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   BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92   

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BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92 (https://dejure.org/1993,762)
BAG, Entscheidung vom 13.07.1993 - 1 AZR 676/92 (https://dejure.org/1993,762)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 (https://dejure.org/1993,762)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 612a; Vereinbarung zwischen dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Medien vom 27.5.1991
    Zulässigkeit einer während des Arbeitskampfs gezahlten sog. Streikbruchprämie - Auslegung eines tariflichen Maßregelungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 320
  • NJW 1994, 74
  • MDR 1994, 73
  • NZA 1993, 1135
  • BB 1993, 2096
  • BB 1994, 577
  • DB 1993, 1479
  • DB 1994, 148
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 486/85

    Sonderzahlung an Nicht-Streikende

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    Der Entscheidung vom 4. August 1987 (BAGE 56, 6 = AP Nr. 88 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 70 m. Anm. von Belling = SAE 1989, 20 m. Anm. von Konzen = AR-Blattei Arbeitskampf II Streik Entsch. Nr. 29 m. Anm. von Löwisch/Rumler) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Arbeitgeber bei vergleichbarem tariflichen Maßregelungsverbot eine Prämie von 100,- DM je Streiktag teils während, teils nach Beendigung des Arbeitskampfs an die nichtstreikenden Arbeitnehmer gezahlt hatte.

    Die während des Arbeitskampfs in arbeitskampfrechtlich zulässiger Weise ausgelobte Prämie für die Nichtteilnahme am Streik stellt - ebensowenig wie die Aussperrung - richtiger Auffassung nach dann auch keine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB dar (von Hoyningen-Huene, DB 1989, 1469; Konzen, SAE 1989, 22; Löwisch, RdA 1987, 223; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz 609; Zöllner/Loritz, aaO, § 39 IV 5; so im Grundsatz auch Belling/von Steinau-Steinrück, SAE 1993, 51, 54 f.; a.A. Staudinger/Richardi, aaO, Vorbem zu §§ 611 ff. Rz 1279 und § 612 a Rz 8 und Rz 14; im Ergebnis auch Wolter, aaO, Rz 280 ww, der die Maßnahme insgesamt als unzulässig und damit rechtswidrig ansieht; MünchKomm-Schaub, BGB, 2. Aufl., § 612 a Rz 9, allerdings nur unter Verweis auf das Senatsurteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 486/85 - ohne Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Prämienzahlung; in diesem Sinne auch RGRK-Michels-Holl, BGB, 12. Aufl., § 612 a Rz 8).

    Das Maßregelungsverbot vom 27. Mai 1991 hat einen weitergehenden Inhalt als § 612 a BGB (ebenso bereits zu einem nahezu gleichlautenden Maßregelungsverbot Senatsurteil vom 4. August 1987, aaO, zu 3 der Gründe).

    Das steht aber der Wiederherstellung des Arbeitsfriedens im Betrieb, die mit dem Maßregelungsverbot bewirkt werden soll, entgegen (ebenso bereits Senatsurteil vom 4. August 1987, aaO, zu 3 b der Gründe).

    Für diese Auslegung des tariflichen Maßregelungsverbots spricht maßgeblich, daß die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung in Kenntnis des Senatsurteils vom 4. August 1987 (aaO) geschlossen haben.

    Wenn die Tarifvertragsparteien in Kenntnis des Senatsurteils vom 4. August 1987 (aaO) im vorliegenden Fall ein nahezu gleichlautendes Maßregelungsverbot vereinbart haben, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, daß sie ihm den Inhalt beigemessen haben, den der Senat im Urteil vom 4. August 1987 durch Auslegung für das dort streitgegenständliche Maßregelungsverbot ermittelt hat.

    Das kann nur in der Weise geschehen, daß auch die streikenden Arbeitnehmer eine entsprechende Zulage erhalten (Senatsurteil vom 4. August 1987 - BAGE 56, 6, 13 f. = AP Nr. 88 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 der Gründe).

  • BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    Der Senat hat in seinen nachfolgenden Entscheidungen keinen Anlaß gehabt, über die Frage der arbeitskampfrechtlichen Zulässigkeit von während des Arbeitskampfs gezahlten Streikbruchprämien zu entscheiden (Urteil vom 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP Nr. 120 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - AP Nr. 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 48 m. Anm. von Belling/von Steinau-Steinrück; Urteil vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 57 m. Anm. von Hergenröder).

    Für nachträglich gezahlte Prämien hat der Senat daran festgehalten, daß hierin eine unzulässige Maßregelung im Sinne entsprechender tariflicher Maßregelungsverbote (Urteil vom 28. Juli 1992, aaO) bzw. des § 612 a BGB liegt (Urteil vom 11. August 1992, aaO).

