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   BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98, 1 AZR 290/99   

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BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98, 1 AZR 290/99 (https://dejure.org/1999,653)
BAG, Entscheidung vom 03.08.1999 - 1 AZR 735/98, 1 AZR 290/99 (https://dejure.org/1999,653)
BAG, Entscheidung vom 03. August 1999 - 1 AZR 735/98, 1 AZR 290/99 (https://dejure.org/1999,653)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GG Art. 9 Arbeitskampf; ; BGB § 611; ; Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 11. Mai 1994 § 13 Abschn. I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streik kann Bonus mindern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 92, 154
  • NJW 2000, 1285
  • ZIP 2000, 510
  • MDR 2000, 648
  • NZA 2000, 487
  • BB 1999, 1763
  • BB 2000, 776
  • DB 1999, 1663
  • DB 2000, 677
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 742/94

    Sonderzahlung für Zeiten der Streikteilnahme

    Auszug aus BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    b) Deshalb ist es auch bedeutungslos, daß es nicht der gewöhnlichen Tarifübung entsprechen mag, die Folgen eines Arbeitskampfes gewissermaßen vorsorglich und ohne Anlaß der Beendigung eines konkreten Arbeitskampfes zu regeln (in diesem Sinne BAG Urteil vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 4 der Gründe).

    Die Tarifvertragsparteien können allgemein bestimmen, in welchem Umfang eine tarifliche Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll (BAG Urteil vom 20. Dezember 1995, aaO, zu II 2 c der Gründe; vgl. auch Löwisch/Krauß, AR-Blattei SD 170.3.1 Rz 71).

    Sie ist die Folge daraus, daß der Streik die Hauptpflichten suspendierte und die Tarifnorm für den Anspruch den bloßen Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen läßt (vgl. zu der umgekehrten Gestaltung des Erfordernisses des bloß rechtlichen Bestandes BAG Urteil vom 20. Dezember 1995, aaO, zu II 2 und 5 der Gründe).

  • BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96

    Kürzung einer tariflichen Monatspauschale wegen Streikbeteiligung

    Auszug aus BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Unter einer solchen ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die auf die Teilnahme am Arbeitskampf abstellt, sofern diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe).

    Um den Anspruch in voller Höhe entgegen dem Ausschlußgrund des § 13 I Nr. 4 MTV aufrecht zu erhalten, den Vergütungsverlust also auszuschließen, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung in dem Maßregelungsverbot bedurft (vgl. schon Senatsurteil vom 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 der Gründe; für die Kürzung von Entgelt im engeren Sinne Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 660/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Auszug aus BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
    Wenn die Tarifvertragspartner hier nicht auf das "Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten", sondern schlicht darauf abgestellt haben, daß das Arbeitsverhältnis "ruht", besagt das nichts anderes und ist nur eine verkürzte Wiedergabe dieses Tatbestandes (vgl. allgemein zum Begriff des Ruhens BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG, zu B II 1 b und c der Gründe).

    Entsprechendes gilt für den Erziehungsurlaub (BAG Urteil vom 10. Mai 1989, aaO, zu B II 1 c der Gründe, zugleich für § 1 AÜG und § 15 Abs. 1 Arbeitssicherstellungsgesetz).

    Selbst wenn man zugunsten der Revision davon ausginge, daß die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld (§ 13 I Nr. 5 c MTV) in den Schutzfristen der § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie 2 MuSchG vor und nach der Geburt ruhen (so ErfK/Schlachter, § 6 MuSchG Rz 7 und 10; anders aber BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - BAGE 62, 35, 39 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG, zu B II 1 e der Gründe), wäre dies für die Auslegung des § 13 I Nr. 4 ohne Bedeutung.

  • LAG Niedersachsen, 27.04.1998 - 11 Sa 179/98

    Anspruch auf ungekürzte Zahlung einer tariflichen Jahres-Sonderzuwendung ;

    Auszug aus BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
    Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 11 Sa 179/98 -.

    1 AZR 735/98 11 Sa 179/98 Niedersachsen.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. April 1998 - 11 Sa 179/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
    Es besteht demzufolge kein Raum dafür, einen ggf. abweichenden wirklichen Willen der seinerzeit handelnden Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, der im geänderten Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BAG Urteil vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364, 368 f. = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung, zu B II 1 a aa der Gründe).

    Da der Wortlaut eindeutig ist, ist die praktische Tarifübung nicht ergänzend für die Auslegung heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 21. Juli 1993, aaO).

  • BAG, 15.05.1964 - 1 AZR 432/63

    Prämienregelung - Betriebsabwesenheit - Betriebsabwesenheit

    Auszug aus BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
    Der Anspruch des Arbeitnehmers B auf die tarifliche Jahressonderzahlung ist lediglich in der durch die Beklagte erfüllten Höhe entstanden, also vermindert um die den Streiktagen entsprechenden Anteile (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 2 der Gründe).

