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   BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93   

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BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 (https://dejure.org/1994,316)
BAG, Entscheidung vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 (https://dejure.org/1994,316)
BAG, Entscheidung vom 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 (https://dejure.org/1994,316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 113 Abs. 3, §§ 50, 112
    Sozialplan und Interessenausgleich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 113 Abs. 3, §§ 50, 112
    Kein Nachteilsausgleichsanspruch wegen fehlenden Interessenausgleichs bei Einigung über das Ob und Wie der Betriebsänderung im Rahmen des Sozialplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 76, 255
  • ZIP 1994, 1466
  • NZA 1995, 89
  • BB 1994, 1720
  • BB 1994, 1936
  • DB 1994, 2038
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91

    Inhalt eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93
    Wenn es Sinn und Zweck der Beratungen der Betriebspartner über einen Interessenausgleich ist, sich nach Möglichkeit auf eine Betriebsänderung zu einigen, die für die betroffenen Arbeitnehmer möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat (BAG Beschluß vom 17. September 1991, BAGE 68, 277 = AP Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972), dann wird es dem Sinn dieser Beratungen und des Interessenausgleichs auch gerecht, wenn diese Einigung sich zunächst auf bestimmte Maßnahmen beschränkt, deren Notwendigkeit einerseits anerkannt wird und deren Folgen andererseits zunächst absehbar und regelbar erscheinen.

    Regelungen, die nur Inhalt eines Interessenausgleichs sein können, werden als Sozialplan bezeichnet (vgl. den Fall der Entscheidung vom 17. September 1991, BAGE 68, 277 = AP Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972), Einigungen, die ihrem Inhalt nach einen Sozialplan darstellen, werden auch Interessenausgleich genannt.

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93
    Ist eine Einigung über die Betriebsänderung nicht schriftlich niedergelegt, fehlt es an einer solchen Einigung, und der Unternehmer muß den Versuch eines Interessenausgleichs im vorgeschriebenen Verfahren bis hin zur Einigungsstelle betreiben, will er Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG vermeiden (BAG Urteil vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972; BAG-Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 23/87

    Einigungsstellenbeschluß über Sozialplan

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93
    Inhalt des von § 112 BetrVG geforderten Interessenausgleichs ist die Regelung der Frage, ob überhaupt, ggf. wann und in welcher Weise die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Beschluß vom 27. Oktober 1987, BAGE 56, 270 = AP Nr. 41 zu § 112 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 359 [BAG 28.09.1988 - 1 ABR 23/87] = AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83

    Konkurs - Interessenausgleich - Nachteilsausgleich - Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93
    Ist eine Einigung über die Betriebsänderung nicht schriftlich niedergelegt, fehlt es an einer solchen Einigung, und der Unternehmer muß den Versuch eines Interessenausgleichs im vorgeschriebenen Verfahren bis hin zur Einigungsstelle betreiben, will er Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG vermeiden (BAG Urteil vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972; BAG-Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972).
  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 17. Februar 1981, BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972) und der Meinung im Schrifttum, wonach - jedenfalls in der Regel - der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, wenn eine Betriebsänderung alle oder mehrere Betriebe eines Unternehmens betrifft (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 50 Rz 42; Dietz/Richardi, aaO, § 50 Rz 22; Galperin/Löwisch, aaO, § 50 Rz 11; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 50 Rz 40; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 50 Rz 37; Trittin in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 50 Rz 34; MünchArbR-Joost, § 305 Rz 63; MünchArbR-Matthes, § 352 Rz 4).
  • BAG, 27.10.1987 - 1 ABR 9/86

    Überprüfung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93
    Inhalt des von § 112 BetrVG geforderten Interessenausgleichs ist die Regelung der Frage, ob überhaupt, ggf. wann und in welcher Weise die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Beschluß vom 27. Oktober 1987, BAGE 56, 270 = AP Nr. 41 zu § 112 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 359 [BAG 28.09.1988 - 1 ABR 23/87] = AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

    Bei einem betriebsübergreifenden Konzept der geplanten Betriebsänderungen ist der Gesamtbetriebsrat zuständig (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 165 = EzA BetrVG 2001 § 26 Nr. 3; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 22) .
  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

    Unerheblich ist, dass einem zwischen der Personalvertretung Kabine und der Schuldnerin geschlossenen Interessenausgleich iSv. § 81 Abs. 1 Satz 1 TVPV - ebenso wie einem Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 76, 255) - keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Einzelarbeitsverhältnisse zukäme (vgl. § 86 TVPV) .
  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Liegt ihr ein unternehmenseinheitliches Konzept zugrunde, ist der Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255).
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