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   BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94   

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BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 (https://dejure.org/1995,870)
BAG, Entscheidung vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 (https://dejure.org/1995,870)
BAG, Entscheidung vom 09. August 1995 - 10 AZR 539/94 (https://dejure.org/1995,870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Stillschweigende Vereinbarung - Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosengeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; AFG §§ ... 101, 105a; TV-Sonderzahlung für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, NRW für die Landesteile Westfalen und Lippe vom 10.1.1989, gültig ab 1.1.1989, Ziffern 2 ff.
    Tarifliche Sonderzahlung: Anspruchsausschluß im ruhenden Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 308
  • MDR 1996, 74
  • NZA 1996, 154
  • BB 1995, 2484
  • BB 1996, 329
  • DB 1996, 279
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 171/91

    Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94
    Der Senat hat dies - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung - seit den Urteilen vom 5. August 1992 (- 10 AZR 88/90 - und - 10 AZR 171/91 - AP Nr. 143 und 144 zu § 611 BGB Gratifikation) damit begründet, daß der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine tarifliche Sonderzahlung über die normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus nicht allein mit der Überlegung, die Sonderzahlung werde auch mit Rücksicht auf die für den Betrieb erbrachte Arbeitsleistung gewährt, in den Fällen verneint werden kann, in denen der Arbeitnehmer nicht einmal eine nicht ganz unerhebliche Arbeitsleistung von zwei Wochen erbracht habe.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist darin eine Regelung darüber zu sehen, wie sich Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung auf die tarifliche Sonderzahlung auswirken (BAG Urteil vom 5. August 1992 - 10 AZR 171/91 - AP Nr. 144 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 24. März 1993 - 10 AZR 487/92 - AP Nr. 155 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 24.03.1993 - 10 AZR 487/92

    Tarifliche Sonderzahlung - dauernde Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94
    In seinem Urteil vom 24. März 1993 (- 10 AZR 487/92 - AP Nr. 155 zu § 611 BGB Gratifikation) hat der Senat bereits entschieden, daß für die tarifliche Sonderzahlung nach dem hier in Streit stehenden TV-Sonderzahlung die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung nicht Anspruchsvoraussetzung ist.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist darin eine Regelung darüber zu sehen, wie sich Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung auf die tarifliche Sonderzahlung auswirken (BAG Urteil vom 5. August 1992 - 10 AZR 171/91 - AP Nr. 144 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 24. März 1993 - 10 AZR 487/92 - AP Nr. 155 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 660/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94
    Benutzen Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen derartigen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, daß sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG).

    Ein Arbeitsverhältnis ruht danach - soweit das Ruhen nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet wird, wie z.B. nach § 1 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 15 Abs. 1 Arbeitssicherstellungsgesetz oder § 1 Eignungsübungsgesetz -, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG).

  • BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 88/90

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94
    Der Senat hat dies - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung - seit den Urteilen vom 5. August 1992 (- 10 AZR 88/90 - und - 10 AZR 171/91 - AP Nr. 143 und 144 zu § 611 BGB Gratifikation) damit begründet, daß der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine tarifliche Sonderzahlung über die normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus nicht allein mit der Überlegung, die Sonderzahlung werde auch mit Rücksicht auf die für den Betrieb erbrachte Arbeitsleistung gewährt, in den Fällen verneint werden kann, in denen der Arbeitnehmer nicht einmal eine nicht ganz unerhebliche Arbeitsleistung von zwei Wochen erbracht habe.
  • BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93

    Tarifliche Sonderzahlung bei lang anhaltender Krankheit

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94
    Davon geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 = AP Nr. 93 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 124/89

    Langandauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung und 13. ME

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94
    Davon geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 = AP Nr. 93 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308, 315 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 238 - Juris RdNr 28).

    Allein die - ggf auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 - Juris RdNr 17 ; BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308 - Juris RdNr 19 ff; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 239 - Juris RdNr 33 f ) .

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 850/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

    Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder (ggf. konkludenter) vertraglicher Vereinbarung suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 308; vgl. auch 25. Februar 1998 - 10 AZR 298/97 -) .

