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   BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94   

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https://dejure.org/1995,449
BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94 (https://dejure.org/1995,449)
BAG, Entscheidung vom 05.10.1995 - 2 AZR 909/94 (https://dejure.org/1995,449)
BAG, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 (https://dejure.org/1995,449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beufungsbegründung - Mehrere aufeinderfolgende Kündigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen durch oberste Dienstbehörden - Verstoß gegen die Pflicht zur abschließenden Mitteilung an den Hauptpersonalrat

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 519 Abs. 3, § 519b Abs. 1
    Anforderung an Berufungsbegründung bei mehrfacher Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 111
  • NZA 1996, 651
  • BB 1996, 224
  • DB 1996, 436
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.07.1984 - 1 D 57.83

    Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst eines Beamten des höheren Dienstes

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94
    Die abschließende Mitteilung an die Personalvertretung gemäß § 72 Abs. 3 BPersVG/PersVG-DDR ist jedenfalls bei Kündigungen durch oberste Dienstbehörden keine Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BVerwG Urteil vom 26. Juli 1984 - 1 D 57.83 - BVerwGE 76, 182 = PersV 1986, 110).«.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - entschieden, daß die "Verletzung" der Mitteilungspflicht nach § 72 Abs. 3 BPersVG dann keine rechtlichen Auswirkungen hat, wenn der beteiligten Personalvertretung im Organisationsaufbau keine weitere Personalvertretung vorgeht (Urteil vom 26. Juli 1984 - 1 D 57.83 - BVerwGE 76, 182 = PersV 1986, 110).

  • BAG, 12.06.1986 - 2 AZR 426/85

    Umfang der Rechtskraft des Urteils in Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet die stattgebende rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG zugleich die Feststellung, daß zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. BAGE 7, 36 = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG Urteile vom 12. Januar 1977 - 5 AZR 593/75 - AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969 und vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 426/85 - AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94
    Der Berufungsangriff hin sichtlich der Kündigung vom 13. Oktober 1992 schlägt also auf die lediglich vorsorglich erklärte Kündigung vom 30. März 1993 durch mit der Folge, daß die Berufung des Beklagten auch insoweit zu lässig ist (vgl. auch Senatsurteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 64 Rz 57).
  • BAG, 12.01.1977 - 5 AZR 593/75

    Kündigungsschutzklage - Rechtskraft - Urteil - Berufung des Arbeitgebers auf das

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet die stattgebende rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG zugleich die Feststellung, daß zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. BAGE 7, 36 = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG Urteile vom 12. Januar 1977 - 5 AZR 593/75 - AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969 und vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 426/85 - AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969).
  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet die stattgebende rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG zugleich die Feststellung, daß zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. BAGE 7, 36 = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG Urteile vom 12. Januar 1977 - 5 AZR 593/75 - AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969 und vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 426/85 - AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969).
  • BAG, 03.02.1982 - 7 AZR 907/79

    Mitwirkungsverfahren - Erörterung - Wirksamkeit der Maßnahme

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94
    Eine solche Absprache würde die Erörterung entbehrlich machen (vgl. BAGE 37, 387 = AP Nr. 1 zu § 72 BPersVG).
  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09

    Kündigung wegen Glaubenskonflikts

    Eines näheren Eingehens auf die ordentliche Kündigung bedurfte es unter diesen Umständen nicht (vgl. BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111).
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung enthält zugleich die Feststellung, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff, vgl. BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; zur Vorgängerregelung des § 3 Satz 1 KSchG 1951 vgl. BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - zu III 3 der Gründe, BAGE 7, 36) .

    Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, selbst wenn diese von keiner Seite in den Prozess eingeführt wurden (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - aaO; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - aaO) .

    Ein Verständnis, wonach Gegenstand des Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich - rein punktuell - die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung ist, würde dem weitergehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht und könnte das Ziel der Rechtskraft, Rechtsfrieden herzustellen und Rechtsgewissheit zu schaffen, nicht erreichen (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - aaO; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - aaO) .

    Eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG ist - wie ausgeführt - auch auf die Feststellung gerichtet, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - zu III 3 der Gründe, BAGE 7, 36) .

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb regelmäßig fest, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht schon zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 13 mwN; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111) .

    b) Ob die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung zugleich die Feststellung enthält, dass das Arbeitsverhältnis auch zum vorgesehenen Auflösungstermin noch bestanden hat und nicht durch ein zeitlich früher wirkendes Ereignis aufgelöst worden ist (in diesem Sinne BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; die Frage für mehrere zum gleichen Termin wirkende Kündigungen offenlassend: BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 46, BAGE 131, 155) , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

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