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   BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94   

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BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 (https://dejure.org/1995,231)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 (https://dejure.org/1995,231)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 (https://dejure.org/1995,231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsverfassungsgesetz - Erledigung von Betriebsratsaufgaben - Mitteilungspflicht über Ort und Dauer der Betriebsratstätigkeit - Entgeltfortzahlung - Erforderlichkeitder Betriebsratstätigkeit - Abgestufte Darlegungslast

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BetrVG § 37 Abs. 2
    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsratstätigkeit: Abmeldeverfahren und Darlegungslast zur Erforderlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 263
  • NJW 1995, 3141 (Ls.)
  • MDR 1996, 78
  • NZA 1995, 961
  • BB 1995, 1744
  • BB 1995, 677
  • DB 1995, 1514
  • DB 1995, 733
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    Das Betriebsratsmitglied muß sich lediglich vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abmelden (BAG Urteil vom 15. Juli 1992, 7 AZR 466/91 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, m. w. N., ständige Rechtsprechung).

    Verläßt ein Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz, um eine Aufgabe nach dem BetrVG wahrzunehmen, hat es sich wie jeder andere Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden (BAG Urteil vom 15. Juli 1992, 7 AZR 466/91 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, mit Anm. von Conze).

  • BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88

    Betriebsrat: Abmeldung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Durchführung von

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (BAG Beschluß vom 14.Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - BB 1990, 1625 [BAG 14.02.1990 - 7 ABR 13/88]).

    Der Rechtsprechung des Sechsten Senats hat sich zunächst auch der Siebte Senat angeschlossen (BAG Beschluß vom 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - BB 1990, 1625 [BAG 14.02.1990 - 7 ABR 13/88]).

  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    Für das Vorliegen dieses Lohnfortzahlungsanspruchs bleibt das Betriebsratsmitglied nach wie vor darlegungspflichtig (BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 -, n.v., zu A I 3 c der Gründe; Beschluß vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 -, n.v., zu B II 3 der Gründe).

    Die Darlegungspflicht beruht auf dem Gebot rechtsstaatlichen Verfahrens, das es erfordert, den Verfahrensbeteiligten denselben Kenntnisstand wie den Gerichten zuteil werden zu lassen (BAG Beschluß vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 -, n.v.).

  • BAG, 19.06.1979 - 6 AZR 638/77

    Betriebsratsmitglied - Beurteilung des Lohnanspruchs - Tatsachenvortrag -

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    Nähere Angaben zum Inhalt der Betriebsratstätigkeit wurden nicht verlangt, um dem Arbeitgeber keine Kontrolle der Betriebsratsarbeit zu ermöglichen (BAG Urteil vom 19. Juni 1979 - 6 AZR 638/77 - AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 43, 109, 112 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe, m. w. N.).

    Ab- und Rückmeldung eines Betriebsratsmitglieds sind keine typischen Geschehensabläufe, aus denen geschlossen werden könnte, es nehme schon deshalb erforderliche Betriebsratstätigkeit wahr (BAG Urteil vom 19. Juni 1979, aaO, zu II 2 e der Gründe).

  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87

    Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Betriebsratsmitglied die Frage der Erforderlichkeit nicht allein nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern muß vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus die Interessen des Betriebes einerseits und des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägen (BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    c) Wie bei der Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl (BAGE 62, 116, 125 ff. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 3 b aa der Gründe, m. w. N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit (BAG Urteil vom 26. August 1993, 2 AZR 154/93 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB, zu B I 1 c cc der Gründe, m. w. N.) ist auch bei einem Streit um die Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 611 BGB von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen.
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    c) Wie bei der Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl (BAGE 62, 116, 125 ff. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 3 b aa der Gründe, m. w. N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit (BAG Urteil vom 26. August 1993, 2 AZR 154/93 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB, zu B I 1 c cc der Gründe, m. w. N.) ist auch bei einem Streit um die Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 611 BGB von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen.
  • BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74

