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   BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59   

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BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59 (https://dejure.org/1960,495)
BAG, Entscheidung vom 22.04.1960 - 5 AZR 494/59 (https://dejure.org/1960,495)
BAG, Entscheidung vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 (https://dejure.org/1960,495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßvergleich - Widerruf - Befristete Möglichkeit - Geschäftsstelle des Gerichts - Zulässigkeit des telefonischen Widerrufs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 9, 172
  • NJW 1960, 1364
  • MDR 1960, 708
  • BB 1960, 668
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57

    Prozeßvergleich - Vergleich - Beurkundende Protokoll - Genehmigung - Prozessuale

    Auszug aus BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
    1" Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP Nr" 1 zu § 794 ZPO mit Anrc" r: , von Pohle; vom 30" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 ß g = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO mit Anm«, von Pohle; vom 9o Hai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 ß & / = AP Kr, 3 zu § 794 ZPO mit Anm" vor/lohle und vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr«, 4 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle- im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den 'wider ruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jeden falls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten" Es ist also das bisherige Verfahren fortzusetzen«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich vom Ge richt für unwirksam gehalten, so hat das Gericht das entweder in einem Zwischenurteil oder - ohne ein Zwischenurteil - in den Entscheidungsgründen oder klarstellend im Tenor des Urteils auszusprechen, in dem über den Sachantrag entschieden wird«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich für gültig gehalten, so ist die Klage abzuweisen (vgl" dazu Stein-Jonas, ZPO, 18. Auf1 o, § 794 Anm. II 3 a zu N 49)= 2- Wie das Bundesarbeitsgericht in den bereits erwähnt a- Entscheidungen vom 30= Kai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 , vom 9= Kai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 3 ß und vorn 26«.

    November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr. 4 zu § 794 ZPO - ebenfalls ausgeführt hat, ist einem Prozeß vergleich eine Doppelnatur wesenseigen; er enthält sowohl, eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Vorschriften des Prozeßrechts (§§ 794 Abs. 1 Ziffer 1, 160 Abs" 2 Ziffer 1, 162 ZPO) richtet, als auch ein Rechtsgeschäft des materiellen Rechts, für das auch die Regeln des materiellen Rechts gelten" Dabei ergibt sich als Grundsatz, daß ein materiel1 unwirksamer oder unwirksam gewordener Vergleich der Prozeßhandlung ebenfalls ihre V/irksamkeit nimmt (BAG 4, 84 / ß ß und Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr" 4 zu § 794 ZPO), aber nicht umgekehrt ein prozessual unwirksamer Vergleich ohne weiteres und ipso iure die materiell-rechtliche Vergleichsabsprache 4.

    zerstört, Die Prozeßhandlung ist nur die Begleitfona für einen materiell-rechtlichen Vergleich; sie verliert ihren Sinn, wenn der materiell-rechtliche Inhalt des Vergleiches von der Rechtsordnung nicht gebilligt oder wenn der Vergleich von den Parteien aufgehoben wird (BAG 4, 84 /ß5/9 urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26, November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr" 4 zu § 794 ZPO), Pur den Pall des prozessual unwirksamen Vergleichs läßt sich das nicht generell sagen, weil ein solcher immer noch gemäß § 779 BGB als materiell-rechtlicher Vergleich eine von der Rechtsordnung anerkannte Punktion erfüllen kann (vgl, dazu ebenfalls Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26, November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr. 4 zu § 794 ZPO -)" Der Umstand, daß von Parteien ein Vergleich als "Prozeß"-Vergleich geschlossen wird, kann freilich unter Umständen bedeuten, daß die Parteien damit den materiell-rechtlichen Vergleich mit dem "Prozeß"-Vergleich untrennbar verbinden wollen und einen bloßen materiell rechtlichen Vergleich im Sinne von § 779 BGB ohne Abschluß im Y/ege des Prozeßvergleichs nicht getätigt hätten (§ 139 BGB)', Ein solcher Umstand kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden, daß damit die Parteien eines Prozeßvergleichs eine für die Gültigkeit des Vergleiches konstitutive Form im Sinne des § 154 Abs, 2 BGB vereinbart haben, bei deren Nichteinhaltung der Vergleich ungültig sein soll.