    Einen sachlichen Grund für die Zahlung einer Prämie auch nach Abschluß des Arbeitskampfs an die sich nicht am Streik beteiligenden Arbeitnehmer hat der Senat allein darin gesehen, daß die Begünstigten während der Streikarbeit Belastungen ausgesetzt waren, die erheblich über das normale Maß der mit jeder Streikarbeit verbundenen Erschwerung hinausgehen (Urteil vom 28. Juli 1992, aaO).

    Das Landesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, Zweck der Zulagenzahlung sei nicht die Abgeltung besonderer Belastungen gewesen, die erheblich über das normale Maß der mit jeder Streikarbeit verbundenen Erschwernisse hinausgehen und die deshalb eine Sonderzahlung - selbst nach Abschluß des Arbeitskampfs - sachlich rechtfertigen können (Senatsurteil vom 28. Juli 1992, aaO, zu II 4 b bb der Gründe).

  • BAG, 10.09.1985 - 1 AZR 262/84

    Einsatz von Beamten zu Streikarbeit

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    Auch die Einstellung der Lohnzahlung an Arbeitnehmer, die infolge eines Streiks nicht beschäftigt werden können, ist nur eine zulässige Reaktion auf streikbedingte Störungen des Betriebs (BAGE 34, 331, 343 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C I 2 b (1) der Gründe; BAGE 49, 303, 311 - AP Nr. 86 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 1 der Gründe).

    Die Tarifautonomie überläßt es dem freien Spiel der Kräfte, zu welchem Ergebnis Tarifverhandlungen und letztlich auch Arbeitskämpfe führen (BVerfGE 18, 18 = AP Nr. 15 zu § 2 TVG; BAGE 49, 303, 311 f. = AP Nr. 86 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    Die Tarifautonomie kann sonst unter Ausschluß der staatlichen Zwangsschlichtung nicht funktionieren (BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch BVerfG Beschluß vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Geht man einmal hiervon aus, verstößt die vorliegend zu beurteilende Arbeitskampfmaßnahme auch nicht erkennbar gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, an dem Arbeitskampfmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) zu messen sind.

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    a) Die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Koalitionsfreiheit überläßt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Koalitionen die freie Wahl der Mittel, die sie zur Herbeiführung des Tarifabschlusses für geeignet halten (BVerfG Beschluß vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C 11 a der Gründe; BVerfGE 18, 18, 29 ff.).

    Die Tarifautonomie überläßt es dem freien Spiel der Kräfte, zu welchem Ergebnis Tarifverhandlungen und letztlich auch Arbeitskämpfe führen (BVerfGE 18, 18 = AP Nr. 15 zu § 2 TVG; BAGE 49, 303, 311 f. = AP Nr. 86 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    Der Senat hat in seinen nachfolgenden Entscheidungen keinen Anlaß gehabt, über die Frage der arbeitskampfrechtlichen Zulässigkeit von während des Arbeitskampfs gezahlten Streikbruchprämien zu entscheiden (Urteil vom 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP Nr. 120 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - AP Nr. 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 48 m. Anm. von Belling/von Steinau-Steinrück; Urteil vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 57 m. Anm. von Hergenröder).

    Für nachträglich gezahlte Prämien hat der Senat daran festgehalten, daß hierin eine unzulässige Maßregelung im Sinne entsprechender tariflicher Maßregelungsverbote (Urteil vom 28. Juli 1992, aaO) bzw. des § 612 a BGB liegt (Urteil vom 11. August 1992, aaO).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    a) Die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Koalitionsfreiheit überläßt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Koalitionen die freie Wahl der Mittel, die sie zur Herbeiführung des Tarifabschlusses für geeignet halten (BVerfG Beschluß vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C 11 a der Gründe; BVerfGE 18, 18, 29 ff.).

    Die Tarifautonomie kann sonst unter Ausschluß der staatlichen Zwangsschlichtung nicht funktionieren (BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch BVerfG Beschluß vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    Auch die Einstellung der Lohnzahlung an Arbeitnehmer, die infolge eines Streiks nicht beschäftigt werden können, ist nur eine zulässige Reaktion auf streikbedingte Störungen des Betriebs (BAGE 34, 331, 343 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C I 2 b (1) der Gründe; BAGE 49, 303, 311 - AP Nr. 86 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 19.10.1976 - 1 AZR 611/75

    Tarifvertragsrecht: Wirksamkeit und Anfechtung eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    Die Rechtsordnung kennt dementsprechend kein geschlossenes System zulässiger Arbeitskampfmittel (BAGE 28, 295 [BAG 17.12.1976 - 1 AZR 605/75] = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf m. Anm. von Rüthers; BAGE 28, 225 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form m. Anm. von Wiedemann; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 140 ff.; Löwisch/Rieble, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 46 ff.).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 331/79

    Aussperrung - Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft - Verschonen

