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   BAG, 21.09.1995 - 5 AZR 994/94   

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BAG, 21.09.1995 - 5 AZR 994/94 (https://dejure.org/1995,2167)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1995 - 5 AZR 994/94 (https://dejure.org/1995,2167)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 (https://dejure.org/1995,2167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufsausbildung - Ausbildungskosten - Kosten für Verpflegung und Unterkunft - Praktische Ausbildung - Ausbildungsbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 12
    Kosten der Berufsausbildung - Rückzahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 12
    Berufsausbildung: Kostenlast des Ausbildungsbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 62
  • NJW 1996, 947
  • NZA 1996, 205
  • BB 1996, 168
  • DB 1996, 227
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.06.1988 - 5 AZR 450/87

    Kostenerstattung für Auszubildenden - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BAG, 21.09.1995 - 5 AZR 994/94
    Dies gilt auch, wenn sich die gesamte praktische Ausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebs vollzieht (Ergänzung zu BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25).«.

    Der Ausbildende hat dann die hierdurch verursachten Kosten für Verpflegung und Unterkunft des Auszubildenden zu tragen (BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25).

    Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten übertragen werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (BAG Urteil vom 29. Juni 1988, aaO.; auch schon BAG Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG mit Anmerkung Natzel).

    Dementsprechend hatte der Ausbildende die einem Auszubildenden erwachsenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu tragen, die auf der Teilnahme an Kursen einer privaten Berufsschule beruhten (BAG Urteil vom 29. Juni 1988, aaO.).

  • BAG, 16.10.1974 - 5 AZR 575/73

    Ausbildungsbeihilfen - Schulische Ausbildung - Betriebliche Ausbildung -

    Auszug aus BAG, 21.09.1995 - 5 AZR 994/94
    c) Grundsätzlich zählen zu den Kosten der Ausbildung zwar nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Auszubildenden, wenn die Ausbildung im Betrieb des Ausbilders stattfindet (vgl. BAG Urteil vom 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - AP Nr. 1 zu § 1 BBiG = EzA § 5 BBiG Nr. 2, unter II der Gründe).
  • BAG, 25.04.1984 - 5 AZR 386/83

    Fahrlehrer

    Auszug aus BAG, 21.09.1995 - 5 AZR 994/94
    Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten übertragen werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (BAG Urteil vom 29. Juni 1988, aaO.; auch schon BAG Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG mit Anmerkung Natzel).
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten auferlegt werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (Senat 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349, 353; 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25; 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 - BAGE 81, 62, 66 f.).
  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 381/00

    Erstattung von Kosten der Berufsausbildung

    Ist der Auszubildende zur Teilnahme an solchen Ausbildungsmaßnahmen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet oder bezieht der Ausbilder sie im Einverständnis mit dem Auszubildenden in seine Ausbildungspflicht ein, dürfen dem Auszubildenden die durch die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildung verursachten Kosten nicht auferlegt werden (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - aaO; 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 - BAGE 81, 62).
  • BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 486/00

    Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung

    ee) Die in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 1988 (- 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25) und vom 21. September 1995 (- 5 AZR 994/94 -BAGE 81, 62) angenommene Kostentragungspflicht des Ausbilders für Verpflegung und Unterkunft des Auszubildenden betreffen - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - andere Fallgestaltungen.
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 537/00

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Hierzu können auch die einer auswärtigen Unterbringung gehören, die dadurch entstehen, daß die praktische Berufsausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebs erfolgt (BAG 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 - BAGE 81, 62).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2000 - 21 Sa 39/99

    Kostentragungspflicht im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses hinsichtlich

    Er hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 450/97 - und vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 994/94 = AP Nr. 6 zu § 5 BBiG) die Auffassung vertreten, daß der Beklagte diese Kosten als Kosten der Ausbildung tragen müsse.

    Der Ausbildende hat daher auch diejenigen Kosten zu tragen, die für die im Rahmen der Berufausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgänge entstehen (vergleiche hierzu BAG, Urteil vom 29.06.1988 - 5 AZR 450/87 (nicht amtlich veröffentlicht); Urteil vom 21.09.1995 - 5 AZR 994/94 = AP Nr. 6 zu § 5 BBiG mit weiteren Nachweisen).

    Eine andere Wertung des Prozeßstoffes ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.1988 - 5 AZR 450/97 - und vom 21.09.1995 - 5 AZR 994/94 (= AP Nr. 5 zu § 5 BBiG) geboten.

  • LAG Hamburg, 19.04.2000 - 4 Sa 107/99
    Unzulässig sind nach der gesetzlichen Regelung etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung oder zur Aufnahme eines Darlehens für den Besuch einer anerkannten Fachschule, auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit diese in den Ausbildungsgang einbezogen sind, sowie Kosten für Verpflegung und Unterkunft des Auszubildenden, die dadurch entstehen, dass die praktische Berufsausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern an einem anderen Ort vorgenommen wird (vgl. etwa BAG, Urteil vom 21.09.1995, 5 AZR 994/94, NZA 1996, S. 205 f.; vgl. zu allem Erfurter Kommentar-Schlachter, 1998, § 5 BBiG Rdn. 9 ff.).

    Die insoweit - nämlich für diese Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau - entstandenen Kosten sind Berufsbildungskosten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die - wie bereits aufgezeigt - allein der Ausbildende zu tragen hat (vgl. nur BAG, Urteil vom 16.03.1994, 5 AZR 339/92, NZA 1994 S. 937 ff., 940; Urteil vom 21.09.1995, NZA 1996 S. 205 f. [BAG 21.09.1995 - 5 AZR 994/94]).

  • LAG Thüringen, 27.03.2008 - 3 Sa 148/07
    Soweit sie selbst die Fertigkeiten nicht vermitteln kann, muss sie sich außerbetrieblicher Lehrgänge bedienen und auch hierfür die anfallenden Kosten tragen (BAG 21.09.1995 - 5 AZR 994/94 - juris).
  • LAG Thüringen, 09.10.2001 - 7 Sa 443/99

    Anspruch auf Reisekosten und Trennungsgeld; Anwendbarkeit des

    Sie hält die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.1988 (EzB BBiG § 5 Nr. 25) und vom 21.09.1995 (BAGE 81, 62) für einschlägig, übersieht dabei aber, dass es dort um eine Berufsausbildung im dualen System geht.
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