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   BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97   

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BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 (https://dejure.org/1997,805)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 (https://dejure.org/1997,805)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 (https://dejure.org/1997,805)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einführung einer Arbeitszeitquote durch eine Betriebsnorm - Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, die der Betriebsrat für tarifwidrig hält - Aufstellung qualitativer Anforderungen bei der Besetzung bestimmter Arbeitsposten

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeitquote durch Betriebsnorm

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 86, 126
  • NZA 1998, 213
  • BB 1997, 1414
  • BB 1997, 2540
  • DB 1997, 1418
  • DB 1998, 86
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.07.1996 - 1 ABR 55/95

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung zu untertariflichen Bedingungen

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97
    Als Betriebsnormen in Betracht gezogen werden etwa neben Skalen für die Beschäftigung einer bestimmten Höchstzahl von Lehrlingen oder sonstigen Arbeitnehmergruppen auch Regelungen, die sich insofern auf die Zusammensetzung der Belegschaft beziehen, als sie das quotenmäßige Verhältnis von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern festlegen (vgl. BAG Urteil vom 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985; siehe auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

    Eine Zustimmungsverweigerung ist danach nicht bei jeder Einstellung gerechtfertigt, die in irgendeiner Weise normative Vorgaben verletzt; Voraussetzung ist vielmehr, daß der Zweck der verletzten Norm nur dadurch erreicht werden kann, daß die Einstellung insgesamt unterbleibt (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 - AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, unter B II 1 der Gründe; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, unter B I 1 der Gründe).

  • BAG, 27.04.1988 - 7 AZR 593/87

    Befristung des Arbeitsvertrags nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97
    Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden", weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerläßlich ist (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG im Anschluß an BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP Nr. 46 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen).

    Als Betriebsnormen in Betracht gezogen werden etwa neben Skalen für die Beschäftigung einer bestimmten Höchstzahl von Lehrlingen oder sonstigen Arbeitnehmergruppen auch Regelungen, die sich insofern auf die Zusammensetzung der Belegschaft beziehen, als sie das quotenmäßige Verhältnis von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern festlegen (vgl. BAG Urteil vom 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985; siehe auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97
    Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden", weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerläßlich ist (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG im Anschluß an BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP Nr. 46 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen).

    So hat der Senat etwa in seiner Entscheidung vom 26. April 1990 (- 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG) die Besetzungsregeln in den Tarifverträgen der Druckindustrie als Betriebsnormen angesehen.

  • BAG, 28.06.1994 - 1 ABR 59/93

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97
    Eine Zustimmungsverweigerung ist danach nicht bei jeder Einstellung gerechtfertigt, die in irgendeiner Weise normative Vorgaben verletzt; Voraussetzung ist vielmehr, daß der Zweck der verletzten Norm nur dadurch erreicht werden kann, daß die Einstellung insgesamt unterbleibt (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 - AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, unter B II 1 der Gründe; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, unter B I 1 der Gründe).
  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94

    Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97
    Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden", weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerläßlich ist (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG im Anschluß an BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP Nr. 46 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen).
  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86

    Vorruhestand in Chemieindustrie

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97
    Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden", weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerläßlich ist (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG im Anschluß an BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP Nr. 46 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen).
  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97
    Die Festlegung einer Höchstquote für abweichende Arbeitszeitvereinbarungen ist als betriebliche Norm i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG anzusehen (so auch Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 708; Kempen/Zachert, aaO, § 1 Rz 167; wohl auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 87 Rz 47; Neumann, NZA 1990, 961, 963 - der zutreffend auf die Ähnlichkeit mit Lehrlingsskalen verweist; als schuldrechtliche Vereinbarung betrachtet die Quote hingegen Richardi, DB 1990, 1613, 1614 [BAG 01.03.1990 - 6 AZR 649/88]; gegen eine Betriebsnorm wohl auch H. Hanau, RdA 1996, 158, 168).
  • BAG, 11.11.2008 - 1 ABR 68/07

    Pflicht zur Eingruppierung in tarifliche Vergütungsordnung

    Ihre Regelung im individuellen Arbeitsvertrag muss zwar nicht in einem logisch-strengen Sinne unmöglich sein, muss aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit" ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist (17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126).

    Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die von ihnen allenfalls mittelbar betroffen sind (17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - aaO. mwN).

  • LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97

    Tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers durch Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf

    Nicht alle Anstellungsmaßnahmen seien tarifwidrig gewesen, da sie als Arbeitgeberin nach neuerer Rechtsprechung des BAG (Beschluß vom 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 -) die Quote der über 35 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb des Meldezeitraums eines Quartals habe überschreiten dürfen.

    Nach der Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.1997 (1 ABR 3/97) sei bei dauerhafter Überschreitung der tariflichen Beschäftigungsquote ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zu erwägen.

    Hierzu zählt auch die Zusammensetzung des Mitarbeiterkreises in qualitativer (Besetzungsregeln) oder quantitativer (Quote) Hinsicht (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 = DB 1997, 1418 m.w.N.).

    Die tarifliche Regelung setzt mithin eine Höchstquote für abweichende Arbeitszeitvereinbarungen und legt kollektiv Schranken für eine Verteilung des betrieblichen Arbeitszeitvolumens fest (BAG 17. Juni 1997 a.a.O.).

    Davon kann hier nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BAG (17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 = DB 1997, 1418) ausgegangen werden.

    Individualrechtliche Abweichungen davon sind "wegen evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit" nicht erlaubt, da die Betriebsnorm sonst wirkungslos wird (vgl. BAG 17. Juni 1997 a.a.O.; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 4 Rz. 167; Löwisch/Rieble a.a.O. § 3 Rz. 87, § 4 Rz. 179, 191).

    Rechtsgrundlage eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats bei Verstoß gegen die tarifliche Beschäftigungsquote kann deshalb nicht § 99 BetrVG sein (a.A. wohl BAG 17. Juni 1997 a.a.O. zu B 2 c der Gründe, a.E.).

    Nach den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zum Unterlassungsanspruch in seiner Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 a.a.O. - ist eine höchstrichterliche Klärung der anstehenden Rechtsfragen geboten.

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126) .

    Der Senat muss vorliegend nicht darüber befinden, ob mithilfe einer Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings rechtswirksam möglich ist, weil es sich um eine "Betriebsgestaltung" im genannten Sinne handelt (zu Öffnungszeiten vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 b der Gründe, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 1 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 1) , die jedenfalls mittelbar dem Arbeitnehmerschutz dient (vgl. dazu nur Dieterich FS Däubler S. 451, 462 mwN; abl. Greiner NZA 2008, 1274, 1278; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 66; Thüsing NZA 2008, 201, 204) oder ob hier rein unternehmerische Fragen betroffen sind.

    Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt (abl. etwa LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - NZA-RR 2001, 423; vgl. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 mwN) , kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist.

  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 98/09

    Tarifvertragliches Höchstalter für die Einstellung von Piloten

    Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden", weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 im Anschluss an 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46; 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126 = AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 2 mit Anmerkung Wiedemann) .

    Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, betreffen (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126; Dieterich Die betrieblichen Normen nach dem Tarifvertragsgesetz vom 9.4.1949 S. 34 f.) .

    Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe, aaO).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

    Dabei handelt es sich zumindest auch um Betriebsnormen i.S.v. § 1 Abs. 1 Alternative 4, § 3 Abs. 2 TVG (so z.B. Däubler, aaO, Rz 816; Konertz, aaO, S. 153; Reuter, ZfA 1978, 1, 4; erwogen auch von BAG Beschluß vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - BAGE 86, 126, 131 = AP Nr. 2 zu § 3 TVG Betriebsnormen, zu B 1 b der Gründe).
  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht

    Die Durchsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung verstößt jedoch gegen die Arbeitszeitregelung in § 2 MTV, wobei der Senat dahingestellt bleiben läßt, ob dies schon deshalb gilt - wie der Kläger geltend macht -, weil die Arbeitszeitvorschriften des Tarifvertrages, u.a. die Begrenzung der Samstagsarbeit auf 14.00 Uhr, etwa betriebliche Normen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG darstellen (vgl. dazu BAG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 67, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen, mit ablehnender Anmerkung Hans Hanau und neuerdings BAG Beschluß vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), so daß sie angesichts der Tarifgebundenheit der Beklagten im Betrieb auch im Verhältnis zu den Außenseitern galten.
  • ArbG Münster, 31.03.1998 - 3 BV 13/97

    Anspruch des Betriebsrates gegen Arbeitgeber auf Beachtung einer Tarifnorm über

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  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 527/10

    Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines

    Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (vgl. hierzu insgesamt BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 24, 28 mwN, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 37 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 62 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 5; 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126; Däubler/Reim TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 316a f.; Dieterich Die betrieblichen Normen nach dem Tarifvertragsgesetz vom 9.4.1949 S. 34 ff.) .
  • LAG Düsseldorf, 04.03.2011 - 6 Sa 858/10

    Zulässigkeit der Berufung bei verdeckter Klagehäufung; Eingruppierung in die

    Ihre Regelung im individuellen Arbeitsvertrag muss zwar nicht in einem streng logischen Sinne unmöglich sein, aber wegen evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Regelung unerlässlich ist (BAG v. 11.11.2008 a. a. O.; BAG v. 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1a der Gründe m. w. N., BAGE 86, 126).

    Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die von ihnen allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG v. 11.11.2008 und v. 17.06.1997 a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 16 TaBV 71/10

    Eingruppierung einzelner Arbeitnehmer in ERA-Tarifverträge der hessischen Metall-

    Ihre Regelung im individuellen Arbeitsvertrag muss zwar nicht in einem streng logischen Sinne unmöglich sein, aber wegen evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Regelung unerlässlich ist (BAG v. 11.11.2008 a. a. O.; BAG v. 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 - BAGE 86, 126).

    Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die von ihnen allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG v. 11.11.2008 und v. 17.06.1997 a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2011 - 6 Sa 1369/10

    Arbeitsentgelt; Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.1999 - 10 Sa 82/98

    Streit zwischen einer Arbeitnehmerin (Diätassistentin) und dem Arbeitgeber über

  • LAG München, 30.11.2011 - 11 TaBV 62/11

    Versetzung

  • LAG Bremen, 29.07.2009 - 2 TaBV 5/09

    Informationspflichten der Arbeitgeberin bei personeller Maßnahme; unbegründeter

  • LAG Düsseldorf, 15.05.2007 - 12 Sa 141/07

    Tariflicher Rahmensozialplan als Betriebsnorm?

  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 7 Sa 87/05

    Betriebsrat: Anspruch auf Vergütung; Vergleichbarkeit eines Arbeitnehmers mit

  • LAG Nürnberg, 26.07.2005 - 6 TaBV 45/04

    Betriebsrat - Unterlassungsanspruch - individuelle und tarifliche

  • LAG München, 23.01.2015 - 8 Sa 497/14

    Einfache Differenzierungsklausel in Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag

  • LAG München, 27.03.2014 - 3 Sa 106/13

    Abfindung, Transferentgelt, Stichtagsregelung hinsichtlich der

  • LAG München, 06.12.2011 - 6 TaBV 67/11

    Zustimmungsersetzung, Versetzung, Nachteile, Gefährdungsbeurteilung

  • LAG Nürnberg, 21.09.2005 - 9 TaBV 47/04

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

  • LAG München, 11.06.2014 - 8 Sa 880/13

    Tarifsozialplan, Gleichbehandlung

  • LAG Hamburg, 26.08.2010 - 7 TaBV 3/10

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei tarifwidriger Beschäftigung von

  • LAG München, 26.02.2008 - 6 TaBV 105/07

    Einstellung

  • LAG Nürnberg, 19.10.2005 - 9 TaBV 47/04

    Betriebsrat - Unterlassungsanspruch - Betriebskosten - Wochenstundenzahl

  • LAG Nürnberg, 28.06.2005 - 6 TaBV 45/04
  • LAG Niedersachsen, 18.05.2011 - 17 SaGa 1939/10

    Gewerkschaft hat im Falle eines Standortsicherungsvertrags einen Anspruch auf

  • LAG Baden-Württemberg, 13.01.1999 - 17 TaBV 3/98

    Verstoß einer Betriebsvereingarung gegen geltende Tarifverträge

  • LAG München, 29.01.2014 - 8 Sa 743/13

    Tarifsozialplan, Gleichbehandlung

  • LAG Bremen, 26.05.2010 - 2 TaBV 5/10

    Betriebsverfassungsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei Einsatz von

  • LAG Bremen, 04.11.2009 - 2 TaBV 15/09

    Informationspflichten der Arbeitgeberin bei personellen Maßnahmen; unbegründeter

  • ArbG Stuttgart, 20.02.1998 - 20 BV 21/97

    Betriebsvereinbarung über Standortsicherung; Kürzung einer betrieblichen

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