    3" Kir den Pall, daß Parteien einen Prozeßveygleich unter befristetem Widerrufsvorbehalt geschlossen haben, machen sie von einer Möglichkeit Gebrauch, die ihnen der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) auch bei einem Prozeßvergleich einräumt" Genauso wie die Parteien eines Prozeßvergleichs diesen nachträglich durch Parteivereinbarung aufheben können und wie durch die einverständliche Aufhebung des materiell-rechtlichen Vergleichs auch dem Prozeßvergleich seine prozessuale Wirksamkeit genommen wird (BAG 4, 84 /ßij; Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26= November 1959 - 2 AZR 242/57- AP Nr" 4 zu § 794 ZPO -), genauso können die Vergleichs parteien ein befristetes vertragliches Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff" BGB - den sogenannten "Widerrufs vorbehalt" - vorsehen, dessen Ausübung den materiell rechtlichen Vergleich aufhebt und die in dem Prozeßvergleich liegende Prozeßhandlung unwirksam werden läßt" Darüber wird im Grundsatz in Rechtslehre und Rechtsprechung auch nicht mehr gestritten, und dieses Ergebnis rechtfertig-! sich schon aus der oben dargelegten Übergewichtigkeit des materiell-rechtlichen Teiles eines Prozeßvergleichs, bei dessen - anfänglichen oder nachträglichen - Unwirksamkeit die prozessuale Porm des Prozeßvergleichs ihre Wirksamkeit ebenfalls verliert (vgl" statt aller; Rosenberg, Lehrbuch des DZPR, 8" Aufl", I960, § 128 III 2 i, S" 630 mit Nachweisen) =.

  • BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55

    Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Fortsetzung in demselben Verfahren

    Auszug aus BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
    1" Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP Nr" 1 zu § 794 ZPO mit Anrc" r: , von Pohle; vom 30" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 ß g = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO mit Anm«, von Pohle; vom 9o Hai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 ß & / = AP Kr, 3 zu § 794 ZPO mit Anm" vor/lohle und vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr«, 4 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle- im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den 'wider ruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jeden falls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten" Es ist also das bisherige Verfahren fortzusetzen«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich vom Ge richt für unwirksam gehalten, so hat das Gericht das entweder in einem Zwischenurteil oder - ohne ein Zwischenurteil - in den Entscheidungsgründen oder klarstellend im Tenor des Urteils auszusprechen, in dem über den Sachantrag entschieden wird«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich für gültig gehalten, so ist die Klage abzuweisen (vgl" dazu Stein-Jonas, ZPO, 18. Auf1 o, § 794 Anm. II 3 a zu N 49)= 2- Wie das Bundesarbeitsgericht in den bereits erwähnt a- Entscheidungen vom 30= Kai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 , vom 9= Kai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 3 ß und vorn 26«.

    November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr. 4 zu § 794 ZPO - ebenfalls ausgeführt hat, ist einem Prozeß vergleich eine Doppelnatur wesenseigen; er enthält sowohl, eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Vorschriften des Prozeßrechts (§§ 794 Abs. 1 Ziffer 1, 160 Abs" 2 Ziffer 1, 162 ZPO) richtet, als auch ein Rechtsgeschäft des materiellen Rechts, für das auch die Regeln des materiellen Rechts gelten" Dabei ergibt sich als Grundsatz, daß ein materiel1 unwirksamer oder unwirksam gewordener Vergleich der Prozeßhandlung ebenfalls ihre V/irksamkeit nimmt (BAG 4, 84 / ß ß und Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr" 4 zu § 794 ZPO), aber nicht umgekehrt ein prozessual unwirksamer Vergleich ohne weiteres und ipso iure die materiell-rechtliche Vergleichsabsprache 4.

