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   BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93   

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BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 (https://dejure.org/1993,575)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 (https://dejure.org/1993,575)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 (https://dejure.org/1993,575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 95 Abs. 3, §§ 99, 87 Abs. 1 Nr. 2
    Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 95 Abs. 3, §§ 99, 87 Abs. 1 Nr. 2
    Umsetzung von Tag- in Nachtschicht bei unveränderter Tätigkeit keine zustimmungspflichtige Versetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 97
  • NZA 1994, 718
  • BB 1994, 651
  • BB 1994, 935
  • DB 1994, 735
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).

    Der Senat hat schon in der Entscheidung vom 19. Februar 1991 (1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972) einen entsprechenden Stellenwert der Arbeitszeit verneint und angenommen, die Umsetzung eines Arbeitnehmers von Normalschicht in Wechselschicht sei keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert.

    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).

    a) Es steht außer Frage, daß dieser Wechsel zu einer erheblichen Änderung der Umstände führt, unter denen die Arbeit zu erbringen ist (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991, aaO., zu B II 3 a der Gründe).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den der Senatsentscheidung vom 19. Februar 1991 (aaO.) zugrunde liegenden Übergang von der Normalschicht in die Wechselschicht.

  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darüber mitzubestimmen hat, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere wechseln (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - BAGE 61, 57 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Das Mitbestimmungsrecht kann auch beim Wechsel eines einzelnen Mitarbeiters gegeben sein (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989, BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, m. zust. Anm. v. Misera).

  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90

    Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).

    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen betrieblichen Einheit zugewiesen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Kittner in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO., § 99 Rz 100; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO., § 99 Rz 50).

    Soweit dem Nachtdienst sowie dem Tagdienst jeweils eine andere Gruppenschwester unmittelbar vorsteht, liegt in diesem Wechsel allein noch keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. April 1984, aaO., zu B 4 der Gründe).

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88

    Betriebsrat: grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 69/87

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darüber mitzubestimmen hat, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere wechseln (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - BAGE 61, 57 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darüber mitzubestimmen hat, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere wechseln (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - BAGE 61, 57 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 47/17

    Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches

    Der Kläger wendet sich auch nicht mit Gegenrügen gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, einer Beteiligung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats nach §§ 99 ff., § 95 Abs. 3 BetrVG habe es nicht bedurft, da es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn handele (vgl. dazu BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97) .
  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 38/07

    Mitbestimmung bei Abteilungswechsel

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb im Wechsel aus dem Tages- in den Nachtdienst eines Dialysezentrums bei einer für beide Dienste gemeinsamen Pflegedienstleitung keine relevante Veränderung der betriebsorganisatorischen Umgebung gesehen, auch wenn den Diensten jeweils eine andere Gruppenschwester unmittelbar vorstand und die Tätigkeit mit anderen Kollegen zu verrichten war (23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu B 3 b der Gründe).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95

    Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

    Die Veränderung muß so erheblich sein, daß sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972, vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155 = AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 sowie vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 225 = AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99

    Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so daß der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert (Senatsbeschluß 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu B 1 a der Gründe).

    Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - aaO, zu B I 2 der Gründe; 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu B 1 a der Gründe; 2. November 1993 - 1 ABR 36/93 - BAGE 75, 24, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 225/15

    Tariflicher Entgeltausgleich bei Leistungsminderung

    Danach wird das Bild der Tätigkeit nicht dadurch geprägt, dass diese zu einer bestimmten Tageszeit erbracht wird (vgl. BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - zu B 2 a der Gründe, BAGE 75, 97) .

    Die Änderung der Arbeitszeit allein ist aber nicht so bestimmend, dass deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (vgl. BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - zu B 1 b der Gründe, BAGE 75, 97) .

    Geschieht dies durch Einsatz auf einem "anderen Arbeitsplatz", zeigt sich im Zusammenhang mit der "bisherigen Tätigkeit", dass dem Tarifvertrag ein Verständnis zugrunde liegt, das der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. November 1993 (- 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97) nahekommt.

