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   BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95   

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BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 (https://dejure.org/1996,603)
BAG, Entscheidung vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 (https://dejure.org/1996,603)
BAG, Entscheidung vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 (https://dejure.org/1996,603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
    Befristung von Arbeitsverträgen mit Redakteuren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 83, 60
  • MDR 1996, 1155
  • NZA 1997, 196
  • BB 1996, 1943
  • DB 1997, 736
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91

    Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 - AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit (ebenso: BVerfG Beschluß vom 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - AP Nr. 4 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu II 2 a der Gründe; BVerfG Beschluß vom 3. Dezember 1992 - 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu 2 b der Gründe; so auch BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 a der Gründe) betrifft die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluß über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der an Hörfunk- oder Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirkenden Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 11. Dezember 1991 (- 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 g der Gründe) ausgeführt, daß die Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunkanstalten umfaßt, die Programm- und Organisationsstrukturen zu ändern und den dafür erforderlichen Mitarbeiterwechsel sicherzustellen.

    Nach dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 1991 (- 7 AZR 128/91 -, aaO, zu III 1 b der Gründe) sind die Belange der Rundfunkanstalt und der Mitarbeiter im Einzelfall abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf.

    Soweit die Revision der Ansicht ist, aus dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 1991 (- 7 AZR 128/91 -, aaO) ergebe sich, daß im Rahmen der Abwägung der Bestandsschutz der Arbeitnehmer gegenüber der Rundfunkfreiheit nur dann zurücktreten müsse, wenn der programmgestaltende Mitarbeiter einen besonders starken Einfluß auf das Programm hatte und für die Programmgestaltung in herausragender Weise Verantwortung trage, läßt sich dies der angezogenen Entscheidung nicht entnehmen.

  • BAG, 16.08.1995 - 7 AZR 1044/94

    Wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    Die Würdigung des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrundes kann nur auf eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen oder daraufhin überprüft werden, ob wesentliche Umstände des Einzelfalles übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 1 der Gründe, m. w. N.; BAG Urteil vom 16. August 1995 - 7 AZR 1044/94 -, n.v., zu 3 a der Gründe).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß allein die Ungewißheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs als Sachgrund für eine Befristung nicht ausreicht (Urteil vom 3. Dezember 1986, BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 16. August 1995 - 7 AZR 1044/94 -, zu 3 c aa der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. August 1988, BAGE 59, 265, 271 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III der Gründe; Urteil vom 16. August 1995 - 7 AZR 1044/94 -, n.v., zu 3 c der Gründe) kann zwar die von den Parteien vereinbarte Vertragsdauer Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Sachgrund für die Befristung tatsächlich vorliegt oder nur vorgeschoben ist.

  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, vgl. etwa Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe; Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 - AfP 1994, 72, zu I 2 b bb der Gründe), ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 620 BGB grundsätzlich möglich.

    Fehlt es an einem sachlichen Grund für die Befristung, so liegt eine objektiv funktionswidrige und deshalb objektiv mißbräuchliche Vertragsgestaltung vor mit der Folge, daß sich der Arbeitgeber auf die Befristung nicht berufen kann (statt vieler: Senatsurteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86, 94 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 -, aaO).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß allein die Ungewißheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs als Sachgrund für eine Befristung nicht ausreicht (Urteil vom 3. Dezember 1986, BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 16. August 1995 - 7 AZR 1044/94 -, zu 3 c aa der Gründe).

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 936/94

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (BAG Großer Senat Beschluß vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu D 2 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP Nr. 4 zu § 91 AFG, zu II 2 der Gründe), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 26. April 1995, aaO; BAG Urteil vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 3 der Gründe).

    Zur Entstehung eines Vertrauensschutzes genügt es nicht, daß der Arbeitnehmer subjektiv erwartet, der Arbeitgeber werde ihn nach Fristablauf weiterbeschäftigen, soweit die für die Befristung maßgeblichen sachlichen Gründe bis dahin bedeutungslos geworden sind (BAG Urteil vom 16. März 1989, aaO, zu II 3 c der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 325/88

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten und schwangeren

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (BAG Großer Senat Beschluß vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu D 2 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP Nr. 4 zu § 91 AFG, zu II 2 der Gründe), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 26. April 1995, aaO; BAG Urteil vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 3 der Gründe).

