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   BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97   

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BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 (https://dejure.org/1998,739)
BAG, Entscheidung vom 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 (https://dejure.org/1998,739)
BAG, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 (https://dejure.org/1998,739)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 138 Ausbildungsbeihilfe; ; BGB § 242 Ausbildungsbeihilfe; ; BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 138, 242, 611 (Ausbildungsbeihilfe)
    Rückzahlung von Ausbildungskosten nach betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 138, 242, 611
    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Modalitäten der vertraglichen Bindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten nach betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung; Wirksamkeit einer vertraglichen Rückzahlungsklausel; Zumutbarkeit der Erstattungspflicht des Arbeitnehmers bei Abwägung der beiderseitigen Interessen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten, Modalitäten der vertraglichen Bindung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten nach betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 340
  • NJW 1999, 443
  • MDR 1999, 236
  • NZA 1999, 79
  • BB 1998, 2476
  • DB 1999, 156
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 30.07.1997 - 7 Sa 218/97

    Geltungsbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG); Pflicht zur anteiligen

    Auszug aus BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97
    Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 218/97 -.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Juli 1997 - 7 Sa 218/97 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:.

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu 2 der Gründe, m.w.N.).

    Die richterliche Inhaltskontrolle entsprechender Rückzahlungsklauseln im Rahmen des § 138 Abs. 1, § 242 BGB ist von Verfassungs wegen geboten (BAG Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu 2 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 19.03.1980 - 5 AZR 362/78

    Unzumutbarkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97
    In einem Urteil vom 19. März 1980 (- 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat der erkennende Senat entschieden, das Verlangen eines Arbeitgebers nach Rückzahlung der Kosten für eine Umschulung sei dann nicht begründet, wenn der Arbeitgeber nach Abschluß der Ausbildung kein Interesse am Abschluß eines Arbeitsvertrages habe.
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97
    In einem Urteil vom 29. Juni 1962 (BAGE 13, 168, 173 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG) hat der Erste Senat angedeutet, eine Zahlungspflicht des Arbeitnehmers sei nur dann anzunehmen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem ausgehe.
  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 103/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle -

    Das ergab sich bereits aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 1998 (- 5 AZR 535/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 340) .
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

    Es entsprach bereits der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt wird, die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten "abzuarbeiten", ihm diese Möglichkeit auch eingeräumt werden muss, und ansonsten keine Rückzahlungspflicht besteht (so bereits BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340).

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei

    Das ergab sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 1998 (- 5 AZR 535/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 340) .
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, sind grundsätzlich zulässig (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 165; 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340, 342; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, 337 f.).

    Es gestattet dem Arbeitgeber grundsätzlich, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von dem sich abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung ganz oder abhängig von der Verweildauer im Betrieb anteilig zurückzuverlangen (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - aaO S 343).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Für eine einschränkende Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB dahin, dass nur eine Arbeitnehmerkündigung die Rückzahlungspflicht auslösen soll, fehlen Anhaltspunkte (vgl. BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340).

    Ist er trotz der aufgewendeten Kosten nicht bereit oder in der Lage, dem Betrieb die Qualifikation des Arbeitnehmers zu erhalten, entfällt die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 537/00

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Das berechtigte Interesse eines Arbeitgebers, der einem Arbeitnehmer eine Ausbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber keinen Bedarf an der Arbeitsleistung des auf seine Kosten qualifizierten Arbeitnehmers hat und deshalb betriebsbedingt kündigt (6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340).

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2003 - 11 Sa 1584/02

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Das ist allein bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen der Fall (Fortführung von BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht konkret für den Fall der betriebsbedingten Kündigung entschieden (BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19).

    Denn nur dann kann dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zugestanden werden, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen vom sich abkehrenden Arbeitnehmer für eine gewisse Frist die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - a. a. O.).

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

    Es entsprach bereits der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt wird, die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten "abzuarbeiten", ihm diese Möglichkeit auch eingeräumt werden muss, und ansonsten keine Rückzahlungspflicht besteht (so bereits BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 320/03

    Fortbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Ist er trotz der aufgewendeten Kosten nicht bereit oder in der Lage, dem Betrieb die Qualifikation des Arbeitnehmers zu erhalten, entfällt die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340).
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.05.2005 - 3 Sa 84/05

    Pharmareferentin, Fortbildungskosten, Rückzahlung, Pauschalbeteiligung,

    Ist er trotz der aufgewendeten Kosten nicht bereit oder in der Lage, dem Betrieb die Qualifikation des Arbeitnehmers zu erhalten, entfällt die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers (BAG v. 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - zit. nach Juris; BAG v. 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 - zit. nach Juris).

    Ebenso wenig kommt es aus den oben genannten Gründen vorliegend noch auf die den Arbeitgeber treffende Darlegungslast bzgl. eines durch die Fortbildung erlangten geldwerten Vorteils und insbesondere dessen tatsächlicher konkreter Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt an (vgl. insoweit BAG v. 11.04.1990 - 5 AZR 308/89 sowie BAG v. 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 jeweils zit. nach Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 7 Sa 100/05

    Keine Anwendbarkeit des BBiG - AGB-Kontrolle - Erstattung von Kosten beruflicher

  • LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10

    Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2011 - 3 Sa 207/11

    Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für Schulungskosten im Falle einer

  • LAG Hamm, 05.11.1999 - 10 Sa 219/99

    Streitigkeit über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs wegen

  • LAG Hamm, 25.07.2006 - 19 Sa 227/06

    Inhaltskontrolle einer kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinie, Rückzahlung von

  • LAG Sachsen-Anhalt, 17.11.2000 - 2 Sa 281/00

    Streitigkeit über einen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten;

  • LAG Hessen, 20.10.2009 - 13 Sa 1235/09

    Eigenkündigung - Rückzahlungsklausel - unangemessene Benachteiligung

  • LAG Niedersachsen, 11.08.2006 - 10 Sa 1278/05
  • ArbG Essen, 14.01.2014 - 2 Ca 3563/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten / Eigenkündigung / AGB

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2001 - 13 Sa 1295/00

    Vertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten;

  • LAG Hessen, 04.02.2000 - 2 Sa 487/99

    Auslegung einer Rückzahlungsklausel; Pflicht zur Rückzahlung anteiliger

  • ArbG Karlsruhe, 25.04.2006 - 6 Ca 19/06

    Rückzahlung - Fortbildungskosten - Verbrauchervertrag - unangemessene

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