    zerstört, Die Prozeßhandlung ist nur die Begleitfona für einen materiell-rechtlichen Vergleich; sie verliert ihren Sinn, wenn der materiell-rechtliche Inhalt des Vergleiches von der Rechtsordnung nicht gebilligt oder wenn der Vergleich von den Parteien aufgehoben wird (BAG 4, 84 /ß5/9 urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26, November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr" 4 zu § 794 ZPO), Pur den Pall des prozessual unwirksamen Vergleichs läßt sich das nicht generell sagen, weil ein solcher immer noch gemäß § 779 BGB als materiell-rechtlicher Vergleich eine von der Rechtsordnung anerkannte Punktion erfüllen kann (vgl, dazu ebenfalls Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26, November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr. 4 zu § 794 ZPO -)" Der Umstand, daß von Parteien ein Vergleich als "Prozeß"-Vergleich geschlossen wird, kann freilich unter Umständen bedeuten, daß die Parteien damit den materiell-rechtlichen Vergleich mit dem "Prozeß"-Vergleich untrennbar verbinden wollen und einen bloßen materiell rechtlichen Vergleich im Sinne von § 779 BGB ohne Abschluß im Y/ege des Prozeßvergleichs nicht getätigt hätten (§ 139 BGB)', Ein solcher Umstand kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden, daß damit die Parteien eines Prozeßvergleichs eine für die Gültigkeit des Vergleiches konstitutive Form im Sinne des § 154 Abs, 2 BGB vereinbart haben, bei deren Nichteinhaltung der Vergleich ungültig sein soll.

    3" Kir den Pall, daß Parteien einen Prozeßveygleich unter befristetem Widerrufsvorbehalt geschlossen haben, machen sie von einer Möglichkeit Gebrauch, die ihnen der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) auch bei einem Prozeßvergleich einräumt" Genauso wie die Parteien eines Prozeßvergleichs diesen nachträglich durch Parteivereinbarung aufheben können und wie durch die einverständliche Aufhebung des materiell-rechtlichen Vergleichs auch dem Prozeßvergleich seine prozessuale Wirksamkeit genommen wird (BAG 4, 84 /ßij; Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26= November 1959 - 2 AZR 242/57- AP Nr" 4 zu § 794 ZPO -), genauso können die Vergleichs parteien ein befristetes vertragliches Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff" BGB - den sogenannten "Widerrufs vorbehalt" - vorsehen, dessen Ausübung den materiell rechtlichen Vergleich aufhebt und die in dem Prozeßvergleich liegende Prozeßhandlung unwirksam werden läßt" Darüber wird im Grundsatz in Rechtslehre und Rechtsprechung auch nicht mehr gestritten, und dieses Ergebnis rechtfertig-! sich schon aus der oben dargelegten Übergewichtigkeit des materiell-rechtlichen Teiles eines Prozeßvergleichs, bei dessen - anfänglichen oder nachträglichen - Unwirksamkeit die prozessuale Porm des Prozeßvergleichs ihre Wirksamkeit ebenfalls verliert (vgl" statt aller; Rosenberg, Lehrbuch des DZPR, 8" Aufl", I960, § 128 III 2 i, S" 630 mit Nachweisen) =.

  • RG, 07.03.1932 - VIII 663/31

    Bedarf es, wenn Widerruf eines Prozeßvergleichs durch einfache Anzeige zu den

    Auszug aus BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
    Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bedeutet also an sich eine materiell-rechtliche Absprache im Sinne der §§ 346 ff" BGB (vgl" RGZ 135, 338)= Daraus folgt im Grundsatz, daß, wenn nicht ausdrücklich oder erkennbar zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, ein solcher Rücktritt formlos, daher auch mündlich und telefonisch dem Vergleichsgegner gegenüber erklärt werden kann (§ 349 BGB) und diesem gegenüber mit Zugang der Rücktrittserklärung nach § 130 Abs = 1 BGB 'wirksam wird (so RGZ 161, 253 /2557; BGH vom 19" Januar 1955 -IV ZR 160/54 - JR 1955, 179 /ISO/; bgh vom 20" Februar 1958 - II ZR 257/56 - ZZP 71, 454 £4557; Rosenberg, aaO, § 128 III 2 i, S.630).

    Damit, daß hier nach dem Ausgeführten der Rücktritt auch dem Gericht gegenüber erklärt werden konnte, also als Prozeßhandlung (vgl. RGZ 135, 338 73397; RG DRiZ 1933, Rechtsprechungs- Beil. So 14 Nr. 18 ZS. 157 und Lafrenz LZ 1933, 371 ßlgf, wohl auch kosenberg, aaO, § 128 III 2 i, So 630) geschehen sollte, ist entgegnen der Annahme des Dandesarbeitsgerichts noch nichts über die Form der Prozeßhandlung gesagt, die dabei zu wahren ist" Prozeßhandlungen außerhalb der münd- 8.