    Klage auf Rückzahlung von aus einem Unternehmen entnommener Gelder - Aufrechnung

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    Einer näheren Substantiierung hätte es aber schon deswegen bedurft, weil die Beklagte die Aufnahme eines laufenden Kredits und dessen Höhe konkret bestritten hatte (BGH Urteil vom 24. November 1976 - IV ZR 232/74 - DB 1977, 582; Palandt, BGB, 54. Aufl., § 288 Rz 7, m. w. N.).
  • BAG, 11.03.1987 - 5 AZR 739/85

    Entgeltfortzahlung bei Unfall nach Alkoholmißbrauch

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    Ein derartiges Verschulden ist nach ständiger Rechtsprechung (BAG Urteil vom 11. März 1987 - 5 AZR 739/85 - AP Nr. 71 zu § 1 LohnFG, m. w. N.) und einhelliger Meinung in der Literatur (Dersch/Neumann, BUrlG, 7. Aufl., § 11 Rz 56; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 11 BUrlG Rz 80; Stahlhacke, GK-BUrlG, 5. Aufl., § 11 Rz 72 f.) anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen das von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
    c) Wie bei der Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl (BAGE 62, 116, 125 ff. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 3 b aa der Gründe, m. w. N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit (BAG Urteil vom 26. August 1993, 2 AZR 154/93 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB, zu B I 1 c cc der Gründe, m. w. N.) ist auch bei einem Streit um die Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 611 BGB von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen.
  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 4/84

    Zulässigkeit der Revision bei verschiedenen Streitgegenständen - Ersatzpflicht

  • BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90

    Arbeitsbefreiung wg. Betriebsratstätigkeit - Entgeltfortzahlung - Voraussetzungen

  • BAG, 21.11.1978 - 6 AZR 247/76

    Freistellung eines Betriebsratsmitglieds - Erforderlicher Umfang - Berufliche

  • BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73

    Betriebsratstätigkeit - Freistellung von Betriebsmitgliedern

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91

    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. nur BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263) .

    Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109) .

    Sie ist - ebenso wie die Rückmeldepflicht - eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (vgl. nur BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14, das offenlässt, ob sich die Pflichten daneben auch aus dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten kollektivrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ergeben) .

    Das Betriebsratsmitglied muss die Art der geplanten Betriebsratstätigkeit deshalb nicht mitteilen (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263 unter teilweiser Aufgabe von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625) .

  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

    Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. nur BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19, BAGE 138, 233; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263) .
  • ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13

    Behinderung der Betriebsratsarbeit - einstweilige Verfügung

    Insofern gelten die Grundsätze des Siebten Senats von 1995 (BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961 [I.1 a.]) zur Frage von "stichwortartigen Angaben - zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit" bei Abmeldung nicht freigestellter Mitglieder von ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit: Da derartige Rechtfertigungszwänge "die Handlungsfreiheit des Betriebsratsmitglieds beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf eine unabhängige Amtsführung auswirken" können (BAG a.a.O.), stellt sich die Anmeldepflicht im Lichte des § 78 Satz 1 BetrVG als gleichermaßen unzulässig dar.(Rn.20).

    BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961.S. BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961.

    27) S. BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19

    Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung

    Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Dritter bei der Abwägung der Interessen der Belegschaft, des Betriebsrats und der Belange des Arbeitgebers / des Betriebs die Arbeitsversäumnis für sachlich geboten halten würde (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 b der Gründe; BAG 8. März 1957 - 1 AZR 113/55 - BeckRS 1957, 30700596).

    Das Betriebsratsmitglied muss sich aber vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß (bei einem Vorgesetzten) abmelden und den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratsarbeit mitteilen (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 2 der Gründe).

    Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit gleichwohl für erforderlich halten durfte (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c der Gründe; Fitting 30. Auflage BetrVG § 37 Rn. 254 mwN).

