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   BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93   

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BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93 (https://dejure.org/1997,477)
BAG, Entscheidung vom 19.02.1997 - 5 AZR 747/93 (https://dejure.org/1997,477)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 5 AZR 747/93 (https://dejure.org/1997,477)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit - Arbeitsunfähigkeit - Rechtsmißbrauch - Betrug - Anspruch auf Entgeltfortzahlung - Krankheitsfall - Beweislast - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - Beweisaufnahme

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Lohnfortzahlung bei Krankschreibung im europäischen Ausland - Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

  • archive.org
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    EWG-Verordnung Nr. 574/72 - Frage der Bindung an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnfortzahlung bei Krankschreibung im europäischen Ausland; Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lohnfortzahlung bei Krankschreibung im europäischen Ausland - Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Lohnfortzahlung bei Krankschreibung im europäischen Ausland; Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 85, 140
  • NJW 1997, 3114 (Ls.)
  • ZIP 1997, 1248
  • EuZW 1997, 540
  • NZA 1997, 705
  • BB 1997, 2276
  • BB 1997, 524
  • DB 1997, 1235
  • DB 1997, 535
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.06.1992 - C-45/90

    Paletta / Brennet

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    Der Europäische Gerichtshof hat hierauf mit Urteil vom 3. Juni 1992 (- C-45/90 - EuGHE 1992 1, 3458 = AP Nr. 1 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72 = EzA § 3 LohnFG Nr. 16) wie folgt entschieden:.

    Bedeutet die vom EuGH in der Rechtssache - C-45/90 - im Urteil vom 3. Juni 1992 vorgenommene Auslegung von Art. 18 Absätze 1 bis 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, daß es dem Arbeitgeber verwehrt ist, einen Mißbrauchstatbestand zu beweisen, aus dem mit Sicherheit oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, daß Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat?.

    Die Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Paletta, Slg. 1992, I-3423) vorgenommen hat, verwehrt es dem Arbeitnehmer nicht, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 1992 (aaO.) handelt es sich bei der vom Arbeitgeber gemäß § 1 LFZG zu erbringenden Lohnfortzahlung um eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Dabei ist der Arbeitgeber nach Art. 1 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, die insbesondere darin bestehe, Beweisschwierigkeiten für den Arbeitnehmer zu vermeiden, dessen Arbeitsfähigkeit in der Zwischenzeit wiederhergestellt sei, und damit eine größtmögliche Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer zu fördern, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellten.

    In seinem Urteil vom 3. Juni 1992 (aaO.) hat der Europäische Gerichtshof Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 dahin ausgelegt, daß der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt.

    In seinem Urteil vom 3. Juni 1992 - Rechtssache C-45/90 - Paletta I, aaO.) hat der Europäische Gerichtshof diese Auslegung des Art. 18 auch dann für maßgebend erachtet, wenn der zuständige Träger der Arbeitgeber ist und dieser über keine andere Möglichkeit zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verfügt, als die, die Krankenkasse aufzufordern, den Arbeitnehmer gem. Art. 18 Abs. 5 durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

    Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof war geltend gemacht worden (Urteil vom 3. Juni 1992, aaO., Rdn. 26), der Arbeitgeber sei nicht in allen Fällen in der Lage, von der in Art. 18 Abs. 5 vorgesehenen Befugnis sachgerecht Gebrauch zu machen.

    Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Juni 1992, aaO., Rdn. 27) hat dazu ausgeführt, die genannten Schwierigkeiten könnten die sich aus Wortlaut und Zielsetzung ergebenden Auslegung des Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nicht in Frage stellen.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    Dem Arbeitgeber ist es jedoch nicht verwehrt, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht ggf. feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gem. Art. 18 der Verordnung Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996, EuGHE I 1996, 2357 = EzA § 5 EFZG Nr. 1).

    Der Europäische Gerichtshof hat darauf mit Urteil vom 2. Mai 1996 (- C-206/94 - EuGHE I 1996, 2357 = EzA § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz Nr. 1 = NZA 1996, 635) wie folgt geantwortet:.

