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   BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95   

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BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95 (https://dejure.org/1995,1707)
BAG, Entscheidung vom 11.07.1995 - 1 AZR 63/95 (https://dejure.org/1995,1707)
BAG, Entscheidung vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 (https://dejure.org/1995,1707)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streik - Arbeitswillige - Verlust des Entgeltanspruchs - Stillegung eines bestreikten Betriebs - Suspendierung von Arbeitsverhältnissen - Stillegungserklärung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - B. Verlust des Entgeltanspruchs bei Verzicht des Arbeitgebers auf Gegenwehr gegen Streikmaßnahmen und Stillegung des Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 265
  • NJW 1996, 1229
  • NZA 1996, 214
  • BB 1995, 1544
  • DB 1995, 1469
  • DB 1996, 224
  • JR 1996, 264
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)

    Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
    Nur insoweit konnte die bestreikte Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten (vgl. Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 161/95 -).
  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Definition der "Lohnüberzahlung" - Voraussetzungen des Wegfalls der Bereicherung

    Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
    Wie der Senat erst kürzlich entschieden hat (Urteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 597/92

    Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eines bestreikten Betriebes oder

    Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
    Sie besteht fort, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart (BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 597/92 - AP Nr. 3 zu § 818 BGB, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

    Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
    Insoweit enthält es auch keine Abkehr von den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos, auf die der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1993 (- 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) zurückgegriffen hat.
  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90

    Rückzahlung von Bezügen - Ausschluß des Entreicherungseinwands - Leistung des

    Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
    Hierfür wird die positive Kenntnis eines Mangels des rechtlichen Grundes gefordert, bloße Zweifel können die verschärfte Haftung des Bereicherten nicht auslösen (BAGE 69, 324, 331).
  • BAG, 18.09.1986 - 6 AZR 517/83

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
    In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin möglicherweise einer Selbstbindung unterliegt, wonach eine Entreicherung von Arbeitnehmern der unteren und mittleren Einkommensgruppen immer dann zu unterstellen ist, wenn die zuviel gezahlten Bezüge 10 % der für den Zeitraum zustehenden Gesamtbezüge nicht übersteigen (vgl. BAGE 53, 77 = AP Nr. 5 zu § 812 BGB).
  • BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92
    Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann der Fall, wenn ein Feiertag in die Zeit eines Arbeitskampfs fällt (z. B. Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Diese Mitteilung war verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis an Arbeitswillige, sich bei der von ihrem Amt oder Betrieb genannten Stelle zu melden (anders der dem Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 - zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem das vergleichbare Rundschreiben der dort beklagten Stadt einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt, s. zu III 2 a der Gründe).

    Sollte es allerdings weitergehend zu Blockademaßnahmen gekommen sein, könnte der Beklagten dennoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht im Interesse der arbeitswilligen Arbeitnehmer versucht hätte, gegen diese rechtswidrigen Maßnahmen vorzugehen und den Zugang zum Betrieb etwa durch gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zu erzwingen (vgl. auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu III 2 c der Gründe).

    Er hat seine Arbeitsleistung an den Streiktagen ordnungsgemäß angeboten, indem er sich an der vom Arbeitgeber benannten Stelle meldete (s. dazu auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu IV der Gründe).

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zuletzt Urteile vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - und - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 138 und 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

    So ist der Senat wiederholt davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko zu tragen haben, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil infolge von Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wird (BAG Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A V 3 b der Gründe [insoweit nicht in der Amtlichen Sammlung abgedruckt]; BAGE 75, 186, 190 f. = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - AP Nr. 138 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).

  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    a) Nach den Grundsätzen über die Verteilung des Lohnrisikos im Arbeitskampf bestünde für die Beklagte nur dann eine Vergütungspflicht, wenn sie den Kläger während des Arbeitskampfes vertragsgemäß einsetzen konnte und ihr diese Beschäftigung wirtschaftlich zumutbar war (BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - zu II 3 der Gründe, BAGE 80, 265) .
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 159/95

    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

    Diese Mitteilung war verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis an Arbeitswillige, sich bei der von ihrem Amt oder Betrieb genannten Stelle zu melden (anders der dem Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 - zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem das vergleichbare Rundschreiben der dort beklagten Stadt einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt, s. zu III 2 a der Gründe).