    Auszug aus BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92
    Ob eine solche anzunehmen wäre, wenn der Arbeitgeber die Prämie gezielt nur Gewerkschaftsmitgliedern anbieten würde, um sie auf diese Weise zum Streikbruch zu bewegen, bedarf hier keiner Entscheidung (bejahend Wolter, aaO, Rz 280 wy; offengelassen von Hoyningen-Huene, DB 1989, 1467; vgl. zur Unzulässigkeit einer nur gegen Gewerkschaftsmitglieder gerichteten Aussperrung BAGE 33, 195 = AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91

    Verjährung von "Streikbruchprämien"

  • BAG, 17.12.1976 - 1 AZR 605/75

    Arbeitskampf: Zulässigkeit kurzer Warnstreiks

  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Weiterhin besteht das Risiko, im Fall eines Tarifvertragsabschlusses aufgrund einer vereinbarten sog. Maßregelungsklausel die Prämienzahlungen auch streikenden Arbeitnehmern (nachträglich) gewähren zu müssen (vgl. zB BAG 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - BAGE 73, 320) .

    (b) Die Höhe der Streikbruchprämie - und deren Verhältnis zum Verdienst der zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer - ist für sich gesehen bei der Angemessenheitsprüfung des Arbeitskampfmittels regelmäßig kein geeignetes Kriterium (im Ergebnis offenlassend - BAG 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - zu III 1 d und 2 der Gründe, BAGE 73, 320) .

    Die Prämiengestaltung der hier streitbefangenen Art mit ihrer zulässigen Differenzierung zwischen streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmern stellt von vornherein keine Maßregelung iSv. § 612a BGB dar (vgl. auch BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 c cc der Gründe, BAGE 115, 68; 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 73, 320) .

  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

    Dazu versuchen die Koalitionen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in gemeinsamen Verhandlungen zu einem Interessenausgleich zu gelangen und die jeweils andere Seite zur Übernahme der selbst für richtig befundenen Position ganz oder in Teilen zu bewegen (BAG 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - zu III 1 b der Gründe, BAGE 73, 320) .
  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Der Senat hat entschieden, dass eine während eines Arbeitskampfs ausgelobte Prämie für die Nichtteilnahme an einem rechtmäßigen Streik keine Maßregelung iSv. § 612a BGB darstellt (13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - BAGE 73, 320, zu IV 1 der Gründe).
  • ArbG Braunschweig, 02.06.2016 - 6 Ca 529/15

    Verhältnismäßigkeit einer Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 EUR pro Streiktag

    Die Zusage bzw. Zahlung einer Streikbruchprämie während des Arbeitskampfes entspricht allen Begriffsmerkmalen eines Arbeitskampfmittels (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Die Zahlung einer Streikbruchprämie ist jedenfalls dann keine gegen die positive Koalitionsfreiheit gerichtete Maßnahme, wenn sie allen Arbeitnehmern angeboten wird, die zur Arbeitsaufnahme bereit sind, unabhängig von einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.).

    So ist er berechtigt, durch Streik ausgefallene Arbeit durch arbeitswillige Arbeitnehmer verrichten zu lassen, er darf neue Arbeitnehmer einstellen, durch den Streik ausgefallene Arbeiten an Dritte vergeben und ähnliches (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.) .

    Mit der Garantie des Streiks ist keine Erfolgsgarantie verbunden, vielmehr überlässt die Tarifautonomie es dem freien Spiel der Kräfte, zu welchem Ergebnis Tarifverhandlungen und letztlich auch Arbeitskämpfe führen (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.).

    aa) Nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, ist die Streikbruchprämie als Arbeitskampfmittel etwa im Hinblick auf unangemessene hohe Prämien am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen und ggfs. zu begrenzen (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.) .

    Die Gewerkschaft hat die Möglichkeit und das Recht, mit friedlichen, aber durchaus intensiven Mitteln - etwa durch Streikposten - ihrerseits die Arbeitnehmer zum Streik anzuhalten, sie zu informieren über die Ziele des Arbeitskampfes und über die Folgen eines Bruchs der Solidarität durch Aufnahme der Arbeit (vgl. BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.) .

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92.

