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   BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93   

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BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 (https://dejure.org/1993,517)
BAG, Entscheidung vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 (https://dejure.org/1993,517)
BAG, Entscheidung vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 (https://dejure.org/1993,517)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 123, 242; SchwbG § 20
    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 123, 242; SchwbG § 20
    Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung (hier: über die Schwerbehinderteneigenschaft)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 77
  • NJW 1994, 1363
  • MDR 1994, 1227
  • NZA 1994, 407
  • BB 1994, 357
  • DB 1994, 939
  • JR 1994, 352
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 28.02.1991 - 2 AZR 515/90

    Arbeitsvertrag - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    "An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei wahrheitswidriger Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft (u. a. BAG Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 - n. v.) ist jedenfalls in den Fällen weiter festzuhalten, in denen die Schwerbehinderungserkrankung für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung ist.«.

    Dem Arbeitgeber wird jedoch das Recht zugestanden, nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen; der Arbeitnehmer hat die Pflicht, darauf wahrheitsgemäß zu antworten (vgl. BAG Urteil vom 7. Juni 1984 - AP Nr. 26, aaO, zu II 4 der Gründe; BAGE 49, 214, 219 f. = AP Nr. 30, aaO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 -, unveröffentlicht, zu II 1 der Gründe).

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, der Arbeitgeber habe bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages ein uneingeschränktes Recht, einen Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung zu fragen (Urteile des Senats vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26, aaO, zu II 4 der Gründe und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 -, unveröffentlicht, zu II 1 b der Gründe).

    Das vorrangige Interesse des Arbeitgebers ergebe sich aus den besonderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für ihn durch die Beschäftigung Schwerbehinderter entstünden, und zwar aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite und den betrieblichen Auswirkungen, die sich für ihn aus der Einstellung und Beschäftigung eines Schwerbehinderten ergäben (Senatsurteile vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AnP, aaO, und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 -, unveröffentlicht).

  • BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 101/83

    Anfechtung wegen Verschweigen der Gleichstellung

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    Wird der Arbeitnehmer bei der Einstellung nach dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache befragt, so ist er, falls die Frage zulässig ist, zu deren wahrheitsgemäßer Beantwortung verpflichtet (BAGE 11, 270 ; 49, 214 = AP Nr. 15 und 30 zu § 123 BGB ).

    Dem Arbeitgeber wird jedoch das Recht zugestanden, nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen; der Arbeitnehmer hat die Pflicht, darauf wahrheitsgemäß zu antworten (vgl. BAG Urteil vom 7. Juni 1984 - AP Nr. 26, aaO, zu II 4 der Gründe; BAGE 49, 214, 219 f. = AP Nr. 30, aaO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 -, unveröffentlicht, zu II 1 der Gründe).

    Der individuelle Schutz zugunsten des Schwerbehinderten im Verhältnis zum Arbeitgeber beschränkt sich darauf, ihm den bereits erworbenen Arbeitsplatz, nicht aber auch die Eingehung des Arbeitsvertrages selbst, d. h. den Erwerb des Arbeitsplatzes unter allen Umständen zu sichern (vgl. Senatsurteil vom 1. August 1985 - 2 AZR 101/83 - AP Nr. 30 zu § 123 BGB ).

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83

    Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung nach Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    "An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei wahrheitswidriger Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft (u. a. BAG Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 - n. v.) ist jedenfalls in den Fällen weiter festzuhalten, in denen die Schwerbehinderungserkrankung für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung ist.«.

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, der Arbeitgeber habe bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages ein uneingeschränktes Recht, einen Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung zu fragen (Urteile des Senats vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26, aaO, zu II 4 der Gründe und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 -, unveröffentlicht, zu II 1 b der Gründe).

    Das vorrangige Interesse des Arbeitgebers ergebe sich aus den besonderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für ihn durch die Beschäftigung Schwerbehinderter entstünden, und zwar aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite und den betrieblichen Auswirkungen, die sich für ihn aus der Einstellung und Beschäftigung eines Schwerbehinderten ergäben (Senatsurteile vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AnP, aaO, und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 -, unveröffentlicht).

