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   BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94   

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https://dejure.org/1994,422
BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94 (https://dejure.org/1994,422)
BAG, Entscheidung vom 18.10.1994 - 1 ABR 9/94 (https://dejure.org/1994,422)
BAG, Entscheidung vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 (https://dejure.org/1994,422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99
    Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Fremdpersonal im Betrieb?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 142
  • MDR 1995, 1149
  • NZA 1995, 281
  • BB 1994, 2143
  • BB 1995, 316
  • BB 1995, 518
  • DB 1994, 2196
  • DB 1995, 382
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90

    Zum Begriff der Einstellung

    Auszug aus BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94
    In welcher Weise die äußeren Umstände, die sich aus einem solchen Nebeneinander der Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen ergeben, deren Zusammenarbeit notwendig machen, ist unerheblich (BAGE 67, 290, 297 = AP Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 4 der Gründe; Beschluß vom 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972, zu B 11 c der Gründe).

    Wie der Senat bereits mehrfach (BAGE 67, 290, 295 f. = AP, aaO, zu B II 2 a der Gründe; Beschluß vom 9. Juli 1991, AP, aaO, zu B 11 b der Gründe) ausgeführt hat, entspricht es einer im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben üblichen Praxis, daß der Arbeitgeber nicht alle für ein bestimmtes Arbeitsergebnis erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen läßt, sondern Teilleistungen im Wege von Dienst- oder Werkverträgen an Dritte überträgt.

  • BAG, 09.07.1991 - 1 ABR 45/90

    Beschäftigung von Fremdarbeitern als Einstellung

    Auszug aus BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94
    In welcher Weise die äußeren Umstände, die sich aus einem solchen Nebeneinander der Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen ergeben, deren Zusammenarbeit notwendig machen, ist unerheblich (BAGE 67, 290, 297 = AP Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 4 der Gründe; Beschluß vom 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972, zu B 11 c der Gründe).
  • BAG, 05.05.1992 - 1 ABR 78/91

    Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß es für das Tatbestandsmerkmal der Einstellung nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis ankommt, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen (zuletzt Beschluß vom 5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - AP Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe; vom 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, zu B II 1 der Gründe, jeweils m.w.N).
  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß es für das Tatbestandsmerkmal der Einstellung nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis ankommt, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen (zuletzt Beschluß vom 5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - AP Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe; vom 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, zu B II 1 der Gründe, jeweils m.w.N).
  • LAG Köln, 27.01.1995 - 13 Sa 524/94

    Arbeitnehmerüberlassung: Fremdfirmeneinsatz - Zulässigkeit

    Da das BAG den Begriff der Eingliederung gleichsinnig ebenfalls in seiner Mitbestimmungsrechtsprechung zur Auslegung des Merkmals "Einstellung" in § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG verwendet (vgl. Dauner-Lieb a. a. O.; BAG, Beschl. v. 01.12.1992 - 1 ABR 30/92 unter B II 3. der Gründe), -kann auch auf die dortigen Entscheidungen verwiesen werden (BAG, Beschl. v. 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 in NZA 1991, 686; Beschl. v. 01.12.1992 - 1 ABR 30/92 zum Einsatz von Fremdarbeitnehmern für Reinigungsarbeiten in der Spülküche für Produktionsgerät eines Unternehmens der chemischen Industrie; Beschl. v. 18.10.1994 - 1 ABR 9/94 zum Einsatz von Fremdpersonal beim Leergut-Rückversand).

    -zum Ort der von der I erbrachten Arbeitsleistung auf dem Betriebsgelände der Beklagten (zur Unerheblichkeit dieses Kriteriums: BAG v. 18.10.1994 a. a. O. unter B II 2. der Gründe; Urteil vom 05.03.1991 a. a. O. im Leitsatz und unter B II 2a und B II 5. der Gründe; Beschl. v. 01.12.1992 unter B II 2 b der Gründe);.

    - zur Einweisung und Einarbeitung der I -Arbeitnehmer durch die Beklagte (zur Unerheblichkeit dieses Kriteriums: BAG v. 18.10.1994 a. a O. unter B II 4 der Gründe);.

    - zur Unverzichtbarkeit der von der I erfüllten Funktionen (zur Unerheblichkeit dieses Kriteriums: BAG v. 18.10.1994 a. a. O. unter B II 3 der Gründe);.

    - zur Koordination der Arbeitsabläufe (zur Unerheblichkeit dieses Kriteriums: BAG v. 18.10.1994 a. a. O. unter B II 4. der Gründe; Urteil vom 05.03.1991 a. a. O. im Leitsatz).

    - zur engen Zusammenarbeit der beiden Belegschaften (zur Unerheblichkeit dieses Kriteriums: BAG v. 18.10.1994 a. a. O. unter B II 2 der Gründe).

    - zu den Sachzwängen, die sich aus den Vorgaben der jeweiligen Aufträge hinsichtlich Zeit, Ort und Menge der bereit zu stellenden Waren ergeben (zur Unerheblichkeit dieses Kriteriums: BAG v. 18.10.1994 a. a. O. unter B II 1. der Gründe; Beschl. v. 01.12.1992 a. a. O. unter B II 2 a der Gründe).

    Praktisch bedeutet dies, daß für die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung die Fremdarbeitnehmer so in die Arbeitsorganisation des gastgebenden Betriebes eingegliedert sein müssen, daß dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungen über den Einsatz zu treffen hat; der Betriebsinhaber muß gegenüber dem Fremdpersonal einen Teil der Arbeitgeberfunktionen ausüben, d. h. er muß darüber entscheiden, wieviele Arbeitnehmer eingesetzt werden und wie und wann diese für die verschiedenen Tätigkeiten eingeteilt werden (BAG, Beschl. v. 18.10.1994 a. a. O. unter B II 1. der Gründe).

  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

    Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sein, daß der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort trifft; er muß die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - BAGE 78, 142, zu B I 1 der Gründe; 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 125, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch

    Der Kapitän ist somit in den (Schiffs-)betrieb der Beklagten eingegliedert; die ausländische Crewing-Firma organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen, sondern die Beklagte hat dem Kapitän gegenüber die gleiche Stellung wie ein Unternehmer gegenüber einem ausgeliehenen, in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG Beschluß vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung = SAE 1996, 157, m. Anm. von Waas; Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - AP Nr. 18 zu § 1 AÜG).
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