    Im Fall einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis demgegenüber grundsätzlich nicht, sondern auf Seiten des Arbeitnehmers liegt eine Leistungsstörung vor (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. August 1990 - 6 AZR 124/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 66, 34; 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 80, 308) .

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 312/05

    Urlaubsabgeltung - bestehendes Arbeitsverhältnis

    (1) Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308).

    Verwenden die Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen solchen in der Rechtssprache gebräuchlichen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - BAGE 62, 35; 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 -BAGE 80, 308).

    Eine durch Krankheit herbeigeführte dauerhafte Verhinderung zur Arbeitsleistung bewirkt nicht die Suspendierung der Hauptpflichten (BAG 23. August 1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34; 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 -BAGE 80, 308).

    (3.3) Bezieht ein Arbeitnehmer wie der Kläger bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Ablauf der Krankengeldzahlungen Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, so ist zu vermuten, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308; 25. Februar 1998 - 10 AZR 298/97 - 27. Januar 1999 - 10 AZR 3/98 -).

    Voraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III ist, dass der Arbeitnehmer nicht in einem "Beschäftigungsverhältnis" steht, § 119 SGB III. Das setzt im rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis voraus, dass der Arbeitgeber auf seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft verzichtet - etwa nach einer unwirksamen Kündigung - oder der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über seine Arbeitskraft nicht mehr anerkennt (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - aaO; 9. August 1995 - 10 AZR 485/94 -).

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 143/04

    Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit im Blockmodell

    Die beiderseitige Freistellung von den Hauptpflichten wäre aber Voraussetzung für das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (st. Rspr.; vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308).
  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16

    Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist -

    Danach ruht ein Arbeitsverhältnis, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und durchsetzen kann (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 308) .

    Benutzen Tarifvertragsparteien - wie hier in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI - sowohl in Bezug auf Arbeits- als auch in Bezug auf Beamtenverhältnisse - einen derartigen gebräuchlichen Rechtsbegriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn in dem allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 19.01.2012 - 15 Sa 380/11

    Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

    aa)Ein Arbeitsverhältnis ruht - soweit das Ruhen nicht bereits durch tarifliche oder gesetzliche Bestimmung angeordnet wird - wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Gegenleistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - m. w. N.).

    Nicht in einem Beschäftigungsverhältnis kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch in einem rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis z. B. dann stehen, wenn der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft nicht mehr beansprucht - etwa dann, wenn der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über seine Arbeitskraft nicht mehr anerkennt (BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - Rdn. 22 m. w. N.).

    Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation ist aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit trotz des rechtlichen Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragt und bezieht, eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu vermuten (BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - BAG vom 11.10.1995 - 10 AZR 985/94 - BAG vom 25.02.1998 - 10 AZR 298/97 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2016 - 3 Sa 359/15

    Urlaubsabgeltung - tarifvertraglicher Mehrurlaub - Verfall - Ruhen des

    "Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 -BAGE 80, 308).

    Verwenden die Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen solchen in der Rechtssprache gebräuchlichen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - BAGE 62, 35; 9. August 1995- 10 AZR 539/94 -BAGE).

    Bezieht ein Arbeitnehmer wie der Kläger bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Ablauf der Krankengeidzahlungen Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, so ist zu vermuten, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben (vgl. SAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - SAGE 80, 308; 25. Februar 1998 - 10 AZR 298/97 27. Januar 1999 - 10 AZR 3/98 -)• Voraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III ist, dass der Arbeitnehmer nicht in einem "Beschäftigungsverhältnis" steht, § 119 SGB III. Das setzt im rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisvoraus, dass der Arbeitgeber auf eine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft verzichtet - etwa nach einer unwirksamen Kündigung - oder der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über seine Arbeitskraft nicht mehr anerkennt (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - a.a.O.; 9.August 1995 - 10 AZR 485/94 -).

    Bereits zuvor hatte das BAG durch Urteil vom 09.08.1995 (10 AZR 539/94) ausgeführt:.

  • LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97

    Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG, ist davon auszugehen, daß die Parteien stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhält nisses vereinbart haben (wie BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Grati fikation, Prämie Nr. 130).