    Sollte es allerdings weitergehend zu Blockademaßnahmen gekommen sein, könnte der Beklagten dennoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht im Interesse der arbeitswilligen Arbeitnehmer versucht hätte, gegen diese rechtswidrigen Maßnahmen vorzugehen und den Zugang zum Betrieb etwa durch gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zu erzwingen (vgl. auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu III 2 c der Gründe).

    Er hat seine Arbeitsleistung an den Streiktagen ordnungsgemäß angeboten, indem er sich an der vom Arbeitgeber benannten Stelle meldete (s. dazu auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu IV der Gründe).

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 162/95

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Diese Mitteilung war verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis an Arbeitswillige, sich bei der von ihrem Amt oder Betrieb genannten Stelle zu melden (anders der dem Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 - zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem das vergleichbare Rundschreiben der dort beklagten Stadt einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt, s. zu III 2 a der Gründe).

    Sollte es allerdings weitergehend zu Blockademaßnahmen gekommen sein, könnte der Beklagten dennoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht im Interesse der arbeitswilligen Arbeitnehmer versucht hätte, gegen diese rechtswidrigen Maßnahmen vorzugehen und den Zugang zum Betrieb etwa durch gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zu erzwingen (vgl. auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu III 2 c der Gründe).

    Er hat seine Arbeitsleistung an den Streiktagen ordnungsgemäß angeboten, indem er sich an der vom Arbeitgeber benannten Stelle meldete (s. dazu auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu IV der Gründe).

  • BAG, 28.03.2001 - 7 ABR 21/00

    Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

    Dazu gehören das Alimentationsprinzip, das sich im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht und einer auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses fortwirkenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und seiner Familie (§ 48 BRRG) konkretisiert, die Verpflichtung zur Leistung eines Diensteides (§ 40 BRRG), das Disziplinarrecht, das auch das Verhalten außerhalb des Dienstes erfaßt (§ 45 BRRG), sowie die Unzulässigkeit von Streikmaßnahmen (vgl. etwa BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - BAGE 80, 265 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 138, zu III 2 c der Gründe).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 160/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

    Diese Mitteilung war verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis an Arbeitswillige, sich bei der von ihrem Amt oder Betrieb genannten Stelle zu melden (anders der dem Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 - zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem das vergleichbare Rundschreiben der dort beklagten Stadt einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt, s. zu III 2 a der Gründe).

    Sollte es allerdings weitergehend zu Blockademaßnahmen gekommen sein, könnte der Beklagten dennoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht im Interesse der arbeitswilligen Arbeitnehmer versucht hätte, gegen diese rechtswidrigen Maßnahmen vorzugehen und den Zugang zum Betrieb etwa durch gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zu erzwingen (vgl. auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu III 2 c der Gründe).

    Er hat seine Arbeitsleistung an den Streiktagen ordnungsgemäß angeboten, indem er sich an der vom Arbeitgeber benannten Stelle meldete (s. dazu auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu IV der Gründe).

  • ArbG Herne, 03.03.2010 - 1 Ca 2931/09

    Vergütungsanspruch bei Arbeitswilligkeit eines Arbeitnehmers während eines

    Diese Grundsätze sind nach dem Dafürhalten der Kammer auch dann anzuwenden, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung nicht auf Fernwirkungen zurückgeht, die in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil verursacht werden sondern Folge eines zeitlich vorangegangenen und angekündigten Streiks im selben Betrieb ist (vgl. BAG v. 11.07.1995, 1 AZR 63/95, juris; v.27.06.1995; v.31.01.1995, 1 AZR 194/94, juris; a.A. noch BAG v.22.03.1994, 1 AZR 622/93, juris).
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