  • RG, 26.09.1939 - VII 14/39

    Kann ein Prozeßvergleich, dessen Widerruf vorbehalten ist, auch dann durch

    Auszug aus BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
    Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bedeutet also an sich eine materiell-rechtliche Absprache im Sinne der §§ 346 ff" BGB (vgl" RGZ 135, 338)= Daraus folgt im Grundsatz, daß, wenn nicht ausdrücklich oder erkennbar zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, ein solcher Rücktritt formlos, daher auch mündlich und telefonisch dem Vergleichsgegner gegenüber erklärt werden kann (§ 349 BGB) und diesem gegenüber mit Zugang der Rücktrittserklärung nach § 130 Abs = 1 BGB 'wirksam wird (so RGZ 161, 253 /2557; BGH vom 19" Januar 1955 -IV ZR 160/54 - JR 1955, 179 /ISO/; bgh vom 20" Februar 1958 - II ZR 257/56 - ZZP 71, 454 £4557; Rosenberg, aaO, § 128 III 2 i, S.630).

    Eine Vergleichspartei kann sogar ein ausgesprochenes Interesse daran haben, unmittelbar und ohne Umweg über das Gericht und damit schnell vom Vergleichsgegner von dessen Rücktritt Kenntnis zu erhalten, und an der infolgedessen eintretenden automatischen Sekundärwirkung "der Unwirksamkeit der in dem Prozeßvergleich liegenden Prozeßhandlung nur weniger interessiert sein (vglc auch RGZ 161, 253 /255/; BGH LM Nr. 2 zu § 130 BGB / B L 3867 und Rosenberg, aaO, § 128 III 2 i, S. 630; Palandt, BGB, 18« Auf1., 1959s § 779 Anm. 9; vgl. auch Bonin, Prozeßvergleich, 1957, S" 50 zu Fußnoten 165 - 167).

