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   BAG, 23.08.1995 - 5 AZR 293/94   

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https://dejure.org/1995,283
BAG, 23.08.1995 - 5 AZR 293/94 (https://dejure.org/1995,283)
BAG, Entscheidung vom 23.08.1995 - 5 AZR 293/94 (https://dejure.org/1995,283)
BAG, Entscheidung vom 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 (https://dejure.org/1995,283)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Gleichbehandlung - übertarifliche Vergütungsgruppen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242
    Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt: Kein Verstoß bei gruppenspezifischer Gewährung einer übertariflichen Vergütung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 354
  • NJW 1996, 1914
  • MDR 1996, 720
  • NZA 1996, 829
  • BB 1996, 596
  • BB 1996, 855
  • DB 1996, 834
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 19.08.1992 - 5 AZR 513/91

    Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 5 AZR 293/94
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = NZA 1993, 171, unter II 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Anhaltspunkte hierfür könnten sich insbesondere aus Tarifverträgen ergeben, wobei geringe Unterschiede, die nicht zu einer anderen tariflichen Eingruppierung führten, außer Betracht zu bleiben hätten (BAG Urteil vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = NZA 1993, 171, unter II 3 b aa der Gründe).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 19. August 1992 (- 5 AZR 513/91 - AP, aaO = NZA, aaO).

  • BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80

    Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der GLeichberechtigung -

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 5 AZR 293/94
    Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten kann darin liegen, daß einer bestimmten Gruppe eine Zulage gewährt wird, weil für die betreffenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind (BAG Urteil vom 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344 = AP Nr. 53 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, unter II 5 b aa der Gründe).
  • BAG, 15.05.2001 - 1 AZR 672/00

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    In diesem Fall liegt der sachliche Differenzierungsgrund in der arbeitsmarktbedingten Durchsetzungsfähigkeit dieser Arbeitnehmer, auf deren Kenntnisse und Erfahrungen der Arbeitgeber bei der Besetzung bestimmter Arbeitsplätze angewiesen ist (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 362, zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 144/01

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung

    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.; 20. März 1997 - 6 AZR 453/96 - ZTR 1997, 568, zu I 3 der Gründe; 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 37, 39).

    Ein sachlicher Grund kann darin liegen, daß den Angehörigen der begünstigten Gruppe eine übertarifliche Leistung gewährt wird, weil für die entsprechenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354; 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344).

    Bestehen generell Schwierigkeiten, Arbeitnehmer mit besonderen Qualifikationen oder für bestimmte Arbeitsplätze zu finden, ist es nicht sachfremd, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, der gesamten Gruppe übertarifliche Leistungen zu gewähren (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354; 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344).

  • BAG, 16.11.2000 - 6 AZR 377/99

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f., zu I 2 a der Gründe; 20. März 1997 - 6 AZR 453/96 - ZTR 1997, 568, zu I 3 der Gründe; 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 359 f., zu II 1 der Gründe; 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 37, zu B II 2 b (3) der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein sachlicher Grund für die günstigere Behandlung einer Gruppe von Arbeitnehmern darin liegen, daß für die betreffenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz durch übertarifliche Leistungen keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind (vgl. BAG 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344, zu II 5 b aa der Gründe; 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 362, zu III 2 der Gründe).

    Wenn ein Arbeitgeber es vorzieht, nicht nur im Einzelfall, sondern wegen der allgemeinen Schwierigkeit, geeignete Arbeitnehmer zu finden, der ganzen Gruppe ein höheres Arbeitsentgelt zu zahlen, stellt dies keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar (BAG 23. August 1995 aaO).

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