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   BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97   

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https://dejure.org/1998,269
BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 (https://dejure.org/1998,269)
BAG, Entscheidung vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 (https://dejure.org/1998,269)
BAG, Entscheidung vom 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 (https://dejure.org/1998,269)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Judicialis

    BGB § 611 Abhängigkeit; ; BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund Rundfunkfreiheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611, § 620; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
    Befristete Beschäftigung von Lokalreportern bei Rundfunk- und Fernsehanstalten - Rundfunkfreiheit als Befristungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 263
  • MDR 1998, 1415
  • NZA 1998, 1336
  • BB 1998, 1956
  • DB 1998, 2167
  • ZUM 2000, 691
  • afp 1998, 654
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Dies haben Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 59, 231, 256 f. = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BVerfGE 64, 256, 260).

    Das sind die Mitarbeiter, die "typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Sachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern oder Künstlern der Fall ist" (BVerfGE 59, 231 = AP, aaO).

    Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt nicht nur die Rundfunkfreiheit; er wird seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BVerfGE 59, 231, 264 ff.; 64, 256, 261).

    Es steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrages notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden" (BVerfGE 59, 231, 267 f.).

    Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich bei den entsprechenden Ausführungen um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231) entgegenstehe (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, kann die Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter über eine sehr lange Zeit hinweg und in einem nicht unerheblichen Umfang ein Indiz dafür sein, daß für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während auf der anderen Seite die soziale Schutzwürdigkeit solcher Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen wird (BVerfGE 59, 231, 271 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit).

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lokalreportern von Rundfunk- und Fernsehanstalten kann aus Gründen der Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Zu berücksichtigen ist, daß nach der auf das Bundesverfassungsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -, vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 234/94 -, vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 592/95 - beide n.v.; vgl. auch BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - aaO) die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltend tätigen Mitarbeiter rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind.

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - und vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - beide aaO).

    Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verletzt sind oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (BAGE 60, 270 = AP Nr. 8 zu § 543 ZPO 1977; Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Allerdings kann - wie ebenfalls bereits ausgeführt - eine langandauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, daß bei einer Rundfunkanstalt ein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel nicht besteht (BAG Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - und vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91

    Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lokalreportern von Rundfunk- und Fernsehanstalten kann aus Gründen der Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Zu berücksichtigen ist, daß nach der auf das Bundesverfassungsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -, vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 234/94 -, vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 592/95 - beide n.v.; vgl. auch BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - aaO) die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltend tätigen Mitarbeiter rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind.

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - und vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - beide aaO).

    Allerdings kann - wie ebenfalls bereits ausgeführt - eine langandauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, daß bei einer Rundfunkanstalt ein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel nicht besteht (BAG Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - und vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • LAG Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 13 Sa 32/96

    Arbeitsrechtliche Stellung eines Reporters und redaktionellen Mitarbeiters;

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 32/96 -.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1996 - 13 Sa 32/96 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1996 - 13 Sa 32/96 - teilweise aufgehoben.

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Dies haben Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 59, 231, 256 f. = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BVerfGE 64, 256, 260).

    Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt nicht nur die Rundfunkfreiheit; er wird seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BVerfGE 59, 231, 264 ff.; 64, 256, 261).

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich bei den entsprechenden Ausführungen um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231) entgegenstehe (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Zu berücksichtigen ist, daß nach der auf das Bundesverfassungsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -, vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 234/94 -, vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 592/95 - beide n.v.; vgl. auch BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - aaO) die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltend tätigen Mitarbeiter rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind.

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Widersprechen sich Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BAG Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - BAGE 78, 343, 347 = AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Wird der programmgestaltende Mitarbeiter dagegen in Dienstplänen aufgeführt, ohne daß die einzelnen Einsätze im voraus abgesprochen werden, so ist dies ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft (vgl. BAG Urteil vom 30. November 1994, aaO.).

  • BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95

    Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter der Hörfunkredaktion

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Zu berücksichtigen ist, daß nach der auf das Bundesverfassungsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -, vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 234/94 -, vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 592/95 - beide n.v.; vgl. auch BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - aaO) die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltend tätigen Mitarbeiter rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind.
  • BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich bei den entsprechenden Ausführungen um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231) entgegenstehe (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
    Der erkennende Senat hat entschieden (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 149/82 - BAGE 41, 247 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit), daß der genannte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu zwingt, im Bereich des Rundfunks und Fernsehens für die Abgrenzung des Arbeitsvertrags von einem Dienstvertrag besondere, vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichende Kriterien zu entwickeln.
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 22.02.1995 - 5 AZR 234/94
  • BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 138/88

    Revision - Berufung

  • BAG, 03.10.1975 - 5 AZR 427/74

    Arbeitnehmerstatus: "Freier Mitarbeiter" einer Orchestergesellschaft

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263, zu I 1 der Gründe mwN; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, zu B III 1 a der Gründe).
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 347/04

    Arbeitnehmerbegriff - Leiterin einer Außenwohngruppe

    Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Senat 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, zu B III 1 a der Gründe).
  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

    Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Senat 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 222).
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