  • BAG, 24.06.1955 - 1 AZR 2/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
    1" Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP Nr" 1 zu § 794 ZPO mit Anrc" r: , von Pohle; vom 30" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 ß g = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO mit Anm«, von Pohle; vom 9o Hai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 ß & / = AP Kr, 3 zu § 794 ZPO mit Anm" vor/lohle und vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr«, 4 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle- im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den 'wider ruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jeden falls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten" Es ist also das bisherige Verfahren fortzusetzen«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich vom Ge richt für unwirksam gehalten, so hat das Gericht das entweder in einem Zwischenurteil oder - ohne ein Zwischenurteil - in den Entscheidungsgründen oder klarstellend im Tenor des Urteils auszusprechen, in dem über den Sachantrag entschieden wird«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich für gültig gehalten, so ist die Klage abzuweisen (vgl" dazu Stein-Jonas, ZPO, 18. Auf1 o, § 794 Anm. II 3 a zu N 49)= 2- Wie das Bundesarbeitsgericht in den bereits erwähnt a- Entscheidungen vom 30= Kai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 , vom 9= Kai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 3 ß und vorn 26«.
  • BGH, 20.02.1958 - II ZR 257/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
    Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bedeutet also an sich eine materiell-rechtliche Absprache im Sinne der §§ 346 ff" BGB (vgl" RGZ 135, 338)= Daraus folgt im Grundsatz, daß, wenn nicht ausdrücklich oder erkennbar zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, ein solcher Rücktritt formlos, daher auch mündlich und telefonisch dem Vergleichsgegner gegenüber erklärt werden kann (§ 349 BGB) und diesem gegenüber mit Zugang der Rücktrittserklärung nach § 130 Abs = 1 BGB 'wirksam wird (so RGZ 161, 253 /2557; BGH vom 19" Januar 1955 -IV ZR 160/54 - JR 1955, 179 /ISO/; bgh vom 20" Februar 1958 - II ZR 257/56 - ZZP 71, 454 £4557; Rosenberg, aaO, § 128 III 2 i, S.630).
  • BGH, 19.01.1955 - IV ZR 160/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
    Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bedeutet also an sich eine materiell-rechtliche Absprache im Sinne der §§ 346 ff" BGB (vgl" RGZ 135, 338)= Daraus folgt im Grundsatz, daß, wenn nicht ausdrücklich oder erkennbar zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, ein solcher Rücktritt formlos, daher auch mündlich und telefonisch dem Vergleichsgegner gegenüber erklärt werden kann (§ 349 BGB) und diesem gegenüber mit Zugang der Rücktrittserklärung nach § 130 Abs = 1 BGB 'wirksam wird (so RGZ 161, 253 /2557; BGH vom 19" Januar 1955 -IV ZR 160/54 - JR 1955, 179 /ISO/; bgh vom 20" Februar 1958 - II ZR 257/56 - ZZP 71, 454 £4557; Rosenberg, aaO, § 128 III 2 i, S.630).
  • BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
    Auszug aus BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
    1" Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP Nr" 1 zu § 794 ZPO mit Anrc" r: , von Pohle; vom 30" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 ß g = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO mit Anm«, von Pohle; vom 9o Hai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 ß & / = AP Kr, 3 zu § 794 ZPO mit Anm" vor/lohle und vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr«, 4 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle- im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den 'wider ruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jeden falls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten" Es ist also das bisherige Verfahren fortzusetzen«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich vom Ge richt für unwirksam gehalten, so hat das Gericht das entweder in einem Zwischenurteil oder - ohne ein Zwischenurteil - in den Entscheidungsgründen oder klarstellend im Tenor des Urteils auszusprechen, in dem über den Sachantrag entschieden wird«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich für gültig gehalten, so ist die Klage abzuweisen (vgl" dazu Stein-Jonas, ZPO, 18. Auf1 o, § 794 Anm. II 3 a zu N 49)= 2- Wie das Bundesarbeitsgericht in den bereits erwähnt a- Entscheidungen vom 30= Kai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 , vom 9= Kai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 3 ß und vorn 26«.
  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

    Ihr ist der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. April I960 (BAG 9, 172 = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 3 der Gründe) gefolgt.

    Die Aufhebung des Prozeßvergleichs durch Parteivereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen BAG 8, 228 und BAG 9, 172, die nicht unmittelbar einen solchen Tatbestand zum Gegenstand hatten, in ihrer Wirkung der materiellrechtlichen Unwirksamkeit des Vergleichs mit der Begründung gleichgestellt, die Prozeßhandlung sei nur die Begleitform für einen materiell rechtlichen Vergleich und verliere bei dessen - anfänglicher oder nachträglicher - Unwirksamkeit ihren Sinn.

  • BGH, 24.10.1984 - IVb ZR 35/83

    Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Da die Prozeßhandlung nur die "Begleitform" für einen materiell-rechtlichen Vergleich ist, verliert sie ihre Wirksamkeit, wenn der materielle Vergleich seinerseits unwirksam ist oder wird (BAGE 8, 228, 235, 236; 9, 172, 174; Zöller/Stöber a.a.O. § 794 Rdn. 15); dem Vergleich wird die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozeßbeendigung entzogen, wenn er aus sachlichrechtlichen Gründen unwirksam ist (BGHZ 79 aaO).
  • BVerwG, 27.10.1993 - 4 B 175.93

    Prozessvergleich - Rechtsnatur - Geschäftsgrundlage - Außergerichtlicher

    Eine Regel des Inhalts, daß die Vertragsparteien die Bereitschaft, für ihre Rechtsbeziehungen eine neue materiellrechtliche Grundlage zu schaffen, an die Wirksamkeit der Prozeßhandlung zu knüpfen pflegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - BGHZ 79, 71 und vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/03 - NJW 1985, 1962; BAG, Urteile vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228 und vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172).
  • LSG Bayern, 18.09.2020 - L 20 KR 637/19