    Benutzen Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen derartigen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, daß sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (st.Rspr. z.B. BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - EzA § 16 BErzGG Nr. 2; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 130).

    Ein Arbeitsverhältnis ruht danach - soweit das Ruhen nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet wird, wie z.B. nach § 1 ArbPlSchG -, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - a.a.O.; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - demnächst EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 128).

    Die Beklagte, die ihrerseits die AFG-Bescheinigung ausgestellt hat, hat damit auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger verzichtet (BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 130).

  • LAG Düsseldorf, 08.02.2011 - 16 Sa 1574/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch der arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin bei Bezug eine

    Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG v. 14.03.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308).

    Nach der Rechtsprechung kann eine - stillschweigende - Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses jedoch dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld bezieht (BAG v. 25.02.1998 - 10 AZR 298/97 - n.v., juris; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - a.a.O.).

  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 561/16

    Auflösende Bedingung - Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung

    Danach ruht ein Arbeitsverhältnis, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und durchsetzen kann (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 308) .

    Benutzen Tarifvertragsparteien - wie hier in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI - sowohl in Bezug auf Arbeits- als auch in Bezug auf Beamtenverhältnisse - einen derartigen gebräuchlichen Rechtsbegriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn in dem allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, aaO) .

  • BAG, 11.10.1995 - 10 AZR 985/94

    Tarifliche Sonderzahlung bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 400/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 14.03.2012 - 10 AZR 112/11

    Tarifliche Sondervergütung bei Langzeiterkrankung

  • BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 496/21

    Leistungsentgelt - Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltanspruch - Auslegung einer

  • BAG, 26.04.2023 - 10 AZR 163/22

    Tarifliche Sonderzahlung - Kürzung - Lohnersatzleistung

  • BAG, 25.02.1998 - 10 AZR 298/97

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Hamm, 24.01.1997 - 10 Sa 1190/96

    Gewährung eines Weihnachtsgeldes bei Arbeitsunfähigkeit; Gewährung von

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 401/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 13.06.2012 - 10 AZR 313/11

    Beschäftigungsanspruch - Organisationsänderung einer Gewerkschaft

  • BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 630/04

    Tarifliche Sonderzahlung - Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 672/99

    Tarifliche Sonderzahlung

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2011 - 9 Sa 258/10

    Urlaubsabgeltung, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsunfähigkeitsrente,

  • LAG Hamm, 26.04.1996 - 10 Sa 1817/95

    Sonderzahlung: tarifliche Sonderzahlung - Anspruch - Errechnung bei längerer

  • LAG Niedersachsen, 23.06.2016 - 5 Sa 1072/15

    Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis nach den tariflichen "Sonderregelungen für

  • BAG, 08.07.1998 - 10 AZR 404/97
  • LAG Hessen, 29.03.2011 - 15 Sa 191/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis aufgrund einer befristet

  • BAG, 27.01.1999 - 10 AZR 3/98

    Tarifliche Jahressonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des

  • LAG Düsseldorf, 11.03.1996 - 11 Sa 10/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - frei werdende Haushaltsmittel

  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 613/98

    Weihnachtszuwendung bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Sachliche

  • LAG Nürnberg, 08.02.2011 - 6 Sa 500/10

    Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

  • LAG Düsseldorf, 22.12.1997 - 18 Sa 1731/97

    Arbeitsentgelt: Kürzung einer Sonderzahlung während des Erziehungsurlaubs

  • BAG, 12.11.1997 - 10 AZR 74/97

    Jahressonderzahlung bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Nürnberg, 08.09.1998 - 2 Sa 513/96

    Formal bestehendes Arbeitsverhältnis

  • ArbG Würzburg, 12.07.2011 - 10 Ca 201/11

    Verfall des tariflichen Mehrurlaubs nach TV-LKein Urlaub im ruhenden

  • LAG Hamm, 29.11.2001 - 8 Sa 1043/01

    Voraussetzungen der Gewährung eines tarifliches Jubiläumsgeldes; Langdauernde

  • BAG, 19.11.1996 - 3 AZR 462/95

    Tariflicher Freischichtenanspruch bei langandauernder Erkrankung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 7 AL 92/14
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