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   BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95   

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BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 (https://dejure.org/1996,93)
BAG, Entscheidung vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 (https://dejure.org/1996,93)
BAG, Entscheidung vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 (https://dejure.org/1996,93)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 16; BGB § 315; ZPO § 291
    Nachträgliche Anpassung einer Betriebsrente L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315; BetrAVG § 16; ZPO § 291
    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 16; BGB § 315; ZPO § 291
    Betriebliche Altersversorgung: Nachträgliche Anpassung von Betriebsrenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 83, 1
  • ZIP 1996, 2085
  • NZA 1997, 155
  • VersR 1997, 517
  • BB 1996, 2573
  • DB 1996, 2496
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83

    Betriebsrenten - Anpassung - Kaufkraftentwicklung - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    Es hat angenommen, daß sich der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufpreisverlust richtet und es dabei auf die Veränderungen des Preisindex ankommt, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (vgl. BAGE 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe; BAGE 48, 272, 277 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2 a der Gründe).

    a) Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (vgl. BAGE 48, 272, 281 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 c (1) der Gründe).

    Eine einigermaßen zuverlässige Prognose setzt jedoch voraus, daß die bisherige Entwicklung über mehrere Jahre hinweg ausgewertet wird (vgl. BAGE 48, 272, 283 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 2 der Gründe).

    c) Der Senat hat stets betont, daß die Anpassung eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht in Gefahr bringen darf (vgl. u.a. BAGE 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe; BAGE 48, 272, 278 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 a der Gründe).

    f) Da sich auf lange Sicht nur ein Unternehmen, das Gewinne abwirft, im Wettbewerb behaupten kann, ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in der Regel notwendig (vgl. BAGE 48, 272, 283 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 2 der Gründe; BAGE 61, 94, 98 f. = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    Nicht vorhersehbare, neue Rahmenbedingungen und sonstige unerwartete, spätere Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens bleiben unberücksichtigt (Fortführung des Urteils vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2 b aa der Gründe).

    Es hat angenommen, daß sich der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufpreisverlust richtet und es dabei auf die Veränderungen des Preisindex ankommt, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (vgl. BAGE 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe; BAGE 48, 272, 277 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2 a der Gründe).

    Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (vgl. BAG Urteil vom 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu A der Gründe; BAG Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 -, aaO, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.).

    An dieser mit Urteil vom 17. Oktober 1995 (- 3 AZR 881/94 -, aaO, zu II 2 a der Gründe) bestätigten Rechtsprechung hält der Senat fest.

    Durch pflichtwidrige Verzögerung der gebotenen Anpassungsentscheidung kann sich der Arbeitgeber keinen Rechtsvorteil verschaffen (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 04.10.1994 - 3 AZR 910/93

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (vgl. BAG Urteil vom 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu A der Gründe; BAG Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 -, aaO, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.).

    aa) Durch Erklärungen oder entsprechendes Verhalten des im Konzernverbund herrschenden Unternehmens kann bei den Versorgungsberechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, daß die Versorgungspflichten des beherrschten Unternehmens ebenso erfüllt werden wie die Versorgungsansprüche der eigenen Betriebsrentner (vgl. BAG Urteil vom 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - AP Nr. 29 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 -, aaO, zu B II 2 der Gründe).

    bb) Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem sogenannten Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (vgl. BAG Urteil vom 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 -, aaO, zu B II 4 der Gründe).

    Ist dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des beherrschten Unternehmens verursacht worden, so ist die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in die Anpassungsprüfung mit einzubeziehen (vgl. BAG Urteil vom 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 -, aaO, zu B II 4 b der Gründe).

    Zur Darlegungs- und Beweislast wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 AZR 910/93 -, aaO, zu B II 4 b (5) der Gründe) hingewiesen.

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 356/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur nachholenden Anpassung fest (vgl. BAGE 70, 137, 141 ff. und BAGE 70, 158, 161 = AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, jeweils zu II der Gründe; Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 356/91 - AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe).

    Aus dem Zweck des § 16 BetrAVG folgt, daß nicht nur die Teuerung in den letzten drei Jahren, sondern der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 70, 137, 141 ff. = AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe; BAGE 70, 158, 161 = AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 356/91 - AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe).

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 142/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur nachholenden Anpassung fest (vgl. BAGE 70, 137, 141 ff. und BAGE 70, 158, 161 = AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, jeweils zu II der Gründe; Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 356/91 - AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe).