    Um den Anspruch in voller Höhe entgegen dem Ausschlußgrund des § 13 I Nr. 4 MTV aufrecht zu erhalten, den Vergütungsverlust also auszuschließen, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung in dem Maßregelungsverbot bedurft (vgl. schon Senatsurteil vom 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 der Gründe; für die Kürzung von Entgelt im engeren Sinne Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 488/86

    Jahresleistung nach Streikteilnahme

    Auszug aus BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
    Soweit vereinzelt Bedenken dagegen geäußert worden sind, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und das der Hauptpflichten semantisch gleichzusetzen (Rüthers/Henssler, Anm. zum Senatsurteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, unter 2), überzeugen diese nicht.
  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist allerdings die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG Großer Senat 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III C 1 der Gründe; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, zu II 3 a der Gründe; 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c der Gründe; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 374/06

    Maßregelungsklausel in tariflicher Protokollnotiz - tarifliche Jahresleistung und

    Es kommt vielmehr zum Ruhen (st. Rspr. vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Tarifvertragsparteien festlegen, in welchem Umfang eine tarifliche Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll (vgl. BAG 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).

    Die Arbeitsvertragsparteien vollziehen in diesem Fall lediglich eine bereits vorgegebene Ordnung nach (st. Rspr. vgl. schon BAG 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 35; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - aaO; 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135).

    aa) Die Beklagte macht zunächst zutreffend geltend, dass eine allgemein gehaltene Klausel, die lediglich die "Maßregelung" wegen der Teilnahme am Streik untersagt, die Minderung von Sonderzahlungen dann nicht verhindert, wenn die Sonderzahlung allgemein von der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder davon abhängt, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht zeitweise unbezahlt von der Arbeitspflicht befreit ist (vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

    vgl. BAG, Urteile vom 3. August 1999- 1 AZR 735/98 -, juris, Rn. 35, und vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 -, juris, Rn. 47.
  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 52/06

    Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes - § 10 MTV Tageszeitungen - Beteiligung an

    Sie können festlegen, in welchem Umfang die Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll (st. Rspr. vgl. BAG 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154; 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135).

    Die Arbeitsvertragsparteien vollziehen in diesem Fall lediglich eine bereits vorgegebene Ordnung nach (st. Rspr. vgl. schon BAG 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 35; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - aaO; 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - aaO).

    Es kommt vielmehr zum Ruhen (st. Rspr. vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 1460/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

    vgl. BAG, Urteile vom 3. August 1999- 1 AZR 735/98 -, juris, Rn. 35, und vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 -, juris, Rn. 47.
  • VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11

    Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration

    Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Beschluss des Großen Senats vom 21. April 1971, - GS 1/68 -, juris; Urteil vom 22. März 1994, - 1 AZR 622/93 -, juris; Urteil vom 30. August 1994, - 1 AZR 765/93 -, juris; Urteil vom 3. August 1999, - 1 AZR 735/98 -, juris; Urteil vom 26. Juli 2005, - 1 AZR 133/04 -, juris).
  • LAG Düsseldorf, 08.03.2006 - 12 Sa 1331/05

    Anteilige Kürzung von tariflicher Jahresleistung und Urlaubsgeld für Zeiten der

    Wenn sie - wie hier - keine Kürzung der Jahresleistung für Zeiten des "Ruhens" des Arbeitsverhältnisses vorsehen, müssen demnach Streikzeiten als anspruchsunschädlich angesehen werden (vgl. BAG Urteil vom 10.05.1989, 6 AZR 660/87, AR-Blattei ES 680 Nr. 2, Urteil vom 03.08.1999, 1 AZR 735/98, DB 2000, 677).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2005 - 4 Sa 294/05

    Urlaubsgeld , Kürzung, Streikteilnahme

    Denn die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik führt nicht zur Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses; vielmehr ruhen lediglich die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. nur BAG, Urt. v. 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 -).
  • LAG München, 14.01.2000 - 10 Sa 725/99

    Waldarbeiter - Lohnzuschläge zum Zeitlohn

    Der Wortlaut dieser Vorschrift ist klar und eindeutig und daher keine Auslegung im Sinne des Klägers fähig (vgl. BAG vom 3.8.1999 -- 1 AZR 735/98).
  • ArbG Frankfurt/Main, 31.08.2011 - 14 Ca 400/11

    Vergütungsansprüche von Flugzeugführern während eines Streiks.

    Denn die Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG Großer Senat 21. April 1971 - GS 1/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 43; BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131; BAG 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 156) .
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