  • BAG, 12.02.1970 - 2 AZR 184/69

    Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nach langjähriger Tätigkeit - Verstoß gegen

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung steht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben; die Anfechtung ist daher ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl. BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB ; BAG Urteil vom 18. September 1987 - 7 AZR 507/86 - AP Nr. 32 zu § 123 BGB ).

    Dabei kann sich ergeben, daß der Anfechtungsgrund soviel an Bedeutung verloren hat, daß er eine Auflösung des Arbeitsvertrages nicht mehr rechtfertigen kann (vgl. BAGE 22, 278 = AP Nr. 17, aaO).

  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    Wie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weiter klargestellt worden ist, stellt nicht jede falsche Angabe bei der Einstellung eine arglistige Täuschung i. S. des § 123 BGB dar, sondern nur eine falsche Antwort auf eine zulässig gestellte Frage (Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - AP Nr. 35, aaO).

    Dies wäre allerdings zu verneinen, wenn ein Arbeitnehmer vor seiner Anstellung in unzulässiger Weise befragt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1991, aaO).

  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 311/56
    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    Die Täuschungshandlung muß zu einem Irrtum des Getäuschten führen, und der Irrtum muß für eine Willenserklärung ursächlich sein, die der Getäuschte ohne die Täuschung nicht, mit anderem Inhalt oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH Urteil vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56 -, NJW 1958, 177; BGH Urteil vom 2. Januar 1964 - VIII ZR 103/62 -, NJW 1964, 811).

    Es genügt für die Kausalität, daß die Täuschung für den Willensentschluß mitbestimmend war, wobei es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können, und wenn die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei dem Abschluß eines Vertrages einen Einfluß auf die Entscheidung haben kann (vgl. BGH Urteil vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56 -, aaO).

  • BAG, 18.09.1987 - 7 AZR 507/86

    Arbeitsvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Verstoss gegen Treu und

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung steht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben; die Anfechtung ist daher ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl. BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB ; BAG Urteil vom 18. September 1987 - 7 AZR 507/86 - AP Nr. 32 zu § 123 BGB ).
  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber im allgemeinen nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat (Senatsurteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB ).
  • BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66

    Erbunwürdigkeit bei Verschweigen ehelicher Untreue

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    Demnach reicht es aus, wenn der Täuschende weiß, daß seine Angaben unrichtig sind, er aber mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entscheidung durch die Täuschung beeinflußt werden, und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 7, 301, 302; 49, 155, 156; MünchKomm-Kraemer, BGB , 2. Aufl., § 123 Rz 7), wobei die bewußt unwahre Aussage den Vorsatz erkennen läßt, auf den Erklärungswillen des Arbeitgebers einzuwirken (MünchArbR-Richardi, § 44 Rz 38).
  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 136/75

    Arbeitsvertragsanfechtungsrecht bei vorsätzlich falscher Beantwortung der Frage

    Auszug aus BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
    Für den Bereich der Schwerbehinderten besteht sowohl in der Literatur als auch der Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Behinderung aufklären muß, soweit ihm die Tätigkeit dadurch nicht unmöglich gemacht wird (vgl. BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19, aaO).
  • BAG, 22.09.1961 - 1 AZR 241/60

    Wahrheitsgemäße Antwort bei Frage nach der Schwangerschaft - Anfechtung des

  • BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66

    Mehrarbeit und Gesundheitsgefährdung

  • BGH, 17.10.1952 - V ZR 139/51

    Grundstückskaufpreis. Täuschungsabsicht

  • BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 103/62
  • BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 594/56

    Unzulässige Frage nach Vorstrafen bei Einstellung

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Zur Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt lediglich die wahrheitswidrige Beantwortung einer in zulässiger Weise gestellten Frage; eine solche setzt ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung voraus (Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB; BAGE 75, 77, 81 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.); fehlt es hieran, ist die wahrheitswidrige Beantwortung nicht rechtswidrig.

    Das ist der Fall, wenn ohne den erzeugten Irrtum die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre, wobei Mitursächlichkeit der Täuschung genügt und es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben kann (BAGE 75, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 ee der Gründe; Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das ist der Fall, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte durch die Täuschung beeinflußt werden (BAGE 75, 77, 84 = AP, aaO).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch das Recht zur Anfechtung unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 e der Gründe; Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB).

