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   BAG, 01.06.1960 - 4 AZR 528/58   

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BAG, 01.06.1960 - 4 AZR 528/58 (https://dejure.org/1960,1122)
BAG, Entscheidung vom 01.06.1960 - 4 AZR 528/58 (https://dejure.org/1960,1122)
BAG, Entscheidung vom 01. Juni 1960 - 4 AZR 528/58 (https://dejure.org/1960,1122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    DO-Angestellte - Allgemeine Ortskrankenkasse - Anwendung der TOADienstordnungen - Vergütung nach Tätigkeitsmerkmalen - Stellenplan - Unterstellung durch schriftlichen Vertrag - Anspruch auf Beförderung

Papierfundstellen

  • BAGE 9, 257
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 29.09.2004 - 10 AZR 88/04

    Jubiläumszuwendung - Dienstordnungsangestellter - Gleichbehandlung

    Er selbst hat sich in freier Entscheidung durch Abschluss seines Anstellungsvertrags der maßgeblichen Dienstordnung unterstellt (vgl. BAG 1. Juni 1960 - 4 AZR 528/58 - BAGE 9, 257, 261; Brackmann/Krasney Handbuch der Sozialversicherung 12. Aufl. Bd. 3/2 § 144 Rn. 8; Siebeck Das Dienstrecht der Versicherungsträger 2. Aufl. S. 179).

    Den Dienstordnungsangestellten wird das Koalitionsrecht weder genommen noch geschmälert (BAG 1. Juni 1960 - 4 AZR 528/58 - BAGE 9, 257, 262; Brackmann Handbuch der Sozialversicherung 11. Aufl. Bd. 1/1 S. 166b).

  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 791/77

    Ortskrankenkassen - Dienstordnungsangestellte - Arbeitnehmer - Regelung der

    Da diese Arbeitnehmer und keine Beamten sind, ist es auch grundsätzlich rechtlich möglich, ihre Arbeitsbedingungen wie bei anderen Arbeitnehmern im Wege von Tarifverträgen im einzelnen zu regeln (vgl. das Urteil des Senats BAG 9, 257 [262] = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    im Rahmen der Tarifautonomie nicht gibt, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BAG 9, 257 r26/i] = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte im einzelnen ausgeführt hat.

  • BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83

    Arbeitsentgelt: Sonderzuwendungen, Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers

    Da die Dienstordnungs- Angestellten ihrem rechtlichen Status nach Arbeitnehmer und keine Beamten sind, ist es auch grundsätzlich rechtlich möglich, ihre Arbeitsbedingungen wie diejenigen sonstiger Arbeitnehmer im einzelnen tariflich zu regeln (vgl. die Urteile des Senats BAG 31, 381, 386 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte und BAG 9, 257, 262 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 01.06.1960 - 4 AZR 284/58

    DO-Angestellter - Verwaltungsinspektor - Stellenplan einer Ortskrankenkasse -

    Der Stellenplan selbst ist aber wie auch die übrige DO grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzogen; welchen Inhalt die Beklagte ihrer DO und damit auch dem Stellenplan zu geben hat, ist eine Präge die nicht mehr dem bürgerlichen Recht angehört, sondern eine im Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten nicht verfolgbare Präge des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu AP Nr. 8 zu § 611 BGB, Dienstordnungsangestellte, RAG Urt. v. 27 =4 = 1932, EuM Bd. 33 S. 343; Urteil des Senats vom l.Juni I960 in 4 AZR 528/58).

    Daher ist der Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzforderung wegen rechtswidrig und schuldhaft unterlassener Beförderung, d.h. Übertragung einer freien Stelle in der höheren Besoldungsgruppe/nicht gerechtfertigt (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom l.Juni I960 in 4 AZR 528/58 ).

  • LSG Hamburg, 20.03.2007 - L 3 U 12/05

    Nichtigkeit der Beförderung eines DO-Angestellten in der gesetzlichen

    Ohne die ordnungsgemäße Besetzung einer freien Stelle mit dem früheren Beigeladenen hat dieser als Dienstordnungsangestellter auch keinen Anspruch auf die Vergütung aus der Beförderungsstelle (BAG 20.9.61, 4 AZR 251/60, WzS 1962, 335), selbst wenn er die damit verbundenen Aufgaben erfüllt hat, denn er wird nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern aus der Stelle des Stellenplans besoldet (BAG 1, 6.60, 4 AZR 528/58, BAGE 9, 257).
  • BAG, 12.02.1970 - 5 AZR 240/69

    Angestellter des öffentlichen Dienstes - Höherwertige Tätigkeit - Probeweise

    Das Bestehen eines derartigen Anspruchs ist vom Bundesarbeitsgericht mehrfach verneint worden (vgl. BAG 9, 257 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienst ordnungsangestellte und zuletzt das Urteil des Senats AP Nr. 3 . zu § 611 BGB Schweigepflicht).
  • BAG, 29.04.1981 - 5 AZR 29/79
    d) Schließlich stand dem Kläger auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Beförderung zu (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Schweigepflicht; BAG 13, 1o3 = && Nr. 52 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 9, 257 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienst ordnungs-Angestellte ).
  • BAG, 22.10.1971 - 3 AZR 129/71

    Sozialversicherungsträger - Dienstordnungs-Angestellte - Bewährungsbeförderung -

    Entsprechendes gilt für Dienstordnungs-Angestellte, für deren Dienstvertragsrecht die beamtenrechtlichen Vorschriften weitgehend entsprechend anzuwenden sind, insbesondere was die Beförderung betrifft (vgl. dazu BAG AP Nr. 13 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG 9, 257 [262, 2633 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte [Bl. 33).
  • BAG, 13.02.1969 - 4 AZR 199/68
    Im Grundsatz hat kein Arbeitnehmer ohne weiteres einen Anspruch auf Beförderung bzw. höhere Einstufung, es sei denn, ein solcher Anspruch sei vertraglich - insbesondere tarifvertraglich - ausdrücklich zugebilligt (BAG, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
  • BGH, 28.05.1963 - VI ZR 209/62

    Rechtsmittel

    Gemäß § 353 Abs. 2 KVO bestimmt die Dienstordnung der Beklagten in § 4 nur, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung stattfinden kann; sie besagt aber nichts darüber, daß ein Angestellter unter bestimmten Voraussetzungen befördert werden müsse und Beförderung verlangen könne (so bei gleichlautender Dienstordnung auch bereits das Bundesarbeitsgericht in der oben erwähnten Entscheidung BAG 9, 257, 262).
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