    Im Hinblick darauf, daß Art. 22 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 voraussetzt, daß der Zustand des Arbeitnehmers unverzüglich Leistungen erfordert, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 2. Mai 1996 (aaO.) entschieden, daß die genannte Bestimmung für eine nationale Regelung, nach der ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, auch dann gilt, wenn die Vergütung erst eine bestimmte Zeit nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.

    Allerdings handelt der Arbeitnehmer in aller Regel mißbräuchlich oder betrügerisch, wenn er sich arbeitsunfähig krank schreiben läßt, obwohl er es nicht ist (so zutreffend Heinze/Giesen, BB 1996, 1830, 1833).

    Es reicht also - anders als bei inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - nicht aus, daß der Arbeitgeber Umstände beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlaß geben (zutreffend Abele, NZA 1996, 631, 632; ähnlich Schlachter, EuZW 1996, 375, 377 f.; a.A. Heinze/Giesen, BB 1996, 1830, 1832).

  • EuGH, 12.03.1987 - 22/86

    Rindone / Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    Sind die Grundsätze in der Rechtssache 22/86 des Urteils des Gerichtshofes - Dritte Kammer - vom 12. März 1987 zur Auslegung von Artikel 18 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates ganz oder teilweise auch auf den Fall zu übertragen, daß Träger der Geldleistungen bei Krankheit, wie nach § 1 ff. des Lohnfortzahlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I S. 2477) der Arbeitgeber und nicht der Sozialversicherungsträger ist?.

    Er hat damit die im Urteil vom 12. März 1987 (- 22/86 - Rindone - EuGHE 1987, 1359 = AP Nr. 9 zu Art. 48 EWG-Vertrag) aufgestellten Grundsätze auf den Fall der vom Arbeitgeber zu leistenden Lohnfortzahlung übertragen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt der Rechtsgrundsatz, daß sich Verfahrensmängel, die von dem Leistungsempfänger nicht zu vertreten sind, für diesen nicht nachteilig auswirken dürfen (Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 302/81 - Eggers - EuGHE 1982, 3443; Urteil vom 12. März 1987 - Rechtssache 22/86 - Rindone - EuGHE 1987, 1339, 1359).

  • BGH, 15.11.1984 - IX ZR 157/83

    Erstreckung der Zwangsverwaltung auf schuldnerfremde Zubehörstücke; Verletzung

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    Die Rechtsprechung läßt in solchen Fällen Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen können, dann zu, wenn dem eigentlich Beweispflichtigen die volle Beweislast billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83 - Betrieb 1985, 1019 = NJW 1986, 59, 60; BGHZ 121, 266, 277; 131, 163, 165 = NJW 1993, 1391, 1392; 1996, 315, 316; vgl. auch Urteil vom 23. Juni 1967 - V ZR 109/64 - BB 1969, 656).
  • BAG, 03.08.1971 - 1 AZR 122/71

    Beweislast - Kassierer - Fehlbestände

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    Vielmehr ist - entsprechend den allgemeinen Beweisregeln - auch ein Indizienbeweis zulässig, also ein Beweis über (Hilfs)Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen der zu beweisenden rechtserheblichen Tatsache zu schließen ist (vgl. BAG, Urteil vom 3. August 1972 - 1 AZR 122/71 - AP Nr. 67 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 06.06.1973 - IV ZR 164/71

    Beweiserhebung und -würdigung im Vaterschaftsprozeß

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß (BGHZ 53, 245, 256; 61, 165, 169 = NJW 1970, 946; 1973, 1924 f.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937, vgl. auch BGHZ 18, 311, 318).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß (BGHZ 53, 245, 256; 61, 165, 169 = NJW 1970, 946; 1973, 1924 f.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937, vgl. auch BGHZ 18, 311, 318).
  • BGH, 06.10.1981 - X ZR 57/80

