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   BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausschluß teilzeitbeschäftigter Studenten von tariflichen Leistungen gleichheitswidrig

  • Betriebs-Berater

    Tarifgeltung für versicherungsfreie Studierende

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Studenten von tariflichen Leistungen ist gleichheitswidrig

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 82, 344
  • NJW 1997, 965 (Ls.)
  • BB 1996, 2464
  • BB 1996, 910
  • DB 1996, 2549
  • DB 1996, 785
  • NZA 1996, 1280



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03  

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Frage der Geltung eines Tarifvertrags bei entsprechendem Streit der Parteien zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 71; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346).

    Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346 mwN).

    Demgegenüber haben der Fünfte (18. Juni 1997 - 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141) und der erkennende Senat (28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347 f.) des Bundesarbeitsgerichts bei der Prüfung, ob die Tarifvertragsparteien nach § 3 Buchst. d BAT aF ABM-Kräfte oder nach § 3 Buchst. n BAT aF die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien Studenten vom Geltungsbereich des BAT ausnehmen konnten, die jeweiligen Tarifregelungen unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen und darauf abgestellt, ob die Tarifvertragsparteien im wesentlichen gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt haben (BAG 18. Juni 1997 - 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347 f.).

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99  

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Die mittelbare Bindung der Tarifverträge an die Grundrechte wird zT mit der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte begründet in dem Sinne, daß die Grundrechte als Ausdruck objektiver Wertentscheidungen auch für das Zivilrecht Geltung beanspruchen können (ua. BAG 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344; BVerfG 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - BVerfGE 73, 261).

    Auch der Sechste Senat hat in der Entscheidung vom 28. März 1996 (- 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347), in der der Ausschluß der Studierenden, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind, aus dem Geltungsbereich des BAT (§ 3 Buchst. n BAT) unwirksam sei, keine Einschränkung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Koalitionsfreiheit anerkannt, sondern ua. formuliert:.

  • BAG, 26.09.2001 - 4 AZR 544/00  

    Bezugnahmeklausel bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

    Es ist anerkannt, daß die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, obwohl es sich dabei nicht um das Rechtsverhältnis der Parteien insgesamt, sondern nur um einen Teil dieses Rechtsverhältnisses handelt (BAG 27. Juli 1956 - 1 AZR 430/54 - BAGE 3, 303, 305; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, 332; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346).
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