    Zur Entstehung eines Vertrauensschutzes genügt es nicht, daß der Arbeitnehmer subjektiv erwartet, der Arbeitgeber werde ihn nach Fristablauf weiterbeschäftigen, soweit die für die Befristung maßgeblichen sachlichen Gründe bis dahin bedeutungslos geworden sind (BAG Urteil vom 16. März 1989, aaO, zu II 3 c der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, vgl. etwa Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe; Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 657/92 - AfP 1994, 72, zu I 2 b bb der Gründe), ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 620 BGB grundsätzlich möglich.

    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (BAG Großer Senat Beschluß vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu D 2 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP Nr. 4 zu § 91 AFG, zu II 2 der Gründe), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 26. April 1995, aaO; BAG Urteil vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 3 der Gründe).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 - AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit (ebenso: BVerfG Beschluß vom 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - AP Nr. 4 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu II 2 a der Gründe; BVerfG Beschluß vom 3. Dezember 1992 - 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu 2 b der Gründe; so auch BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 a der Gründe) betrifft die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluß über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der an Hörfunk- oder Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirkenden Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen.

    Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 13. Januar 1982, aaO, zu C II 1 b der Gründe und Beschluß vom 3. Dezember 1992, aaO, zu 2 b der Gründe) ordnet solche Strukturentscheidungen der verfassungsrechtlich geschützten Programmfreiheit zu, wenn es etwa erforderliche Änderungen der Programmstruktur gerade als Beispiel für eine Situation heranzieht, in der Rundfunkanstalten durch die ausschließliche Beschäftigung ständiger fester Mitarbeiter daran gehindert sein können, den Erfordernissen ihres Programmauftrags durch den Einsatz von jeweils für die Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern gerecht zu werden.

  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. August 1988, BAGE 59, 265, 271 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III der Gründe; Urteil vom 16. August 1995 - 7 AZR 1044/94 -, n.v., zu 3 c der Gründe) kann zwar die von den Parteien vereinbarte Vertragsdauer Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Sachgrund für die Befristung tatsächlich vorliegt oder nur vorgeschoben ist.
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 27/91

    Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    Soweit das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Nachtrag Nr. 1 zum ursprünglichen Arbeitsvertrag lediglich eine Ergänzung zu diesem Vertrag, nicht aber den Neuabschluß eines Arbeitsvertrages darstellt, beruht dies auf einer Auslegung des Nachtrags Nr. 1. Bei dieser vertraglichen Vereinbarung handelt es sich um einen nichttypischen, auf den Betrieb der beklagten Anstalt beschränkten Vertrag, dessen Auslegung revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Gericht der Tatsacheninstanz bei seiner Wertung Rechtsbegriffe verkannt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, ob die Auslegung gegen Auslegungsnormen, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt, oder ob sie widerspruchsvoll ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: Senatsurteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 353/80 -, n.v., zu II 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. September 1992, BAGE 71, 164, 171 [BAG 09.09.1992 - 5 AZR 236/92] = AP Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 235/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
    Soweit das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Nachtrag Nr. 1 zum ursprünglichen Arbeitsvertrag lediglich eine Ergänzung zu diesem Vertrag, nicht aber den Neuabschluß eines Arbeitsvertrages darstellt, beruht dies auf einer Auslegung des Nachtrags Nr. 1. Bei dieser vertraglichen Vereinbarung handelt es sich um einen nichttypischen, auf den Betrieb der beklagten Anstalt beschränkten Vertrag, dessen Auslegung revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Gericht der Tatsacheninstanz bei seiner Wertung Rechtsbegriffe verkannt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, ob die Auslegung gegen Auslegungsnormen, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt, oder ob sie widerspruchsvoll ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: Senatsurteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 353/80 -, n.v., zu II 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. September 1992, BAGE 71, 164, 171 [BAG 09.09.1992 - 5 AZR 236/92] = AP Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer

  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265/85

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung

  • BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92

    Befristeter Arbeitsvertrag mit studentischer Aushilfskraft

  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 353/80
  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 236/92

    Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle an Schiffsoffizier

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lokalreportern von Rundfunk- und Fernsehanstalten kann aus Gründen der Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Zu berücksichtigen ist, daß nach der auf das Bundesverfassungsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -, vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 234/94 -, vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 592/95 - beide n.v.; vgl. auch BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - aaO) die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltend tätigen Mitarbeiter rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind.

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - und vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - beide aaO).

    Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verletzt sind oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (BAGE 60, 270 = AP Nr. 8 zu § 543 ZPO 1977; Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Allerdings kann - wie ebenfalls bereits ausgeführt - eine langandauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, daß bei einer Rundfunkanstalt ein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel nicht besteht (BAG Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - und vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01

    Abbau einer tariflichen Überversorgung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Großen Senat 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65; vgl. ua. 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 63 f.) war die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 620 BGB zwar grundsätzlich möglich.

    Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt, kann nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff verkannt, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 64; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263, 276 f. jeweils mwN).

    Diese Interessenabwägung unterliegt als Teilelement der rechtlichen Prüfung des sachlichen Grundes ebenfalls nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 68).

    Durch eine Festanstellung wäre die zur Durchführung des Programmauftrags der Rundfunkanstalt erforderliche Flexibilität eingeschränkt worden (vgl. dazu BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/96 - BAGE 83, 60, 66 f.).

    d) Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristungsdauer kann zwar Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Sachgrund für die Befristung tatsächlich vorlag oder nur vorgeschoben war (vgl. ua. BAG 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - BAGE 59, 265, 271; 24. April 1996 - 7 AZR 719/96 - BAGE 83, 60, 70).

  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05

    Befristung - Rundfunkmitarbeiter - Eigenart der Tätigkeit

    Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112 zum Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG).

    Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 c, d der Gründe).

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 b der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu IV 2 b der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - aaO; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112, zu III 1 a, b der Gründe).

    Ihre Tätigkeit ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 c aa der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 -BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu III 1 der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 d der Gründe; 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/93 - BAGE 76, 21 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 15 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 52, zu B III 1 der Gründe).

    Ebenso wie der Begriff des sachlichen Grundes ein revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Rechtsbegriff ist, unterliegt auch die gebotene Interessenabwägung als Teilelement der rechtlichen Prüfung eines sachlichen Grundes nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 d der Gründe).

  • BAG, 26.07.2000 - 7 AZR 51/99

    Wirksamkeit einer Befristungsverlängerung nach dem BeschFG

    Daher kann sich der Arbeitgeber im Rahmen einer Klage nach § 1 Abs. 5 BeschFG auch auf einen Sachgrund berufen, der nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen der Parteien war (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 3 e der Gründe mwN).
  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00

    Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 62 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 1 b der Gründe; 28. Februar 1998 - 2 AZR 297/97 - BAGE 88, 131, 138 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 195, zu II 4 a der Gründe; 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 32 = EzA TVG Stationierungskräfte Nr. 5, zu II 1 b aa der Gründe mwN).

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrunds kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände des Einzelfalls übersehen worden sind (vgl. etwa BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 64 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 3 a der Gründe; 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - BAGE 89, 345, 347 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 203, zu III 1 der Gründe; 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166, zu 1 der Gründe).

  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97

    Befristung der Arbeitsverhältnisse bei wissenschaftlichen Mitarbeitern einer

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrundes kann revisionsrechtlich nur auf eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder die Verletzung von Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen oder darauf überprüft werden, ob wesentliche Umstände des Einzelfalles übersehen worden sind (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Da bereits dieser Sachgrund die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtfertigt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Überlegungen, die im Rundfunkbereich die Befristung von Arbeitsverhältnissen programmgestaltender Mitarbeiter rechtfertigen (BAG Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion entsprechend herangezogen werden können.

