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   BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95   

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BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95 (https://dejure.org/1995,1174)
BAG, Entscheidung vom 31.10.1995 - 1 AZR 217/95 (https://dejure.org/1995,1174)
BAG, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 (https://dejure.org/1995,1174)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 612a; GG Art. 9
    Verband als Träger von Arbeitskampfmaßnahmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9; BGB § 612a
    Arbeitskampf: Informationspflicht des Gegners über den Verbandsbeschluß zum Streik oder zur Aussperrung - Zulässige Kürzung einer Anwesenheitsprämie wegen Streikteilnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 213
  • NJW 1996, 1844
  • MDR 1996, 939
  • NZA 1996, 389
  • BB 1995, 2376
  • BB 1996, 1275
  • BB 1996, 436
  • DB 1995, 2271
  • DB 1996, 578
  • JR 1996, 440
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91

    Klagebefugnis von Gewerkschaften bei nicht tarifkonformen Betriebsvereinbarungen

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    Fehlt die Ermächtigung durch den Arbeitgeberverband, so handelt es sich um eine "wilde" Aussperrung, die rechtswidrig ist (LAG Hamm Urteil vom 21. August 1980 - 8 Sa 66/80 - AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, mit zustimmender Anm. von Löwisch/Mikosch; Däubler/Wolter, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 939 f.; Kalb, Arbeitskampfrecht, Rz 186; Löwisch/Rieble, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 317; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 339 f.; a.A. noch Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 53).

    So hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 21. August 1980 - 8 Sa 66/80 - AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b und c der Gründe) entschieden, daß die Übernahme einer "wilden" Aussperrung durch den Arbeitgeberverband noch während deren Dauer in einer Weise verlautbart werden müsse, die eine Kenntnisnahme durch die Gewerkschaft sicherstelle, z.B. durch eine Pressekonferenz, Aushang an den Werkstoren oder Unterrichtung der wartenden Arbeitnehmer über Lautsprecher.

    Auch für die betroffenen Arbeitnehmer ergäben sich bei einer "wilden" Aussperrung andere Verhaltenspflichten und Reaktionsmöglichkeiten als bei einer vom Arbeitgeberverband getragenen (zustimmend: Löwisch/Mikosch, Anm. zu AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Löwisch/Rieble, aaO, Rz 314, 319; in der Sache ebenso Däubler/Wolter, aaO, Rz 984, 988 f.).

  • LAG Hamm, 21.08.1980 - 8 Sa 66/80

    Zulässigkeit der Warnaussperrung - Wilde Aussperrung

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    Fehlt die Ermächtigung durch den Arbeitgeberverband, so handelt es sich um eine "wilde" Aussperrung, die rechtswidrig ist (LAG Hamm Urteil vom 21. August 1980 - 8 Sa 66/80 - AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, mit zustimmender Anm. von Löwisch/Mikosch; Däubler/Wolter, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 939 f.; Kalb, Arbeitskampfrecht, Rz 186; Löwisch/Rieble, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 317; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 339 f.; a.A. noch Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 53).

    So hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 21. August 1980 - 8 Sa 66/80 - AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b und c der Gründe) entschieden, daß die Übernahme einer "wilden" Aussperrung durch den Arbeitgeberverband noch während deren Dauer in einer Weise verlautbart werden müsse, die eine Kenntnisnahme durch die Gewerkschaft sicherstelle, z.B. durch eine Pressekonferenz, Aushang an den Werkstoren oder Unterrichtung der wartenden Arbeitnehmer über Lautsprecher.

