Rechtsprechung
BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 487/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) - Jugendhilfe nach dem SGB VIII - Übernahme in ein unbefristetetes Arbeitsverhältnis durch Tätigkeit im originären Bereich Jugendhilfe
- archive.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitnehmerüberlassung - Jugendhilfe nach dem SGB VIII
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BAGE 86, 113
- NVwZ-RR 1998, 183
- NZA 1998, 480
- BB 1997, 2660
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 850/94
Arbeitnehmerüberlassung im Flurbereinigungsverfahren
Auszug aus BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 487/96
Dies führe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 [BAG 26.04.1995 - 7 AZR 850/94] = AP Nr. 19 zu § 1 AÜG, m.w.N.) wegen § 13 AÜG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem entliehenen Arbeitnehmer und dem Entleiher. - BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62
Jugendhilfe
Auszug aus BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 487/96
Diese gesetzlichen Vorgaben für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (vgl. dazu auch BVerfGE 22, 180) erlauben und erfordern es, daß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistungsverpflichtung (hier der Hilfe zur Erziehung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verb. mit §§ 27 ff. SGB VIII) einen freien Träger einschaltet, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Jugendhilfemaßnahme als eigene Aufgabe durchführt.
- BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10
Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen
(2) Auch das Senatsurteil vom 11. Juni 1997 (- 7 AZR 487/96 - BAGE 86, 113) betraf eine nicht vergleichbare Fallgestaltung.Nach dieser Entscheidung ist die Durchführung der einem öffentlichen Träger obliegenden Jugendhilfemaßnahmen durch einen bei einem freien Träger angestellten Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht an den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu messen, wenn sich das Zusammenwirken beider Träger auf der Grundlage der Spezialregelungen des SGB VIII vollzieht (vgl. BAG 11. Juni 1997 - 7 AZR 487/96 - zu II 2 der Gründe, aaO) .
- BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04
BGH bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin …
cc) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1997 die Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 2, § 13 AÜG aF auf die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in spezialgesetzlich geregelten Fällen der Verwaltungshilfe nach § 5 Abs. 5 AsylVerfG (BAGE 85, 234 = AP Nr. 23 zu AÜG § 1) oder im Rahmen der Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe nach dem SGB VIII (BAGE 86, 113 = AP Nr. 1 zu SGB VIII § 2) wieder eingeschränkt (…zu Sonderregelungen im Öffentlichen Dienst s. Düwell aaO 2. Aufl. (2000) Abschn. 4.5 Rdn. 76a ff., 415, 420). - BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 347/97
Arbeitnehmereigenschaft einer Familienhelferin
Die Durchführung der einem öffentlichen Träger obliegenden Jugendhilfemaßnahmen durch Mitarbeiter eines freien Trägers ist dann nicht an den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu messen, wenn sich das Zusammenwirken beider Träger auf der Grundlage der Spezialregelungen des SGB VIII vollzieht (vgl. BAG Urteil vom 11. Juni 1997 - 7 AZR 487/96 - AP Nr. 1 zu § 2 SGB VIII, zu II 3 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
- LAG Hamburg, 29.10.2010 - 6 Sa 27/10
Fingiertes Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung - Vergabe …
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 05. März 1997 zur Norm des § 5 Abs. 5 AsylVfG (7 AZR 357/96, BAGE 85, 234) sowie vom 11. Juni 1997 zu den Vorschriften der §§ 2 ff. SGB IIX (7 AZR 487/96, BAGE 86, 113), in denen die Verdrängung der Normen des AÜG bejaht worden ist.Dabei hat es sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (7 AZR 487/96, a. a. O.) um gesetzliche Vorgaben für diese spezifische Art der Zusammenarbeit gehandelt.
- LAG Hamburg, 29.10.2010 - 6 Sa 62/10
Fingiertes Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung - Vergabe …
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 05. März 1997 zur Norm des § 5 Abs. 5 AsylVfG (7 AZR 357/96, BAGE 85, 234) sowie vom 11. Juni 1997 zu den Vorschriften der §§ 2 ff. SGB IIX (7 AZR 487/96, BAGE 86, 113), in denen die Verdrängung der Normen des AÜG bejaht worden ist.Dabei hat es sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (7 AZR 487/96, a. a. O.) um gesetzliche Vorgaben für diese spezifische Art der Zusammenarbeit gehandelt.
- LAG Köln, 17.12.2014 - 11 Sa 652/14
Begriff der Arbeitnehmerüberlassung
Die Durchführung der einem öffentlichen Träger obliegenden Jugendhilfemaßnahmen durch bei einem freien Träger angestellte Arbeitnehmer ist jedenfalls dann nicht an den Vorschriften des AÜG zu messen, wenn sich das Zusammenwirken beider Träger auf der Grundlage der Spezialregelungen des SGB VIII vollzieht (BAG, Urteil vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - BAG, Urteil vom 11.06.1997 - 7 AZR 487/96 -).a) Die Durchführung der einem öffentlichen Träger obliegenden Jugendhilfemaßnahmen durch bei einem freien Träger angestellte Arbeitnehmer ist jedenfalls dann nicht an den Vorschriften des AÜG zu messen, wenn sich das Zusammenwirken beider Träger auf der Grundlage der Spezialregelungen des SGB VIII vollzieht (BAG, Urt. v. 18.01.2012- 7 AZR 723/10 - BAG, Urt. v. 11.06.1997 - 7 AZR 487/96 - HWK/Kalb, 6. Auflage, § 1 AÜG Rdn. 9).