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 742/00

    Annahmeverzug - Umfang der Arbeitszeit - betriebliche Übung - Maßregelungsverbot

    Die Beseitigung kann nur dadurch erfolgen, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellt, wie er ohne die Maßregelung stünde (st. Rspr. vgl. BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR 1/99 - BAGE 94, 11 [Höhergruppierung]; 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - BAGE 73, 320 [Streikbruchprämie]; 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - BAGE 71, 92 mwN [Treueprämien]).
  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Er kann vielmehr - abgesehen von Aussperrungsmaßnahmen - versuchen, das mit dem Streik verfolgte Ziel der zeitweiligen Stillegung des Betriebs oder des bestreikten Betriebsteils zu unterlaufen, indem er ausgefallene Arbeiten an Dritte vergibt oder mit Hilfe arbeitswilliger, erforderlichenfalls auch neu eingestellter Arbeitnehmer nach entsprechender Umorganisation den Betrieb wenigstens teilweise aufrechterhält (BAGE 76, 196, 202 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b der Gründe; BAGE 73, 320, 328 = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III 1 d der Gründe).
  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Er kann versuchen, das mit dem Streik verfolgte Ziel der zeitweiligen Stillegung seines Betriebes bzw. des bestreikten Betriebsteils zu unterlaufen, indem er mit Hilfe arbeitswilliger (u. U. auch neueingestellter) Arbeitnehmer nach entsprechender Umorganisation den Betrieb wenigstens teilweise aufrechterhält (zur Zulässigkeit finanzieller Anreize zum sog. Streikbruch vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.07.2016 - 2 Sa 787/16

    Zahlung einer "Streikbrecherprämie"

    Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. nur die von den Parteien und dem erstinstanzlichen Gericht zitierte Entscheidung vom 13.07.1993 - 1 AZR 676/92 - BAGE 73, 23ff. = EzA Artikel 9 GG Arbeitskampf Nr. 112; Staudinger/Richardi/Fischinger, BGB (2010), § 612a Randziffer 29 mit weiteren Nachweisen) ist die jedenfalls während oder vor dem Streik ausgelobte und/oder gezahlte Streikbruchprämie, die sich in einem verhältnismäßigen Rahmen bewegt, gerechtfertigt.

    Diesen Grundsätzen genügt die Zahlung bzw. Ausführung der Streikbruchprämie durch die Beklagte: Sie ist vor dem Streik ausgelobt worden, wurde allen Arbeitnehmern angeboten und hält sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Zahlung von 30, 00 Euro pro Tag (vergleiche ausführlich und zutreffend zu den Beispielen aus der Rechtsprechung zu angemessenen Prämien nur die Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.04.2016, S. 7 des Urteils von 50 DM in der Entscheidung des BAG vom 13.07.1993, a.a.O., bis 80, 00 Euro in der Entscheidung des LAG Hamm vom 06.08.2009 - 8 Sa 292/09 - BeckRS 2009, 73610).

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 374/06

    Maßregelungsklausel in tariflicher Protokollnotiz - tarifliche Jahresleistung und

    Künftig fällig werdende Ansprüche sollen nicht deshalb entfallen, weil sich Arbeitnehmer an dem Arbeitskampf beteiligt haben (st. Rspr. vgl. BAG 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 -BAGE 73, 320).
  • LAG Niedersachsen, 18.05.2017 - 7 Sa 815/16

    Unverhältnismäßige Höhe einer Streikbruchprämie bei um ein Vielfaches höherer

    Nach den von dem Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 13.07.1993 (1 AZR 676/92) aufgestellten Grundsätzen stellt die während des Arbeitskampfs in arbeitskampfrechtlich zulässiger Weise ausgelobte Prämie für die Nichtteilnahme am Streik keine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB dar.
  • LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 Sa 1407/08

    Unwirksamkeit von Abmahnungen; Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds; Einhaltung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 19 Sa 629/16

    "Streikbruchprämie" - Auslegung eines tarifvertraglichen "Maßregelungsverzichts"

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 6 Sa 904/16

    Vorenthaltung einer Streikbruchprämie - Auslegung eines tarifvertraglichen

  • BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96

    Kürzung einer tariflichen Monatspauschale wegen Streikbeteiligung

  • LAG Hamm, 09.10.2018 - 12 Sa 748/18

    Einzelhandel; Arbeitskampf; Streikbruchprämie; Einsatz von Mitarbeitern anderer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2006 - 11 Sa 841/05

    Arbeitskampf: Abschluss eines Tarifvertrages; Tarifvertragspluralität im Betrieb

  • LAG Nürnberg, 06.02.1995 - 7 (5) Sa 785/93

    Warnstreik; Streik; Arbeitskampf; Arbeitsniederlegung; Gewerkschaft;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - 11 Sa 2096/03

    Tarifeinheit bei Streik

  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

  • LAG Hamm, 14.11.2001 - 18 Sa 530/01

    Voraussetzungen für Abwehraussperrung von Streikteilnehmer eines Warnstreiks als

  • LAG Hamm, 16.09.1997 - 13 TaBV 33/97

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht und Unterlassungsanspruch bei Zahlung von

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.01.1994 - 4 Sa 97/93

    Arbeitskampf; Streik; Auslegung des im Arbeitsrecht geltenden

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.09.1999 - 15 BV 92/99

    Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsantrages

  • ArbG Potsdam, 30.03.2016 - 4 Ca 2136/15

    Streikbruchprämien sind auch an streikende Arbeitnehmer zu zahlen, soweit ein

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