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 923/94

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über

    »Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft des Stellenbewerbers ist auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn die Behinderung, auf der die Anerkennung beruht, tätigkeitsneutral ist (Fortführung von BAG Urteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAGE 5, 157 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; zuletzt BAG Urteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, m.w.N.) kann grundsätzlich der Arbeitsvertrag auch durch Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB beendet werden.

    An dieser in der Literatur teilweise kritisierten (Großmann, NZA 1989, 702; Düwell, Praxishandbuch Arbeitsrecht, Teil 8, Kap. 5. l) Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 11. November 1993 (- 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) jedenfalls für die Fälle festgehalten, in denen die Schwerbehinderungserkrankung für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung ist und nur offengelassen, ob der Arbeitgeber auch bei tätigkeitsneutralen Behinderungen ein uneingeschränktes Fragerecht nach der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung hat.

    b) Mit dem Versuch, eine Einschränkung des Fragerechts des Arbeitgebers aus dem SchwbG herzuleiten, hat sich der Senat bereits in der Entscheidung vom 11. November 1993 (aaO) auseinandergesetzt.

    Es genügt für die Kausalität, daß die Täuschung für den Willensentschluß mitbestimmend war, wobei es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein könnten, und wenn die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei dem Abschluß eines Vertrages einen Einfluß auf die Entscheidung haben kann (Senatsurteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB).

    Bei der Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB steht dem Betriebsrat kein Anhörungsrecht zu (Senatsurteil vom 11. November 1993, aaO).

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Arglistig ist eine Täuschung nämlich nur dann, wenn sie vorsätzlich zum Zweck vorgenommen wird, den Willen des Getäuschten zu beeinflussen; es genügt auch ein bedingter Vorsatz, also das Bewußtsein, daß die Täuschung den anderen zu der Erklärung bestimmen könnte, wobei es ausreicht, wenn der Täuschende weiß, daß seine Angaben unrichtig sind, er aber mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entscheidung durch die Täuschung beeinflußt werden, und dies billigend in Kauf nimmt, wobei die bewußt unwahre Aussage den Vorsatz erkennen läßt, auf den Erklärungswillen einzuwirken (Senatsurteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 80 ff. = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a ff. der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - 3 Sa 65/17

    Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses - arglistige Täuschung - Fragerecht des

    Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber im Allgemeinen nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat (BAG 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - NJW 1994, 1363).
  • BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - Falschbeantwortung der Frage nach

    Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen (§ 242 BGB), wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung nicht mehr beeinträchtigt ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB).

    a) Zur Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB berechtigt lediglich die wahrheitswidrige Beantwortung einer in zulässiger Weise gestellten Frage; eine solche setzt ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung voraus (BAGE 75, 77, 81 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.); fehlt es hieran, ist die wahrheitswidrige Beantwortung nicht rechtswidrig.

    Das ist der Fall, wenn ohne den erzeugten Irrtum die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre, wobei Mitursächlichkeit der Täuschung genügt und es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben kann (BAGE 75, 77, 84 = AP, aaO, zu II 1 b ee der Gründe; BGHZ 135, 269, jeweils m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte durch die Täuschung beeinflußt werden (BAGE 75, 77, 84 = AP, aaO, zu II 1 b ff der Gründe).

    a) Richtig ist, daß auch das Recht zur Anfechtung unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist danach dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (seit BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; zuletzt BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 e der Gründe, m.w.N.).

    Gerade auch aufgrund der Tatsache, daß das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis darstellt, kann sich ergeben, daß der Anfechtungsgrund angesichts der nachträglichen Entwicklung soviel an Bedeutung verloren hat, daß er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen kann (vgl. BAGE 22, 278, 281 = AP, aaO, zu 1 b der Gründe; BAGE 75, 77, 86 = AP, aaO).

    Das Recht zur Anfechtung wird nicht durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 75, 77, 80 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 der Gründe, m.w.N.); eine Interessenabwägung ist bei § 123 Abs. 1 BGB, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Gegensatz zu § 626 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen.

