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   BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92   

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https://dejure.org/1993,489
BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92 (https://dejure.org/1993,489)
BAG, Entscheidung vom 21.07.1993 - 7 ABR 35/92 (https://dejure.org/1993,489)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 (https://dejure.org/1993,489)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auszubildende - Arbeitnehmereigenschaft - Betriebliche Eingliederung - Wahlberechtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBiG § 1 Abs. 5, §§ 3, 9; BetrVG (1972) § 5 Abs. 1
    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 5 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 5, §§ 3, 9
    Betriebsratswahl: Kein Wahlrecht von Auszubildenden und Umschülern in außerbetrieblicher Berufsbildungseinrichtung zu deren Betriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 1
  • MDR 1994, 809
  • NZA 1994, 713
  • BB 1994, 575
  • DB 1994, 842
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92
    Unter § 5 Abs. 1 BetrVG fallen nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern grundsätzlich alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebes berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAGE 63, 188, 195 f. = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 1 der Gründe).

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992, BAGE 70, 215 = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54).

    Der Arbeitgeber muß dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben zum Zwecke der Ausbildung zuweisen (BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 3 der Gründe, m. w. N.).

    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe; BAGE 56, 366, 371; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83

    Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von

    Auszug aus BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92
    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe; BAGE 56, 366, 371; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe).

    Hieraus und aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 BBiG, nach der die außerschulische Berufsausbildung nicht auf Betriebe der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes beschränkt ist, sondern auch in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt werden kann, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet, daß es für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der Auszubildenden unerheblich sei, ob sie in einem produzierenden Betrieb oder in einem reinen Ausbildungsbetrieb ihre berufspraktische Ausbildung erhalten; auch im letzteren Falle seien sie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und deshalb Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAGE 52, 182, 190 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II b dd der Gründe; BAGE 56, 366, 373).

    Der rechtstheoretische Streit um die Rechtsnatur des Berufsausbildungsverhältnisses sollte also keinen Einfluß auf die Zugehörigkeit des Auszubildenden zur Betriebsbelegschaft haben (vgl. dazu BAGE 52, 182, 186 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 26.11.1987 - 6 ABR 8/83

    Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92
    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe; BAGE 56, 366, 371; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe).

    Hieraus und aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 BBiG, nach der die außerschulische Berufsausbildung nicht auf Betriebe der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes beschränkt ist, sondern auch in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt werden kann, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet, daß es für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der Auszubildenden unerheblich sei, ob sie in einem produzierenden Betrieb oder in einem reinen Ausbildungsbetrieb ihre berufspraktische Ausbildung erhalten; auch im letzteren Falle seien sie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und deshalb Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAGE 52, 182, 190 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II b dd der Gründe; BAGE 56, 366, 373).

  • BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92
    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992, BAGE 70, 215 = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54).

    Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 13. Mai 1992 (BAGE 70, 215 = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54) gefolgt und hat angenommen, daß berufliche Rehabilitanden im Sinne des § 56 AFG, die im Ausbildungszentrum eines Berufsbildungswerkes eine Berufsausbildung erhalten, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG seien und damit zur Betriebsbelegschaft des Ausbildungszentrums gehörten.

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 5/90

    Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92
    Einer solchen Entscheidung kommt daher Wirkung nur für die Zukunft zu (BAGE 67, 316 [BAG 13.03.1991 - 7 ABR 5/90] = AP Nr. 20 zu § 19 BetrVG 1972 = EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 29).
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Es liegt insoweit auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des Siebten Senats zu § 5 Abs. 1 BetrVG vor (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - und 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 - 11).
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit betriebsverfassungsrechtlich auch Arbeitnehmer (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe mwN, BAGE 74, 1) .

    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 b der Gründe; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu I 2 der Gründe).

    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 c der Gründe; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu I 3 der Gründe mwN).

    Die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten erfordert hingegen nicht, dass der Auszubildende fremdnützig durch seine Mitarbeit den Betriebszweck fördert und sich dadurch für den Betrieb als nützlich erweist (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - aaO, zu B III 2 d aa der Gründe mwN).

    Sie sind deswegen nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu III 2 d bb der Gründe; daran anschließend BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; bekräftigend BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 36/96 -, zu B 1 der Gründe; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59, zu B II der Gründe).

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