    Damit sind die erforderlichen Darlegungen im Rahmen eines nachträglichen Vergütungsrechtsstreits umfangreicher als bei der Abmeldung gegenüber dem Arbeitgeber aus Anlass der konkreten Freistellung vor Verlassen des Arbeitsplatzes, bei dem nur Dauer und Ort der Betriebsratsarbeit angegeben werden mussten, damit sich der Arbeitgeber auf die Abwesenheit organisatorisch einstellen konnte (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe; Richardi 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 28, 30).

    Dieser Sachvortrag (vgl. exemplarisch BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 -) wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil grds. nur für tatsächliche geleistete Betriebsratsarbeit eine Lohnfortzahlung aus § 37 Abs. 2 BetrVG abgeleitet werden kann.

    § 37 Abs. 2 BetrVG von sich aus nach Art und zeitlichem Umfang nachvollziehbar darlegt - auch weil es sich bei seiner Vergütungsforderung um eine Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" handelt (vgl. zu letzterem BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 unter Hinweis auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, wonach gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Gegenleistung entfällt, weil die Arbeitsleistung als Fixschuld mit Zeitablauf unmöglich wird]; andererseits: BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c und d der Gründe).

  • BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97

    Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz seinen Arbeitsplatz verläßt, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden (zuletzt BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; BAGE 71, 14, 19 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

    Das ergibt sich aus dem Zweck der Meldepflicht, der nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung, insbesondere die Überbrückung des Arbeitsausfalls, zu erleichtern (zuletzt BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe).

    Die genannten Meldepflichten ergeben sich als vertragliche Nebenpflichten bereits unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis (zur Abmeldung BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; zur Rückmeldung BAGE 71, 14, 20 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05

    Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

    Sie dürfen die Frage der Erforderlichkeit allerdings nicht allein nach ihrem subjektiven Ermessen beantworten, sondern müssen die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 -BAGE 79, 263 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 124, zu II 1 b der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 399/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

    Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Dritter bei der Abwägung der Interessen der Belegschaft, des Betriebsrats und der Belange des Arbeitgebers / des Betriebs die Arbeitsversäumnis für sachlich geboten halten würde (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 b der Gründe; BAG 8. März 1957 - 1 AZR 113/55 - BeckRS 1957, 30700596).

    Das Betriebsratsmitglied muss sich aber vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß (bei einem Vorgesetzten) abmelden und den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratsarbeit mitteilen (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 2 der Gründe).

    Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit gleichwohl für erforderlich halten durfte (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c der Gründe; Fitting 30. Auflage BetrVG § 37 Rn. 254 mwN).

    Damit sind die erforderlichen Darlegungen im Rahmen eines nachträglichen Vergütungsrechtsstreits umfangreicher als bei der Abmeldung gegenüber dem Arbeitgeber aus Anlass der konkreten Freistellung vor Verlassen des Arbeitsplatzes, bei dem nur Dauer und Ort der Betriebsratsarbeit angegeben werden mussten, damit sich der Arbeitgeber auf die Abwesenheit organisatorisch einstellen konnte (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe; Richardi 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 28, 30).

    Dieser Sachvortrag (vgl. exemplarisch BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 -) wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil grds. nur für tatsächliche geleistete Betriebsratsarbeit eine Lohnfortzahlung aus § 37 Abs. 2 BetrVG abgeleitet werden kann.

    § 37 Abs. 2 BetrVG von sich aus nach Art und zeitlichem Umfang nachvollziehbar darlegt - auch weil es sich bei seiner Vergütungsforderung um eine Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" handelt (vgl. zu letzterem BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 unter Hinweis auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, wonach gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Gegenleistung entfällt, weil die Arbeitsleistung als Fixschuld mit Zeitablauf unmöglich wird]; andererseits: BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c und d der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 400/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

    Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Dritter bei der Abwägung der Interessen der Belegschaft, des Betriebsrats und der Belange des Arbeitgebers / des Betriebs die Arbeitsversäumnis für sachlich geboten halten würde (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 b der Gründe; BAG 8. März 1957 - 1 AZR 113/55 - BeckRS 1957, 30700596).