    Pneumatische Einrichtung

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Richter u.U. auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlußfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt (BGH, Urteil vom 26. April 1974 - V ZR 174/72 - MDR 1974, 831; BGHZ 82, 13; Reinecke, MDR 1986, 630, 633 f.).
  • BGH, 26.04.1974 - V ZR 174/72

    Reparatur von Kraftfahrzeugen - Betreiben eines Gebrauchtwagenhandels - Anspruch

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Richter u.U. auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlußfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt (BGH, Urteil vom 26. April 1974 - V ZR 174/72 - MDR 1974, 831; BGHZ 82, 13; Reinecke, MDR 1986, 630, 633 f.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 302/81

    Eggers / Hauptzollamt Kassel

    Auszug aus BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt der Rechtsgrundsatz, daß sich Verfahrensmängel, die von dem Leistungsempfänger nicht zu vertreten sind, für diesen nicht nachteilig auswirken dürfen (Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 302/81 - Eggers - EuGHE 1982, 3443; Urteil vom 12. März 1987 - Rechtssache 22/86 - Rindone - EuGHE 1987, 1339, 1359).
  • BGH, 24.10.1955 - II ZR 345/53

    Unfallversicherung. Trunkenheit am Steuer

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 241/91

    Beweiswürdigung bei Ablehnung von Mitwirkungshandlungen zur

  • BGH, 09.11.1995 - III ZR 226/94

    Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden durch einen eingewiesenen bisherigen

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

  • BGH, 23.06.1967 - V ZR 109/64
  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 149/21

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bindungswirkung von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der dort zuständigen Stelle (vgl. Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 iVm. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, vormals Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 iVm. Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (EuGH 3. Juni 1992 - C-45/90 -; 2. Mai 1996 - C-206/94 -) und die sich daraus ergebenden Folgen für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Entgeltfortzahlungsprozess (vgl. dazu BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 747/93 - BAGE 85, 140) zwingen nicht zu einer Änderung der Grundsätze der Überprüfung inländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    Dem Arbeitgeber ist es jedoch nicht verwehrt, Nachweise zu erbringen, anhand derer das nationale Gericht ggf. feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 574/72/EWG festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein (EuGH 2. Mai 1996 - Rs. C-206/94 - EuGHE I 1996, 2357; BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 747/93 - BAGE 85, 140).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.05.2000 - 10 Sa 85/97

    Zur mißbräuchlichen Geltendmachung des Lohnfortzahlungsanspruchs - EuGH Paletta I

    aller Regel mißbräuchlich oder betrügerisch, wenn er sich arbeitsunfähig krankschreiben läßt, obwohl er es nicht ist (BAG, Urt. v. 19.02.1997 -- 5 AZR 747/93 -- AP Nr. 3 zu Art. 18 EWG-VO Nr. 574/72 zu A III 2 d. Gründe m.w.N.).

    Vielmehr ist -- entsprechend den allgemeinen Beweisregeln -- auch ein Indizienbeweis zulässig, also ein Beweis über (Hilfs) Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen der zu beweisenden rechtserheblichen Tatsache zu schließen ist (BAG, Urt. v. 19.02.1997 aaO zu A III 2 d. Gründe m.w.N.).

    Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß (BAG, Urt. v. 19.02.1997 aaO zu B II 2 a d. Gründe u. Hinw. auf BGHZ 53, 245, 256 u. BGHZ 61, 165, 169; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.01.1993 -- IX ZR 238/91 = NJW 1993, 935, 937).

    Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt (BAG, Urt. v. 19.02.1997 aaO zu B II 2 a d. Gründe unter Hinw. auf BGH, Urt. v. 26.04.1974 -- V ZR 174/72 -- MDR 1974, 831 u. BGHZ 82, 13).

    Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anders lautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 19.02.1997 aaO zu B II 2 a d. Gründe).

    Es ist daher rechtsfehlerhaft, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewißheit gewonnen werden konnte (BAG, Urt. v. 19.02.1997 aaO zu B II 2 a d. Gründe m.w.N.).

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