  • LAG Hessen, 24.03.2010 - 7 Sa 1373/09

    Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen unwahre Beantwortung der Frage nach einer

    Es reicht aus, wenn die Täuschung zumindest mitursächlich für den Entschluss des Getäuschten von Bedeutung war (BAG, Urteil vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB, unter II. 1. b) ee) d.Gr.) .

    Die Täuschungshandlung muss zu einem Irrtum des Getäuschten führen, und der Irrtum muss für eine Willenserklärung ursächlich sein, die der Getäuschte ohne die Täuschung nicht, mit einem anderen Inhalt oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB, unter II. 1. b) ee) d.Gr.) .

  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2006 - 5 Sa 25/06

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Bewerbung mit gefälschtem

    Im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB ist danach zwar keine Interessenabwägung vorzunehmen, es ist aber zu prüfen, ob die Rechtslage des Getäuschten durch die im Rahmen der Einstellung verübte Täuschungshandlung noch beeinträchtigt ist (BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86; 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 128 Nr. 49; 06.07.2000 - 2 AZR 543/99 - AP Nr. 58 zu § 123 BGB; zuletzt 01.06.2006, 6 AZR 730/05, juris).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 380/99

    Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer

    Ein Fragerecht des Arbeitgebers bei den Einstellungsverhandlungen wird allerdings nur insoweit anerkannt, als der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat (BAG 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/94 - BAGE 81, 120; jeweils mwN).
  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 724/98

    Dienstordnungsangestellte; Fragebogenlüge; Personalfragebogen

    Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, es sei lediglich Mitursächlichkeit der Täuschung für den Einstellungsbeschluß erforderlich und es reiche aus, wenn der Getäuschte Umstände dargetan habe, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein könnten und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben könne (BAG 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - AP BGB § 123 Nr. 38).

    Richtig ist zwar, daß auch das Recht, sich wegen arglistiger Täuschung von einem Vertrag zu lösen, unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben ist anzunehmen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (BAG 12. Februar 1970 - 2 AZR 184/69 - BAGE 22, 278; zuletzt vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86, mwN).

  • LAG Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 7 Sa 18/08

    Zulässigkeit einer gewillkürten Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der

    Demnach reicht es aus, wenn der Täuschende weiß, dass seine Angaben unrichtig sind, er aber mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entscheidung durch die Täuschung beeinflusst werden, und dies billigend in Kauf nimmt, wobei die bewusst unwahre Aussage den Vorsatz erkennen lässt, auf den Erklärungswillen des Erklärungsgegners einzuwirken (BAG, Urteil vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a der Gründe = Randnummer 17 und zu II 1 b ff der Gründe = Randnummer 29).

    Es genügt für die Kausalität, dass die Täuschung für den Willensentschluss mitbestimmend war, wobei es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten, und wenn die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung beim Abschluss eines Vertrages einen Einfluss auf die Entscheidung haben kann (BAG, Urteil vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - a. a. O., zu II 1 b ee der Gründe).

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

    Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

  • LAG Hamm, 08.02.1995 - 18 Sa 2136/93

    Arbeitsvertrag - Anfechtbarkeit - Täuschung über beruflichen Werdegang

  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.09.1998 - 9 Sa 42/98

    Wirksamkeit der Anfechtung eines Arbeitsvertrages; Wirksamkeit eines

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 472/96

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99

    Anfechtung; Kündigung; MfS-Tätigkeit

  • LAG Hamm, 09.11.2006 - 17 Sa 172/06

    Erfolglose Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeber - keine Arglist des

  • LAG Hessen, 01.12.2010 - 2 Sa 687/10

    Anfechtung eines zweiten Arbeitsvertrags wegen Täuschung über den beruflichen

  • LAG Hessen, 25.09.1996 - 4 Ta 558/96

    - Kursleiter -, Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN, Scheinselbständigkeit,

  • LAG Hamburg, 17.03.1998 - 3 Sa 18/97

    Entlassung eines Dienstordnungs-Angestellten; Umfang der Personalratsbeteiligung

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 326/94
  • LAG Hamm, 26.08.1999 - 8 Sa 456/99

    Aktienoption/Konzern/Konzerngesellschaft als Arbeitgeber/Nebenpflichten des

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