    Das Betriebsratsmitglied muss sich aber vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß (bei einem Vorgesetzten) abmelden und den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratsarbeit mitteilen (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 2 der Gründe).

    Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit gleichwohl für erforderlich halten durfte (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c der Gründe; Fitting 30. Auflage BetrVG § 37 Rn. 254 mwN).

    Damit sind die erforderlichen Darlegungen im Rahmen eines nachträglichen Vergütungsrechtsstreits umfangreicher als bei der Abmeldung gegenüber dem Arbeitgeber aus Anlass der konkreten Freistellung vor Verlassen des Arbeitsplatzes, bei dem nur Dauer und Ort der Betriebsratsarbeit angegeben werden mussten, damit sich der Arbeitgeber auf die Abwesenheit organisatorisch einstellen konnte (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe; Richardi 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 28, 30).

    Dieser Sachvortrag (vgl. exemplarisch BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 -) wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil grds. nur für tatsächliche geleistete Betriebsratsarbeit eine Lohnfortzahlung aus § 37 Abs. 2 BetrVG abgeleitet werden kann.

    § 37 Abs. 2 BetrVG von sich aus nach Art und zeitlichem Umfang nachvollziehbar darlegt - auch weil es sich bei seiner Vergütungsforderung um eine Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" handelt (vgl. zu letzterem BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 unter Hinweis auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, wonach gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Gegenleistung entfällt, weil die Arbeitsleistung als Fixschuld mit Zeitablauf unmöglich wird]; andererseits: BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c und d der Gründe).

  • ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21

    Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie

    Für diesen Fall ist das Betriebsratsmitglied nach § 2 Abs. 1 BetrVG gehalten zu überprüfen, ob und inwieweit die geplante Wahrnehmung einer Betriebsratsaufgabe aufgeschoben werden kann (BAG, Urteil vom 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 -, BAGE 79, 263-274, Rn. 24).
  • BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 35/03

    Schwerbehindertenvertretung - Heranziehung - Vertretung

    Die Vertrauensperson - im Falle ihrer Verhinderung das stellvertretende Mitglied - muss sich lediglich beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung und des Aufenthaltsorts abmelden (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 124, zu I 1 der Gründe zur vergleichbaren Regelung in § 37 Abs. 2 BetrVG).
  • LAG Hessen, 07.12.2015 - 16 TaBV 140/15

    Begriff der Behinderung i.S. von § 78 S. 1 BetrVG

  • LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23

    Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit

  • BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 229/96

    Betriebsrat: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Teilnahme an einer

  • ArbG Trier, 18.03.2009 - 4 Ca 501/08
  • LAG Düsseldorf, 09.01.2017 - 4 Ta 630/16

    Streitwert; Schulung; Betriebsrat; Entsendung; Freistellung; Kosten; Zahlung;

  • ArbG Hamburg, 19.09.2012 - 27 Ca 351/10

    Vergütung für die Zeit der Betriebsratsarbeit

  • BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 53/01

    Umfang der Freistellung einer Frauenvertreterin

  • BAG, 19.01.2005 - 7 ABR 24/04

    Telefon - Amtsanschluss für Betriebsratsmitglied

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

  • LAG Hamm, 17.09.2010 - 10 TaBV 26/10

    Unzulässiger Freistellungsantrag des Betriebsrats zur Teilnahme an

  • LAG Düsseldorf, 17.07.2003 - 11 Sa 183/03

    Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Zurückweisung der Arbeitsleistung ohne

  • LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11

    Wahlvorstandsschulung - zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung - Entfernung

  • LAG Hessen, 28.11.2006 - 15 Sa 1343/06

    Betriebsratstätigkeit - Darlegungslast - Teilfreistellung - Vergütung

  • LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08

    Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2003 - 11 Sa 1584/02

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • ArbG Hagen, 14.08.2014 - 4 Ca 2022/13

    Arbeitsbefreiung eines Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung des

  • LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23

    Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 TaBV 20/15

    Zustimmungsersetzung - Manipulation an der Zeiterfassung - Raucherpausen -

  • LAG Hamm, 10.02.2012 - 13 Sa 1412/11

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit eines

  • OVG Sachsen, 10.06.2009 - PL 9 A 536/08

    Außerordentliche Kündigung; Personalratsmitglied; wichtiger Grund;

  • LAG Baden-Württemberg, 07.08.1996 - 2 TaBV 3/96

    Dienstanweisung über das Ab- und Rückmeldeverfahren zur Durchführung der

  • LAG Hamm, 19.07.2000 - 3 Sa 2201/99

    Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • LAG Hamburg, 11.11.1998 - 5 Sa 23/98

    Darlegungslast für Geltendmachung von Lohnbestandteilen für Zeiten der

  • LAG Düsseldorf, 10.12.1997 - 12 TaBV 61/97

    Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 5 TaBV 876/15

    Auflösung des Betriebsrats - Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern

  • LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
  • ArbG Düsseldorf, 29.09.2017 - 14 BV 85/17

    Betriebsratsschulung, Rechtsverhältnis, zukünftige Leistung, Globalantrag

  • LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Freistellungsanspruch zum Besuch

  • LAG München, 05.03.1999 - 10 Sa 778/98

    Sozialplan: Geltung für aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Arbeitnehmerin -

  • LAG Hamm, 30.05.2008 - 10 TaBV 129/07

    Beschlussverfahren; Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu einem noch

  • OVG Niedersachsen, 01.04.1998 - 17 L 2295/96

    Versäumung von Arbeitszeit aufgrund von Personalratsaufgaben; Erforderlichkeit

  • ArbG Köln, 23.06.2022 - 11 BV 16/22
  • LAG Düsseldorf, 31.01.1997 - 11 (5) Sa 1559/96

    Arbeitszeit: Neuregelung im Wege des Direktionsrechts - Schulbereich

  • LAG Düsseldorf, 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme - einstweilige Verfügung

  • LAG Hamm, 15.02.2008 - 13 Sa 990/07

    Abmahnung; Betriebsratsmitglied; Verletzung; Abmeldepflicht; unentschuldigtes

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2005 - 9 Sa 807/04

    Erforderlichkeit von Personalratstätigkeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2004 - 3 Sa 269/04

    Wahlvorstand, Entgeltfortzahlung, Erforderlichkeit, Tätigkeitsumfang,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 9 Sa 885/04

    Personalratsarbeit und Arbeitsvergütung

  • LAG Köln, 16.10.2002 - 8 Sa 684/02

    Betriebsrat, Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, Erforderlichkeit,

  • ArbG Lörrach, 23.03.2016 - 5 BVGa 1/16

    Teilnahme an Betriebsratsschulung - Freistellungsanspruch

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00
  • LAG Hamm, 31.05.2000 - 3 Sa 2201/99

    Anspruch auf Zahlung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ;

  • LAG Berlin, 26.01.1998 - 9 Sa 119/97
  • BAG, 26.04.1995 - 7 ABR 44/94

    Kosten auswärtiger Sitzungen einer Hauptbetriebsvertretung - Übernahme von

  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 18 Sa 261/00

    Anspruch auf Restvergütung nach Tarifvertrag; Anwendbarkeit des Tarifvertrages

  • ArbG Hamburg, 10.04.2014 - 7 BV 33/13
  • ArbG Hagen, 12.12.2002 - 3 Ca 1484/02
  • ArbG Ulm, 12.01.2005 - 7 BVGa 1/05

    Freistellung für Schulungsteilnahme - Einstweilige Verfügung

  • LAG Hamm, 27.09.2000 - 18 Sa 261/00
  • ArbG Bochum, 01.04.2014 - 2 Ca 2224/13
  • ArbG Lörrach, 19.12.1995 - 1 Ca 348/95

    Freistellungsanspruch für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit;

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