  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    Insbesondere kann hier dahinstehen, inwieweit diejenigen Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit, die nach dem Urteil des Senats vom 11. August 1992 (BAGE 71, 92, 99 f. = AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 3 c - e der Gründe) für Abwehraussperrungen durch ein nicht verbandsangehöriges Unternehmen bei Kurzstreiks gelten, auch für Aussperrungen maßgeblich sind, die ein Arbeitgeberverband beruhen.
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    a) Sperrt der Arbeitgeber aus, so muß er dies der Arbeitnehmerseite gegenüber zum Ausdruck bringen (BAGE 23, 484, 496 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 1 der Gründe; Brox/Rüthers, aaO, Rz 314; Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 507; MünchArbR/Otto, § 281 Rz 4).
  • LAG Köln, 18.12.1986 - 8 Sa 880/86

    Kein Anspruch auf Zahlung einer Anwesenheitsprämie bei Teilnahme am Streik

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der Versagung der Anwesenheitsprämie keine von § 612 a BGB verbotene Maßregelung (LAG Köln Urteil vom 18. Dezember 1986 - 8 Sa 880/86 - LAGE Nr. 30 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 1378).
  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    Das entspricht spiegelbildlich dem für Streiks geltenden Grundsatz, daß die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers einer entsprechenden Erklärung bedarf (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe).
  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    Fordert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zum Verlassen der Arbeitsplätze auf, so muß er darüber hinaus deutlich machen, ob er sie damit aussperren oder nur auf eine streikbedingte Betriebsstörung reagieren will (Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 486/85

    Sonderzahlung an Nicht-Streikende

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    In diesem Sinne hat der Senat bei einer vergleichbaren Gratifikationsregelung sogar die Vereinbarkeit mit einem tariflichen Maßregelungsverbot bejaht, dessen Schutz über denjenigen des § 612 a BGB noch hinausging (BAGE 56, 6, 12 = AP Nr. 88 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 3 b der Gründe).
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    Solche Streiks sind gegenüber anderen Arbeitskampfformen nicht privilegiert (BAGE 58, 364 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95
    Allerdings trifft es zu, daß ein rechtmäßiger Streik einer Erklärung der Gewerkschaft bedarf, mit der sie zum Streik aufruft oder einen "wild" begonnenen Streik übernimmt (vgl. BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87

    Urlaubswiderruf

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Danach muss der Angegriffene wissen, von welcher Maßnahme er betroffen ist, um sich in seinem eigenen Verhalten darauf einstellen zu können (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 a und b bb der Gründe, BAGE 81, 213; Wißmann JbArbR Bd. 35 S. 115, 123 ff.).

    Vielmehr genügt es, wenn der Gegenspieler aus den ihm bekannten Umständen erkennen kann, welcher von der Gegenseite getragenen Arbeitskampfmaßnahme er ausgesetzt ist (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO.; Wißmann S. 115, 124).

    Um sich verteidigen zu können, muss der Angegriffene erkennen können, wer die Verantwortung für den Angriff trägt (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 1 der Gründe, aaO.).

    Vielmehr kann sich dies aus den Gesamtumständen - wie etwa Flugblättern oder öffentlichen Kundgebungen - ergeben (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 81, 213; Wißmann JbArbR Bd. 35 S. 115, 124).

    Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Arbeitgeberseite ihr Verhalten auf die gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen einstellen (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO.).

    Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit einer suspendierenden Stilllegung anders als diejenige einer Abwehraussperrung in Arbeitskämpfen um einen Verbandstarifvertrag nicht von einem vorherigen Koalitionsbeschluss des Arbeitgeberverbands ab (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 1 der Gründe, BAGE 81, 213).

  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

    In einem solchen Fall liegt die Entscheidung über Kampfmaßnahmen der Arbeitgeberseite allein in der Verantwortung des kampfführenden Arbeitgeberverbandes und nicht in der eines einzelnen Mitglieds (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 1 der Gründe, BAGE 81, 213) .
  • BAG, 19.06.2012 - 1 AZR 775/10

    Arbeitskampf - Wechsel in OT-Mitgliedschaft vor Warnstreik - Schadensersatz

    a) Nach der Senatsrechtsprechung haben die Arbeitskampfparteien vor Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme dem jeweiligen Gegner den Kampfbeschluss bekanntzugeben (BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - BAGE 81, 213; 23. Oktober 1996 - 1 AZR 269/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 146 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 126) .

