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   BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99   

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BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99 (https://dejure.org/2000,2132)
BAG, Entscheidung vom 18.04.2000 - 1 ABR 28/99 (https://dejure.org/2000,2132)
BAG, Entscheidung vom 18. April 2000 - 1 ABR 28/99 (https://dejure.org/2000,2132)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 98

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 98
    Aus- und Fortbildung: betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsausbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 98
    Berufsbildung: Umfang des Mitbestimmungsrechts bei betrieblichen und außerbetrieblichen Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 94, 245
  • NZA 2001, 167
  • DB 2000, 2433
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamm, 01.06.1999 - 13 TaBV 155/98

    Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Maßnahmen der Ausbildung von

    Auszug aus BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99
    Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 155/98 - Beschluß vom 1. Juni 1999.

    1 ABR 28/99 13 TaBV 155/98.

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juni 1999 - 13 TaBV 155/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92

    Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

    Auszug aus BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99
    Entscheidend ist insoweit, daß eine betriebspraktische Ausbildung erfolgt, welche die rein schulische überwiegt oder ihr zumindest gleichwertig ist (siehe dazu nur Senat 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - AP BetrVG 1972 § 87 Werkmietwohnungen Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 87 Werkswohnung Nr. 8, zu C I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90

    Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99
    Bei außerbetrieblichen Maßnahmen, deren Inhalt und Form von Dritten bestimmt werden, müßte ein Mitbestimmungsrecht daran scheitern, daß dessen Adressat - der Arbeitgeber - keine Gestaltungsmacht hat (Senat 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - BAGE 66, 292; Senat 12. November 1991 - 1 ABR 21/91 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 98 Nr. 8; vgl. auch BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - BAGE 67, 320).
  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 21/91

    Betriebliche Berufsbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99
    Bei außerbetrieblichen Maßnahmen, deren Inhalt und Form von Dritten bestimmt werden, müßte ein Mitbestimmungsrecht daran scheitern, daß dessen Adressat - der Arbeitgeber - keine Gestaltungsmacht hat (Senat 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - BAGE 66, 292; Senat 12. November 1991 - 1 ABR 21/91 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 98 Nr. 8; vgl. auch BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - BAGE 67, 320).
  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89

    Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben

    Auszug aus BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99
    Bei außerbetrieblichen Maßnahmen, deren Inhalt und Form von Dritten bestimmt werden, müßte ein Mitbestimmungsrecht daran scheitern, daß dessen Adressat - der Arbeitgeber - keine Gestaltungsmacht hat (Senat 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - BAGE 66, 292; Senat 12. November 1991 - 1 ABR 21/91 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 98 Nr. 8; vgl. auch BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - BAGE 67, 320).
  • BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14

    Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Vielmehr hat der Betriebsrat seine Antragstellung erkennbar an der Senatsentscheidung vom 18. April 2000 (- 1 ABR 28/99 - BAGE 94, 245) ausgerichtet, in der in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber insoweit bejaht worden ist, als Regelungen über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen - ein sog. "Kooperationsvertrag" - getroffen waren.

    Eine Berufsbildungsmaßnahme ist eine betriebliche, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für bei ihm angestellte Arbeitnehmer durchgeführt wird (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 28/99 - zu B I 2 a bb der Gründe mwN, BAGE 94, 245) .

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    a) Zur Berufsbildung gehören alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 28/99 - BAGE 94, 245, 250 f., zu B I 2 a aa der Gründe; 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - BAGE 50, 85, 88, zu B I 1 der Gründe; Raab GK-BetrVG § 98 Rn. 2; Fitting § 98 Rn. 5).
  • LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats -

    Auch der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 98 Absatz 1 BetrVG zustehen, kann Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (dazu beispielsweise BAG, Beschluss vom 18. April 2000, 1 ABR 28/99, NZA 2001, 167).

    Bei einer Maßnahme der Berufsbildung handelt es sich dann, aber auch nur dann um eine "betriebliche", wenn der Arbeitgeber Träger beziehungsweise Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und darüber hinaus die Berufsbildungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt wird (dazu bereits BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388; ebenso in der Folge beispielsweise BAG, Beschluss vom 12. November 1991, 1 ABR 21/91, NZA 1992, 657, und BAG, Beschluss vom 18. April 2000, 1 ABR 28/99, NZA 2001, 167 sowie zuletzt BAG, Beschluss vom 5. März 2013, 1 ABR 11/12, abrufbar bei juris).

    Schon dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt, um den es hier geht, von dem Sachverhalt, über den das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18. April 2000 (1 ABR 28/99, NZA 2001, 167) zu befinden hatte.

  • LAG Niedersachsen, 23.10.2009 - 12 TaBV 123/08

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Betriebsrats des Entsendebetriebs und des

    Ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG bestehe auf der Grundlage der Entscheidung des BAG vom 18.04.2000 ( 1 ABR 28/99 ), weil der Kooperationsvertrag der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung diene.

    ( BAG 18.04.2000 - 1 ABR 28/99- ).

    Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne dass einzelne Arbeitgeber einen beherrschenden Einfluss hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen zwar kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG , sie haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluss der Vereinbarung über die Zusammenarbeit insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung von Bildungsmaßnahmen getroffen werden ( BAG Beschluss vom 18.04.2000 - 1 ABR 28/99 - ).

    Schließlich ist zu bedenken, dass das Mitbestimmungsrecht unter den vorbeschriebenen Voraussetzungen auch nur dann insoweit besteht, als Regelungen über die spätere Durchführung von Bildungsmaßnahmen getroffen werden ( BAG 18.04.2000 - 1 ABR 28/99 - ).

  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 11/12

    Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung

    Demnach ist eine Berufsbildungsmaßnahme immer dann eine betriebliche, wenn der Arbeitgeber Träger oder Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt wird (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 28/99 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 94, 245) .
  • LAG Hamm, 16.12.2014 - 7 TaBV 73/14

    Einigungsstelle; Bildungsmaßnahme; Differenzierung zwischen betrieblicher und

    Dagegen würde die Gewährung eines Mitbestimmungsrechts bei außerbetrieblichen Maßnahmen schon daran scheitern, dass der Arbeitgeber Inhalt und Ausgestaltung einer von einem externen Schulungsträger durchgeführten Maßnahme nicht beeinflussen kann (BAG, Beschluss vom 12.11.1991, 1 ABR 21/91, juris Rdnr. 22; Beschluss vom 18.04.2000, 1 ABR 28/99, juris Rdnr. 29 ff.; Beschluss vom 05.03.2013, 1 ABR 11/12, juris Rdnr. 15).
  • LAG Hessen, 08.11.2005 - 4 TaBV 159/05

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - berufliche Fortbildung - Luftverkehr -

    Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind insbesondere solche, die den Arbeitnehmern die Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und zur Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen (BAG 05.11.1985 - 1 ABR 49/83 - BAGE 50/85, zu B I 1; 10.02.1988 - 1 ABR 39/86 - BAGE 57/295, zu II 1 a; 23.04.1991 - 1 ABR 49/90 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 7, zu B II 2 a; 18.04.2000 - 1 ABR 28/99 - BAGE 94/245, zu B I 2 a aa).

    Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs der Berufs- bzw. Fortbildung ist, dass die Kenntnisse und Erfahrungen in systematischer, lehrplanartiger Weise vermittelt werden (BAG 05.11.1985 a. a. O., zu B I 1; 18.04.2000 a. a. O., zu B I 2 a aa; 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - EzA BetrVG 2001 § 98 Nr. 1, zu B II 2 a).

  • LAG Niedersachsen, 21.05.2003 - 15 TaBV 2/03

    Mitbestimmung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats ; Auszubildende als

    Entscheidend ist nicht der Ort der Bildungsmaßnahme, sondern ob der Arbeitgeber Träger oder Veranstalter der Maßnahme ist und die Maßnahme für seine Arbeitnehmer durchgeführt wird (BAG, Beschluss vom 18.04.2000 - 1 ABR 28/99, AP Nr. 9 zu § 98 BetrVG 1992; Fitting, u.a., BetrVG, 21. Auflage, § 98, Rdnr. 9).

    Der vom Betriebsrat angezogene Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2000 (a.a.O.) steht dem nicht entgegen.

  • LAG Hamm, 26.02.2010 - 10 TaBV 103/09

    Unbestimmter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin im Beschlussverfahren um

    Ein derartiger Antrag ist unzulässig, weil er zu unbestimmt und letztlich auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist (BAG 18.04.2000 - 1 ABR 28/99 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2006 - 62 PV 5.05

    Verletzung eines Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung einer

    Von daher greifen auch die von dem Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesarbeitsgerichts nicht, weil dort offensichtlich vertragliche Beziehungen zwischen den jeweiligen Auszubildenden und der fraglichen Dienststelle bzw. dem diesbezüglichen Arbeitgeber bestanden (vgl. OVG Münster vom 11. Januar 1979 - CB 26/78 -, ZBR 1980, 131 f. [Leitsätze]; BAG, Beschluss vom 18. April 2000 - 1 ABR 28/99 -, NZA 2001, 167).
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