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   BAG, 24.02.1994 - 6 AZR 588/93   

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https://dejure.org/1994,211
BAG, 24.02.1994 - 6 AZR 588/93 (https://dejure.org/1994,211)
BAG, Entscheidung vom 24.02.1994 - 6 AZR 588/93 (https://dejure.org/1994,211)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 (https://dejure.org/1994,211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in Ost und West

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 76, 57
  • MDR 1994, 1226
  • NZA 1995, 133
  • NJ 1994, 542
  • BB 1994, 1642
  • BB 1994, 1785
  • BB 1994, 499
  • DB 1994, 2037
  • DB 1994, 538
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 24.02.1994 - 6 AZR 588/93
    aa) Der erkennende Senat hat ohne nähere Begründung und nicht tragend diese Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis bejaht, das vor der deutschen Einheit zur Post der ehemaligen DDR begründet worden und gemäß Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag auf die dortige Beklagte überführt worden war (BAG Urteil vom 30. Juli 1992, 6 AZR 11/92 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost).
  • BAG, 25.06.1998 - 6 AZR 475/96

    TV Arb-O - räumlicher Geltungsbereich

    Ein Arbeitsverhältnis ist gemäß § 1 Abs. 1 TV Arb-O in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet, wenn es einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994, BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O und seitdem ständig).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn es einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O; Senatsurteile, BAGE 79, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost; BAGE 78, 108, 110 f. = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 2 b der Gründe; BAGE 79, 215 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II; vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O, zu II 1 b der Gründe; BAGE 81, 207, 209 f. = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 1 a der Gründe; vom 20. März 1996 - 6 AZR 10/96 - AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet ist gegeben, wenn der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt und das Arbeitsverhältnis dort gegenwärtig durchgeführt wird (BAGE 76, 57, 60 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2 a cc der Gründe).

    Durch die Vereinbarung ungünstigerer Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet haben die Tarifvertragsparteien den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung getragen, um dort die Erhaltung und Entstehung von Arbeitsplätzen zu fördern (Senatsurteile BAGE 76, 57, 61 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAGE 78, 108, 112 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 a der Gründe; BAGE 79, 215, 217 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, zu II 2 a der Gründe; vom 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 3 c der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Maßgeblich ist vielmehr grundsätzlich der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist (BAGE 76, 57, 61 f. = AP, aaO).

  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94

    TV Ang - TV Ang-O - Geltungsbereiche

    Der erkennende Senat hat ein Arbeitsverhältnis als im Beitrittsgebiet begründet angesehen, wenn es einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs kommt es auf den Sitz der Dienststelle nicht an, sondern allein auf die Lage des Arbeitsplatzes (vgl. BAG Urteile vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO., zu II 2 b der Gründe und vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zu I 3 a der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu den entsprechenden Regelungen von BAT und BAT-O gilt für ein im Beitrittsgebiet begründetes und dort durchgeführtes Arbeitsverhältnis östliches Tarifrecht (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994, aaO., zu II 2 a cc der Gründe).

    Zweck des TV Ang-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen (vgl. für den BAT-O Urteile des Senats vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO., zu II 2 b der Gründe und vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, aaO., zu I 3 a der Gründe), in denen die Kosten für die dort gelegenen Arbeitsplätze entstehen.

    Der im Tarifrecht neue Begriff "in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind" regelt, daß der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt und das Arbeitsverhältnis dort auch gegenwärtig durchgeführt wird, indem der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt wird (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994, aaO., zu II 2 a cc der Gründe und vom 6. Oktober 1994, aaO., zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 15.05.2001 - 1 AZR 672/00

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Nicht erheblich sind Ort und Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses, der Sitz der Dienststelle oder der Wohnort des Arbeitnehmers (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, zu B II 3 a bb der Gründe; 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, zu II 2 b der Gründe; 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, zu II 2 der Gründe; 25. Juni 1998 - 6 AZR 475/96 - BAGE 89, 202, zu II 2 b bb der Gründe).
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