  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Das Bundesarbeitsgericht setzt voraus, daß die neue Tätigkeit sich von der bisherigen so deutlich unterscheidet, daß sie sich ihrem Gesamtbild nach als eine andere Tätigkeit darstellt (Beschluß vom 21. März 1995 - 1 ABR 46/94 - a.a.O. S. 500 mit Hinweis auf den Beschluß vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (BAG 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97).
  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

    Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.11.2016 - 15 Sa 76/15

    BEM, Direktionsrecht

    Es liege keine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG vor, wie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für einen Wechsel von der Tag- in die Nachtschicht geklärt sei (Bezugnahme auf BAG 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - NZA 1994, 718).

    Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der die erkennende Berufungskammer folgt, hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus sogenannter Konkretisierung noch unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Verstoßes gegen § 99 BetrVG (zur letztgenannten Rechtsfrage wird zusätzlich auf BAG 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - NZA 1994, 718 Bezug genommen) beanspruchen kann, zukünftig in der Nachtschicht beschäftigt zu werden.

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97; 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 225).
  • LAG Schleswig-Holstein, 27.02.2007 - 5 TaBV 30/06

    Mitbestimmung bei Versetzungen, Wechsel in eine andere Verkaufsabteilung

  • LAG Hamburg, 25.09.2006 - 8 TaBV 1/06

    Versetzung; Arbeitsbereich; anderer Arbeitsbereich; Umstände; Vertretungsregelung

  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 84/96

    Wechsel vom Einzel- in den Gruppenakkord als mitbestimmungspflichtige Versetzung

  • LAG Köln, 29.07.2010 - 7 Sa 240/10

    Umsetzung eines Arbeitnehmers von Wechselschicht in Tagschicht; unbegründete

  • BAG, 21.03.1995 - 1 ABR 46/94

    Mitbestimmung des Personalrats - Neueingruppierung bei Übertragung anderer

  • LAG Hamm, 26.05.2003 - 16 Sa 1455/02

    Konkretisierung von Arbeitsbedingungen durch Zeitablauf; Umstellung des Betriebes

  • LAG Hamm, 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03

    Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer

  • LAG Hamm, 22.06.2012 - 13 TaBV 16/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der Lage der Arbeitszeit

  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 2/01

    Mitbestimmung bei Versetzungen - Aufhebung der personellen Maßnahmen

  • LAG Hamm, 13.01.2012 - 10 Sa 1225/11

    Arbeitsentgelt; Anspruch auf Nachtschichtzulage

  • LAG Saarland, 14.11.2012 - 1 Sa 13/12

    Kein tarifvertraglicher Anspruch auf Verdienstsicherung bei gesundheitsbedingter

  • LAG Hessen, 01.11.2005 - 4/18/5 TaBV 47/05

    Vertretung - Unterlassung

  • ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03

    Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung bei Einsatz von Lagerarbeitern und

  • LAG München, 29.01.2008 - 6 Sa 1345/06

    Altenpflegekraft

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2019 - 3 TaBV 30/18

    Änderung der Stellung in der betrieblichen Organisation (Versetzung)

  • LAG Hamm, 15.12.1998 - 13 TaBV 87/98

    Qualifizierung einer Anordnung des Arbeitgebers als Versetzung; Mitwirkungsrecht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 3 TaBV 30/18
  • LAG Baden-Württemberg, 12.01.1999 - 10 TaBV 1/98

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Übertragung zusätzlicher Funktionen - Begriff der

  • LAG Hamm, 21.12.1999 - 13 TaBV 72/98

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen

  • LAG Köln, 14.02.1997 - 11 Sa 1002/96

    Arbeitszeit: Änderung des Schichtsystems

  • BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 794/95

    Rechtmäßigkeit eines Urlaubsantrages unter Vorbehalt - Anspruch eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 Sa 624/09

    Tarifliche Eingruppierung

  • LAG Hamm, 21.02.1995 - 13 TaBV 140/94

    Betriebsrat: Anhörungspflicht - Begriff der Umsetzung und der Versetzung

  • ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10

    Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts - Darlegungs- und Beweislast

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.03.2001 - 4 Ga 16/01

    Verfügungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung in der

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