldes - Gleichbehandlungsgebot

  • BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94

    Rückzahlung der Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel - Beschäftigung bei der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2009 - 3 Sa 537/08

    Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation

  • BAG, 16.08.2000 - 10 AZR 519/99

    Provisionscharakter einer Prämienzahlung - Erlöschen des Anspruchs nach Kündigung

  • BAG, 24.02.1999 - 10 AZR 245/98
  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 837/95

    Die Vergütung für geleistete Dienste und Betriebstreue und der Zuschuss zu den

  • BAG, 03.05.1994 - 9 AZR 516/92

    Zahlung einer einzelvertraglichen Umsatzbeteiligung - Auslegung einer

  • LAG Nürnberg, 28.05.2003 - 3 Sa 321/02

    Arbeitnehmer-Gratifikation: Zulässigkeit Rückzahlungsklausel

  • LAG Niedersachsen, 02.02.2001 - 10 Sa 2056/00

    Rückzahlung von Gratifikationen; Pfändbarkeit eines Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 768/97
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.10.1997 - 2 Sa 386/97

    Bindung eines Arbeitnehmers bei Zahlung einer Weihnachtsgratifikation

  • LAG Hamm, 28.01.2000 - 10 Sa 1705/99

    Klage eines Arbeitsnehmers auf Zahlung einer tarifvertraglich vereinbarten

  • ArbG Düsseldorf, 22.08.2005 - 7 Ca 2689/05

    Stock Appreciation Rights, Verfallklauseln, Sperrfristen

  • LAG Hessen, 24.10.2000 - 7 Sa 2130/99

    Anspruch auf Rückzahlung einer Sonderzahlung im Bankbereich; Zahlung einer

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