    Für einen wirksamen Streikaufruf, dem ein entsprechender Streikbeschluss der zuständigen Gewerkschaft zugrunde liegt, genügt deshalb ein von der Gewerkschaft im zu bestreikenden Betrieb verteiltes Flugblatt, aus dem sich die Arbeitskampfmaßnahme und der Zeitraum des Streiks ergeben (BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 c der Gründe, aaO) .

  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Ebenso muss erkennbar sein, ob die Maßnahme vom kampfführenden Verband getragen ist oder nicht (BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 81, 213) .
  • BAG, 23.10.1996 - 1 AZR 269/96

    Verlautbarung über Ende eines Streiks

    So hat der Senat erst kürzlich darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber, wenn er die Arbeitnehmer zum Verlassen ihrer Arbeitsplätze auffordere, zum Ausdruck bringen müsse, ob er damit zum Kampfmittel der Aussperrung greifen oder nur auf eine streikbedingte Betriebsstörung reagieren wolle; ebenso müsse der von einer Arbeitskampfmaßnahme Betroffene darüber in Kenntnis gesetzt werden, ob die Maßnahme vom kampfführenden Verband getragen sei oder nicht (Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - AP Nr. 140 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat ist in seinem Urteil vom 31. Oktober 1995 (- 1 AZR 217/95 - AP Nr. 140 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 b bb der Gründe; zustimmend Löwisch, AR-Blattei ES 170.1 Nr. 42) von dem Grundsatz ausgegangen, daß sich das Arbeitskampfgeschehen seiner Natur nach einer Formalisierung weitgehend entzieht.

  • LAG Hamm, 14.11.2001 - 18 Sa 530/01

    Voraussetzungen für Abwehraussperrung von Streikteilnehmer eines Warnstreiks als

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  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.03.2010 - 4 Sa 218/09

    Anspruch auf tarifliche Zusatzleistung aus Sanierungstarifvertrag nach

    Aus der Rechtsprechung zu nennen sind Ausschlüsse von tariflichen Abfindungsansprüchen für den Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage (BAG vom 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/05 - und BAG vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 1/99 -) und Entgeltreduzierungen wegen der Beteiligung an gewerkschaftlich geführten Streiks (vgl. BAG vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 52/06 -, BAG vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 374706 -, BAG vom 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - und BAG vom 5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - sowie BAG vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 -).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.03.2010 - 4 Sa 215/09

    Anspruch auf tarifliche Zusatzleistung aus Sanierungstarifvertrag nach

    Aus der Rechtsprechung zu nennen sind Ausschlüsse von tariflichen Abfindungsansprüchen für den Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage (BAG vom 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/05 - und BAG vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 1/99 -) und Entgeltreduzierungen wegen der Beteiligung an gewerkschaftlich geführten Streiks (vgl. BAG vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 52/06 -, BAG vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 374706 -, BAG vom 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - und BAG vom 5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - sowie BAG vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 -).
  • LAG Köln, 06.03.1998 - 11 (10) Sa 1205/97

    Kürzung einer arbeitsvertraglich vereinbarten, monatlich gezahlten

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  • ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16

    Abmahnung wegen Teilnahme an rechtswidrigem Streik

    Darüber hinaus muss die Gegenseite über den Streikaufruf der Gewerkschaft informiert werden, damit sie erkennen kann, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Arbeitskampfmaßnahme handelt (BAG, 23.10.1996, 1 AZR 269/96; BAG, 31.10.1995, 1 AZR 217/95).
  • LAG Köln, 29.10.1998 - 10 Sa 14/98

    Verpflichtung einer Gewerkschaft zum Ersatz von durch Warnstreiks entstandenen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95

    Lohnansprüche aus Ausnahmeverzug nach rechtswidriger Aussperrung - Geltendmachung

  • ArbG Würzburg, 11.01.2010 - 8 Ca 874/09

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Teilnahme an einem Streik -

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