    Sozialgerichtsverfahren: Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs

    Eine Regel des Inhalts, daß die Vertragsparteien die Bereitschaft, für ihre Rechtsbeziehungen eine neue materiellrechtliche Grundlage zu schaffen, an die Wirksamkeit der Prozeßhandlung zu knüpfen pflegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - BGHZ 79, 71 und vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/83 - NJW 1985, 1962; BAG, Urteile vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228 und vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172).".
  • BAG, 16.01.1997 - 2 AZR 35/96

    Vergleich

    Bei der Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB auf Prozeßvergleiche ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich die Doppelnatur des Prozeßvergleichs zu beachten (Senatsurteil vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228, 235 f. = AP Nr. 4 zu § 794 ZPO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172, 174 f. = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 2 der Gründe).
  • OLG Oldenburg, 15.05.2007 - 12 U 5/07

    Voraussetzung der prozessrechtlichen Wirksamkeit eines Vergleichs für die

    Kommt ein Prozessvergleich aufgrund formeller Mängel nicht zustande oder wird er aus innerprozessualen Gründen als Prozessvertrag nicht wirksam, führt dies nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der materiellrechtlichen Vereinbarung (BAGE 9, 172, 174. BGH NJW 1985, 1962, 1963. RGRK-Steffen § 779 Rdn. 57).
  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 2/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - faires Verfahren -

    Zum anderen ist entgegen der Auffassung des LSG davon auszugehen, daß ein Vergleich - wenn nichts anderes vereinbart ist - auch mündlich, sogar telefonisch (so BAGE 9, 172; ebenso Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl 2002, RdNr 10 ff, 13 Anh § 307) widerrufen werden kann (anders ohne nähere Begründung: Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 14a zu § 101 SGG).
  • BAG, 31.05.1989 - 2 AZR 548/88

    Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches - Auswirkung eines

    Das entspricht der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht (vgl. BAGE 9, 172, 176, 177 = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 3 und 4 der Gründe; BAGE 29, 358, 362 [BAG 10.11.1977 - 2 AZR 269/77] = AP Nr. 24, aaO, zu II 3e der Gründe; Senatsurteil vom 4. August 1983, aaO; BGH LM Nr. 2 zu § 130 BGB; BGH Urteil vom 16. November 1979 - I ZR 3/78 - AP Nr. 28 zu § 794 ZPO; RGZ 135, 338; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 794 Rz 63, 64).
  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 458/90

    Widerruf eines Prozessvergleichs - Bestimmung des Widerrufsempfängers bei

    Rechtlich möglich wäre indessen genauso die Vereinbarung eines Widerrufs gegenüber dem Prozeßgegner (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - AP Nr. 7 zu S. 794 ZPO, zu 3 der Gründe; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 132 III, S. 818; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 794 Anm. C IV a 8; Zöller, ZPO, 15. Aufl., S. 794 Rz. 10, m. w. N.), was bei Unwirksamkeit des Vergleichs im Zweifel dieselben prozessualen Wirkungen auslösen würde.
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12

    Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung

    Eine Regel des Inhalts, dass die Vertragsparteien die Bereitschaft, für ihre Rechtsbeziehungen eine neue materiellrechtliche Grundlage zu schaffen, an die Wirksamkeit der Prozesshandlung zu knüpfen pflegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - BGHZ 79, 71 und vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/83 - NJW 1985, 1962; BAG, Urteile vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228 und vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, Rn. 8 - 9, juris).
  • BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 127/76

    Ablauf der Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs - Abgabe einer

  • BGH, 16.11.1979 - I ZR 3/78

    Anforderung an die Form bei einem Vergleichswiderruf - Anforderungen an

  • OVG Niedersachsen, 15.04.1992 - 7 L 188/92

    Prozeßvergleich; Vergleich; Widerruf; Verwaltungsgericht

  • BAG, 05.08.1969 - 1 AZR 441/68

    Gerichtlicher Vergleich - Verstoß gegen Treu und Glauben - Lossagen vom Vergleich

  • BAG, 16.03.1961 - 5 AZR 536/59

    Gültigkeit eines Prozeßvergleiches - Fortsetzung des Verfahrens - Unzulässigkeit

  • OLG Hamm, 10.03.1992 - 7 U 136/91
  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
  • BAG, 14.10.1980 - 1 AZR 177/80
  • AG Weißwasser, 15.12.1995 - 6 C 790/95
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