    Aus dem Zweck des § 16 BetrAVG folgt, daß nicht nur die Teuerung in den letzten drei Jahren, sondern der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 70, 137, 141 ff. = AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe; BAGE 70, 158, 161 = AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 356/91 - AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe).

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur nachholenden Anpassung fest (vgl. BAGE 70, 137, 141 ff. und BAGE 70, 158, 161 = AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, jeweils zu II der Gründe; Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 356/91 - AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe).

    Aus dem Zweck des § 16 BetrAVG folgt, daß nicht nur die Teuerung in den letzten drei Jahren, sondern der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 70, 137, 141 ff. = AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe; BAGE 70, 158, 161 = AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 356/91 - AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe).

  • BAG, 14.02.1989 - 3 AZR 191/87

    Rente - Betriebsrente - Anpassung - Verweigerung - Konzern -

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    f) Da sich auf lange Sicht nur ein Unternehmen, das Gewinne abwirft, im Wettbewerb behaupten kann, ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in der Regel notwendig (vgl. BAGE 48, 272, 283 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 2 der Gründe; BAGE 61, 94, 98 f. = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    Da die Substanz des Unternehmens zu erhalten ist, stehen Scheingewinne für eine Anpassung nicht zur Verfügung (vgl. BAGE 48, 284, 293 = AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe).
  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    c) Der Senat hat stets betont, daß die Anpassung eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht in Gefahr bringen darf (vgl. u.a. BAGE 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe; BAGE 48, 272, 278 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 a der Gründe).
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95
    Der auch in der Fachpresse veröffentlichte Lebenshaltungsindex ist offenkundig im Sinne des § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89 - NJW 1990, 2620, 2622, zu III der Gründe; BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088, zu II 1 der Gründe).
  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 795/75

    Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93

    Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung -

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung

    Wurde in der Vergangenheit kein voller Geldwertausgleich gewährt, so war nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG dieser noch offene Anpassungsbedarf bei den späteren Anpassungsprüfungen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - BAGE 70, 137, 141 ff.; vgl. ua. 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 6 f.).

    Dies ist der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nach der am Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose voraussichtlich nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ua. 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 4; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246, 250 jeweils mwN).

    Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag ist nur insoweit von Bedeutung, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 281; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 4).

    Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).

    (4) Soweit es auf den Unternehmenserfolg und damit auf die Betriebsergebnisse ankommt, ist von den in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Überschüssen und Fehlbeträgen auszugehen (BAG 14. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).

    Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284, 293; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - aaO), sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen.

    (5) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 11).

    Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 9 f.).

    Jedenfalls neue Rahmenbedingungen, die am Anpassungsstichtag noch nicht vorhersehbar waren, spielen keine Rolle (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).

    Der Senat hat stets betont, daß die Anpassung eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden darf (vgl. ua. BAG 15. September 1977 - 3 AZR 654/76 - BAGE 29, 294, 316; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10 mwN).

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319) .

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1) .

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292) .

    Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (3) der Gründe, BAGE 78, 87; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 83, 1) .

    So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (vgl. auch BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72) .

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Voraussetzung für die Berücksichtigung der künftigen Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, aaO) .

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292) .

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (3) der Gründe, BAGE 78, 87; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 83, 1) .

    So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (vgl. auch BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Dies setzt voraus, dass die Versorgungszusage oder ihre Begleitumstände ergeben, dass hinter der erteilten Zusage der ganze Konzern stehen soll und für deren Erfüllung eintreten wird (vgl. BAG 19. Mai 1981 - 3 AZR 308/80 - zu III 1 der Gründe, BAGE 35, 301) oder dass durch Erklärungen oder entsprechendes Verhalten des im Konzernverbund herrschenden Unternehmens bei den Versorgungsberechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen konnte, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungspflichten des beherrschten Unternehmens ebenso erfüllt werden wie die Versorgungsansprüche der eigenen Betriebsrentner (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - zu B III 3 a der Gründe, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49) .

    Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Vertrauenstatbestand überhaupt geeignet wäre, einen Berechnungsdurchgriff zu rechtfertigen, oder ob er lediglich einen Außenhaftungstatbestand begründen könnte, aufgrund dessen der Betriebsrentner einen unmittelbaren Anspruch gegen das andere Konzernunternehmen erwirbt (vgl. hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 207; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 4. Aufl. § 16 Rn. 79; Höfer BetrAVG Stand März 2010 § 16 Rn. 5310 aE; in diesem Sinne auch BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1, das von einer Erweiterung der Versorgungspflichten spricht) .

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