  • LAG Bremen, 09.06.2008 - 4 Sa 155/07

    Tarifvertragliche Bestimmung als Befristungsgrund

    Das Landesarbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 - und vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - die Sach- und Rechtslage eingehend mit den Parteien erörtert und darauf hingewiesen, dass nach den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ein dezidierter Vortrag zu den Gründen und den Tatsachen, die im Rahmen des Art. 5 GG in die Abwägung einfließen müssen, erforderlich ist.

    Die Ungewissheit, ob der Vertrag fortgeführt wird, die gleich zu setzen ist mit der Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht als Sachgrund für eine Befristung auch bei Rundfunkanstalten nicht aus (vgl. zum Ganzen: BAG Urt. v. 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    bb) Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ungewissheit besteht, ob das Programm fortgeführt wird, nicht als Sachgrund für eine Befristung ausreicht (vgl. BAG Urt. v. 24.04.1996 - 7 AZR 719/95).

    Dies ist aber gerade kein Sachgrund für eine Befristung einer programmgestaltenden Mitarbeiterin (vgl. BAG Urt. v. 24.04.1996, a.a.O., und oben II 2 c).

  • BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 263/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Ausreichend ist vielmehr, daß der sachliche Grund bei Vertragsschluß objektiv vorliegt (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 3 e der Gründe mwN).
  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250/04

    Zweckbefristung; ABM-Vertrag

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten bei Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat (26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP AFG § 91 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 144, zu II 2 der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 5 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - BAGE 99, 223 = AP HRG § 57 c Nr. 9 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 31, zu B I 4 a der Gründe).
  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 349/97

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrundes kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände des Einzelfalles übersehen worden sind (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16

    Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten "Producers" im

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97

    Abrufarbeit - Rundfunkmitarbeiter -; befristetes Arbeitsverhältnis

  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer

  • ArbG Bonn, 10.05.2011 - 6 Ca 161/11

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines programmgestaltenden

  • LAG Hamm, 16.04.2002 - 5 Sa 1853/01

    Unwirksamkeit einer Befristung von Arbeitsbedingungen wegen fehlerhafter

  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 449/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines noch einzustellenden Mitarbeiters

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2004 - 9 Sa 142/04

    Zweckbefristung

  • LAG Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 13 Sa 32/96

    Arbeitsrechtliche Stellung eines Reporters und redaktionellen Mitarbeiters;

  • LAG München, 15.05.1997 - 4 Sa 382/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer

  • LAG Köln, 31.10.2013 - 7 Sa 268/13

    Befristung; Rundfunkfreiheit; programmgestaltender Mitarbeiter;

  • LAG Düsseldorf, 09.02.1999 - 16 Sa 1731/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausscheiden des Vertretenen - Ausschreibungs- und

  • LAG Hamm, 29.09.2000 - 5 Sa 338/00

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Erfordernis der

  • LAG Hessen, 26.06.2000 - 6 Sa 1582/99

    Verbleib von Abmahnungen in Personalakte; Kündigung wegen wahrheitswidrig

  • LAG München, 17.12.1998 - 4 Sa 346/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Dauer der Aufenthaltserlaubnis

  • LAG Hamm, 03.11.2000 - 5 Sa 665/00

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vereinbaren einer

  • LAG Hessen, 20.12.2000 - 6 Sa 714/00

    Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer Staat der deutschen

  • LAG Hamm, 16.03.2001 - 5 Sa 1549/00

    Befristeter Arbeitsvertrag eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer

  • LAG Berlin, 16.09.1997 - 5 Sa 73/97

    Prozessuale Verwirkung bei Erhebung einer arbeitsgerichtlichen Klage gegen ein

  • LAG Berlin, 26.03.1999 - 6 Sa 76/99

    Arbeitsverhältnis - Befristung - sachliche Rechtfertigung

  • LAG Hamm, 07.07.2000 - 5 Sa 1709/99

    Streitigkeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung;

  • ArbG Köln, 27.05.1998 - 10 Ca 4742/97

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund des

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