Rechtsprechung
   BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4
BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93 (https://dejure.org/1993,4)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1993 - 2 AZR 267/93 (https://dejure.org/1993,4)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 (https://dejure.org/1993,4)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,4) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2
    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholte ordentliche Kündigung: Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 185
  • NJW 1994, 1365 (Ls.)
  • MDR 1994, 697
  • NZA 1994, 311
  • BB 1994, 429
  • BB 1994, 74
  • DB 1994, 381
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Das entspricht im Grundsatz der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG seit Grundsatzurteil vom 28. Februar 1974, BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972 bis Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 59/91 - AP Nr. 58, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 102 Rz 25; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 102 Rz 41, 78, 79; KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 259 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1974, BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972) setzt eine wirksame Anhörung des Betriebsrates nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 BetrVG mindestens voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Personalien des Arbeitnehmers, der gekündigt werden soll, bezeichnet.

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 1974 (BAGE 26, 27, 30 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe) und vom 29. Januar 1986 (7 AZR 257/84 - AP Nr. 42 zu § 102 BetrVG 1972) hat der Senat darauf hingewiesen, daß zwischen der maßgeblichen Kündigungsfrist und dem Kündigungstermin (Endtermin) zu unterscheiden sei und der Arbeitgeber die Kündigungsfrist dem Betriebsrat grundsätzlich mitteilen müsse, es sei denn, dem Betriebsrat seien die zu beachtenden Fristen ohnehin bekannt.

  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 88/89

    Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Wie im übrigen zu betonen ist, kann nach dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers Einfluß zu nehmen, grundsätzlich ein Anhörungsverfahren nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (vgl. BAG Urteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 4 b der Gründe); eine Anhörung gleichsam auf Vorrat - wovon hier wohl das Berufungsgericht auszugehen scheint - ist grundsätzlich unzulässig.

    aa) In seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1989 (2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972) hatte der Senat erstmals darüber zu entscheiden, ob oder ggf. unter welchen Voraussetzungen bei Wiederholung einer Kündigung, zu der der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist, von einer erneuten Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden darf.

    bb) Schon von der Ausgangssituation her liegt hier eine andere Konstellation vor: Die Kündigung, zu der der Betriebsrat angehört worden ist, ist - anders als in dem der Entscheidung vom 11. Oktober 1989 (aaO) zugrundeliegenden Fall - dem Kläger am 15. Oktober 1991 zugegangen, womit hier das einseitige Gestaltungsrecht ausgeübt und "verbraucht" ist.

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAGE 6, 1, 3 ff. [BAG 27.02.1958 - 1 AZR 445/55] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu III der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB und Senatsurteil vom 19. Mai 1988, BAGE 59, 12 = AP Nr. 75 zu § 613 a BGB) gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

    b) Grundsätzlich ist es der freien Entscheidung des Unternehmers vorbehalten, ob er den Betrieb stillegen oder fortführen will (vgl. BAGE 47, 13, 23 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 27. Februar 1987, BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Art der beabsichtigten Kündigung -

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Bereits in seiner Entscheidung vom 16. März 1978 (BAGE 30, 176 = AP Nr. 15 zu § 102 BetrVG 1972) hat der Senat von dem Grundsatz, daß der Arbeitgeber, der außerordentlich und vorsorglich ordentlich kündigen will, den Betriebsrat zu beiden beabsichtigten Kündigungen anhören muß, eine Ausnahme nur dann zugelassen, wenn der lediglich zur außerordentlichen Kündigung angehörte Betriebsrat dieser ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat und auch aus sonstigen Umständen nicht zu ersehen ist, daß der Betriebsrat im Falle der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung beanstandet hätte.

    Auch im zweiten Fall (BAG Urteil vom 16. März 1978, aaO) war nach der Betriebsratsanhörung das Gestaltungsrecht hinsichtlich der vorsorglich auszusprechenden ordentlichen Kündigung noch nicht ausgeübt.

  • BAG, 19.05.1988 - 2 AZR 596/87

    Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB; Eingreifen des Kündigungsverbots aus

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAGE 6, 1, 3 ff. [BAG 27.02.1958 - 1 AZR 445/55] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu III der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB und Senatsurteil vom 19. Mai 1988, BAGE 59, 12 = AP Nr. 75 zu § 613 a BGB) gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.
  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAGE 6, 1, 3 ff. [BAG 27.02.1958 - 1 AZR 445/55] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu III der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB und Senatsurteil vom 19. Mai 1988, BAGE 59, 12 = AP Nr. 75 zu § 613 a BGB) gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.
  • BAG, 29.01.1986 - 7 AZR 257/84

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates -

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 1974 (BAGE 26, 27, 30 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe) und vom 29. Januar 1986 (7 AZR 257/84 - AP Nr. 42 zu § 102 BetrVG 1972) hat der Senat darauf hingewiesen, daß zwischen der maßgeblichen Kündigungsfrist und dem Kündigungstermin (Endtermin) zu unterscheiden sei und der Arbeitgeber die Kündigungsfrist dem Betriebsrat grundsätzlich mitteilen müsse, es sei denn, dem Betriebsrat seien die zu beachtenden Fristen ohnehin bekannt.
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    b) Grundsätzlich ist es der freien Entscheidung des Unternehmers vorbehalten, ob er den Betrieb stillegen oder fortführen will (vgl. BAGE 47, 13, 23 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 27. Februar 1987, BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 31.05.1990 - 2 AZR 78/89

    Beteiligung des Betriebsrates durch das vorherige Anhörungsrecht vor ordentlicher

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Deshalb ist u. a. entschieden worden (vgl. BAG Urteile vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 -, n.v.; vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 -, n.v.), der Sanktionscharakter des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erfordere es dagegen nicht, eine unbewußte Fehlinformation des Betriebsrats in gleichem Sinne zu behandeln.
  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters -

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Deshalb ist u. a. entschieden worden (vgl. BAG Urteile vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 -, n.v.; vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 -, n.v.), der Sanktionscharakter des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erfordere es dagegen nicht, eine unbewußte Fehlinformation des Betriebsrats in gleichem Sinne zu behandeln.
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats -

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 08.11.1956 - 2 AZR 302/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Arbeitsmangels

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 594/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Anhörungsverfahren, Schweigen des

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 59/91

    Anhörung des Betriebsrates bei einem "unkündbaren" Arbeitnehmer

  • BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Das Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Beteiligung des Personalrats ist mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 -BAGE 74, 185; 5. September 2002 - 2 AZR 523/01 - AP LPVG Sachsen § 78 Nr. 1; zuletzt 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 -).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG Grundsatzurteil vom 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 1O2 BetrVG 1972; zuletzt ausführlich Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b (1) der Gründe; KR-Etzel, BetrVG, § 1O2 Rz 1O6 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 259 ff.) ist eine Kündigung nach § 1O2 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 1O2 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (Hauck Sonderbeilage NZA 1/2004, 43, 44; vgl. auch BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 84 zum vergleichbaren Fall der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats im Rahmen des § 102 BetrVG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht