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   BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 375/99   

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BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 375/99 (https://dejure.org/2000,1555)
BAG, Entscheidung vom 08.06.2000 - 2 AZR 375/99 (https://dejure.org/2000,1555)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 (https://dejure.org/2000,1555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 2; ; PersVG Berlin §§ 79 ff.; ; SchwbG 1986 § 21 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Beteiligung des Personalrats - Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Personalvertretung bei Kündigung

  • nomos.de PDF, S. 55 (Leitsatz)

    § 626 Abs. 2 BGB; §§ 79 ff. PersVG Bln; § 21 Abs. 5 SchwbG
    Fristlose Kündigung/personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren/Zwei-Wochen-Frist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 98
  • NJW 2001, 1156
  • MDR 2001, 96
  • NZA 2001, 212
  • NJ 2001, 162 (Ls.)
  • BB 2001, 46
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 281/82

    Außerordentliche Kündigung - Mitbestimmungsverfahren - Verletzung von Bundesrecht

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 375/99
    § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ist analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren wie das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Verfahren durchzuführen ist (Bestätigung von BAG 21. Oktober 1983 - 7 AZR 281/82 - BAGE 43, 368).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21. Oktober 1983 - 7 AZR 281/82 - BAGE 43, 368) ist § 18 Abs. 6 SchwbG (jetzt § 21 Abs. 5 SchwbG 1986) analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren wie das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Verfahren durchzuführen ist.

    Da das Mitbestimmungsverfahren regelmäßig innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht abgeschlossen werden kann, ist es auch hier in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 5 SchwbG für zulässig anzusehen, die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens auszusprechen (BAG 21. Oktober 1983 aaO).

    An dieser Rechtsprechung, die breite Zustimmung gefunden hat (Germelmann/Binkert PersVG Berlin § 87 Rn 103; RGRK/Corts BGB 12. Aufl. § 626 Rn. 226; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 Rn. 332; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 483, 1012; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 125 Rn. 37; Schmidt Anm. zu AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 16), ist festzuhalten.

    Wenn der Landesgesetzgeber den kollektivrechtlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers dadurch verstärkt, daß er die dem Personalrat zur Verfügung stehende Überlegungsfrist etwa gleichlang gestaltet wie die in Abhängigkeit davon dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Frist, seinen Kündigungsentschluß zu fassen, so verstößt dies nicht gegen Bundesrecht (vgl. BAG 21. Oktober 1983 aaO).

  • LAG Berlin, 15.12.1998 - 5 Sa 97/98

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Nichteinhaltung von

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 375/99
    Landesarbeitsgericht Berlin - 5 Sa 97/98 -.

    2 AZR 375/99 5 Sa 97/98.

    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1998 - 5 Sa 97/98 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 375/99
    Auch hier wendet die Rechtsprechung § 21 Abs. 5 SchwbG entsprechend an, wenn der Arbeitgeber im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat das Ersetzungsverfahren innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet hat (BAG 18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - BAGE 29, 270).
  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (vgl. BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 - zu II 1 der Gründe, BAGE 95, 98; 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 89, 220) .
  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

    (aa) Muss der Arbeitgeber eine Kündigung binnen bestimmter Frist erklären, wird ihm grundsätzlich zugemutet, alles zu unternehmen, um die Frist einhalten zu können (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 95, 98) .
  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 57/05

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Beteiligung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21. Oktober 1983 - 7 AZR 281/82 - BAGE 43, 368; 8. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 - BAGE 95, 98) ist § 18 Abs. 6 SchwbG (zwischenzeitlich: § 21 Abs. 5 SchwbG 1986; jetzt: § 91 Abs. 5 SGB IX) analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren wie das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Verfahren durchzuführen ist.

    b) Diese Würdigung steht allerdings nicht in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Entscheidung des Senats vom 8. Juni 2000 (- 2 AZR 375/99 -BAGE 95, 98).

  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 1818/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen vertragswidriger privater

    Der Antragseingang beim Arbeitsgericht wahrt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB (BAG 08. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 - AP BGB § 626 Nr. 164 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 26 Sa 1269/10

    Außerordentliche Kündigung eines Lehrers wegen Züchtigung und Belästigung von

    Er muss dann aber in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 5 SGB IX unverzüglich nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 - AP Nr. 164 zu § 626 BGB = NZA 2001, 212 = EzBAT § 54 BAT Mitbestimmung des Personalrats Nr. 1, Rn. 11 f.; RGRK/Corts 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 226; Kapproth/Eylert § 68 PersVG Brandenburg Rn. 70; Germelmann/Binkert PersVG Berlin 3. Aufl. § 87 Rn. 104).
  • OLG Köln, 06.11.2019 - 13 U 226/17

    Anspruch aus einer Bürgschaft

    Andere Beschränkungen als die nach § 78 Abs. 1 ZPO erzielen im Außenverhältnis grundsätzlich keine Wirkung (BGH, NJW 1987, 131; vgl. Zöller/Vollkommer § 83 Rn. 1), und zwar auch dann nicht, wenn sie in die Vollmachtsurkunde aufgenommen worden sind (BGH NJW 2001, 1156; VersR 2002, 1303).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - 10 Sa 1648/16

    Kündigung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats - Zwei-Wochen-Frist

    Wenn jedoch dieser besondere Kündigungsschutz vor Ablauf der 14 Tage entfällt, hat der Arbeitgeber noch innerhalb der 2-Wochen-Frist die Kündigung auszusprechen, ansonsten unverzüglich (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 375/99; BAG, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2 AZN 276/00).
  • LAG München, 19.02.2008 - 6 Sa 361/07

    Außerordentliche Kündigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - BAGE 29, 270; 21. Oktober 1983 - 7 AZR 281/82 - BAGE 43, 368; 8. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 - BAGE 95, 98) sind § 18 Abs. 6 SchwbG (zwischenzeitlich: § 21 Abs. 5 SchwbG 1986; jetzt: § 91 Abs. 5 SGB IX) analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren (z.B. § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG) durchzuführen ist.
  • LAG Hessen, 10.11.2017 - 14 TaBV 258/16

    Ist durch Beendigung der Amtsträgerschaft (Ersatzmitglied) Erledigung des

    Nachdem der Arbeitgeber von dem erledigenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist, muss er unverzüglich - die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wird in aller Regel längst abgelaufen sein - die Kündigung aussprechen (BAG 08.06.2000 - 2 AZR 375/99 - EzA § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG 17.09.1981 - 2 AZR 402/79 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 28).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 21 Sa 2218/13

    Kündigung eines Hauptpersonalratsmitglieds - Rechtsmissbräuchliches Berufen auf

    Ferner muss er in analoger Anwendung des § 91 Abs. 5 SGB IX die Kündigung nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich erklären (BAG vom 24.11.2011 - 2 AZR 429/10 -, EzA § 88 SGB IX Nr. 2 Rz. 31; vom 02.02.2006 - 2 AZR 57/05 -, AP Nr. 204 zu § 626 BGB Rz. 14; vom 08.06.2000 - 2 AZR 375/99 -, AP Nr. 164 zu § 626 BGB Rz. 11 zitiert nach juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.03.2007 - 5 Sa 79/06

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungsfrist - Mitbestimmung - Beweiswürdigung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.05.2017 - 17 Sa 71/17

    Kündigungserklärungsfrist - personalvertretungsrechtliches Mitwirkungsverfahren

  • LAG Berlin, 26.06.2002 - 15 Sa 467/02

    Wahrung der 2-Wochen-Frist bei Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bis zur

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2003 - 3 Sa 403/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Berufungsbegründungsfrist,

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