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   BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99   

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https://dejure.org/2000,247
BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99 (https://dejure.org/2000,247)
BAG, Entscheidung vom 23.11.2000 - 2 AZR 533/99 (https://dejure.org/2000,247)
BAG, Entscheidung vom 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 (https://dejure.org/2000,247)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KSchG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1
    Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1
    Massenentlassungen (hier: wegen Schließung kommunaler Kindertagesstätten): Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur (hier: der Erzieherinnen) nach § 1 Abs. 3, 4 KSchG a. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 58 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1 KSchG
    Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl/Altersstruktur

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 58 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1 KSchG
    Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl/Altersstruktur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 96, 306
  • NJW 2001, 3282
  • MDR 2001, 698
  • NZA 2001, 601
  • NJ 2001, 501 (Ls.)
  • BB 2001, 1257
  • BB 2001, 996
  • DB 2001, 1042
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (19)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.1999 - 1 Sa 54/99

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 1 Sa 54/99 -.

    2 AZR 533/99 1 Sa 54/99.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Juli 1999 - 1 Sa 54/99 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Bei der Frage der ausreichenden Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG aF abschließend genannten sozialen Gesichtspunkte der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 4 Satz 1 KSchG aF) handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (Senat 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42).

    Dies gilt erst Recht dann, wenn man mit der Senatsrechtsprechung (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363, 373; 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42, zu II 2 a der Gründe) den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KSchG aF auch auf die Bildung der Vergleichsgruppen bei der Sozialauswahl überträgt.

  • BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98

    Sozialauswahl auch zwischen Teilzeit- und Vollbeschäftigten?

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    c) Soweit die Beklagte bei den Erzieherinnen mit vergleichbarer Tätigkeit weiter nach der Wochenarbeitszeit differenziert und neben der Vergleichsgruppe 02 (35 Stunden) weitere Arbeitnehmerinnen nach ihrer Wochenarbeitszeit (40, 33, 32, 30 Wochenstunden) in anderen Vergleichsgruppen zusammengefaßt hat, stellt dies zwar möglicherweise einen Fehler bei der Vergleichsgruppenbildung dar (vgl. Senat 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 239; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41).
  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Es wäre nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nunmehr Sache der Klägerin gewesen, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten sie die Personalratsanhörung für fehlerhaft hält, wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179, zu II 2 der Gründe; 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 38 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 47, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 12/99

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    c) Soweit die Beklagte bei den Erzieherinnen mit vergleichbarer Tätigkeit weiter nach der Wochenarbeitszeit differenziert und neben der Vergleichsgruppe 02 (35 Stunden) weitere Arbeitnehmerinnen nach ihrer Wochenarbeitszeit (40, 33, 32, 30 Wochenstunden) in anderen Vergleichsgruppen zusammengefaßt hat, stellt dies zwar möglicherweise einen Fehler bei der Vergleichsgruppenbildung dar (vgl. Senat 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 239; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Schon vor dem am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz war anerkannt, daß die Betriebsparteien in einer derartigen Richtlinie Regelungen zur Sozialauswahl treffen können und ihnen dabei ein von den Gerichten zu beachtender Beurteilungsspielraum zusteht (Senat 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit tritt bereits dann ein, wenn einzelne dieser Angaben fehlen (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185, 194 f.; 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - BAGE 77, 13; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75, zu B I 3 der Gründe).
  • ArbG Elmshorn, 17.12.1993 - 2c Ca 1160/93
    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    b) Schon zu der bis 30. September 1996 (und jetzt ab 1. Januar 1999 wieder) geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (ArbG Elmshorn - 2 c Ca 1160/93 - BB 1994, 791; MünchArbR/Berkowsky § 151 Rn. 49 ff.; Hueck/von Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 1 Rn. 479 b; KR-Etzel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 598 a; Rumpenhorst NZA 1991, 214).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Es wäre nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nunmehr Sache der Klägerin gewesen, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten sie die Personalratsanhörung für fehlerhaft hält, wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179, zu II 2 der Gründe; 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 38 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 47, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Die für das Vorliegen eines berechtigen betrieblichen Interesses an der Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer beweispflichtige Beklagte (vgl. KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 669; zum bisherigen Recht BAG 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314) hat überzeugend dargelegt, daß bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem aus pädagogischer Sicht kaum tragbaren Ergebnis führen würde, daß in den von ihr betriebenen Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch die "Großmüttergeneration" beschäftigt wäre.
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 624/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

  • BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 472/97

    Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Einteilung zu Nachtwachten

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83

    Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung

  • BAG, 23.06.1992 - 1 AZR 57/92

    Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 443/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Bei den Fragen nach den dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 KSchG) und der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 3 KSchG) handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Auf diese Zahl von Arbeitnehmern beschränkt sich dann die soziale Auswahl (BAG 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314; zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 38).

    Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, daß es bei der gerichtlichen Kontrolle darum geht, zu verhindern, daß der Arbeitgeber unter Berufung auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG einen zielgerichteten Eingriff zur Kündigung bestimmter Arbeitnehmer vornimmt (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306), bedarf es deshalb darüber hinaus einer näheren, plausiblen Begründung des Arbeitgebers zu den auszutauschenden Mitarbeitern.

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    Danach ist es zulässig, dass der Arbeitgeber innerhalb des zur Sozialauswahl anstehenden Personenkreises nach sachlichen Kriterien Altersgruppen bildet, die prozentuale Verteilung der Belegschaft auf die Altersgruppen feststellt und die Gesamtzahl der auszusprechenden Kündigungen diesem Proporz entsprechend auf die einzelnen Altersgruppen verteilt - mit der Folge, dass sich die Sozialauswahl iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nur innerhalb der Gruppen vollzieht und sich der Anstieg des Lebensalters nur innerhalb der jeweiligen Altersgruppe auszuwirken vermag (grundlegend BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - zu B III 4 der Gründe, BAGE 96, 306; seither st. Rspr., vgl. 18. März 2010 - 2 AZR 468/08 - Rn. 12 ff., AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 184 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 83; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 53, BAGE 128, 238) .
  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 8/06

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb nicht beanstandet, dass eine Stadt bei einer Massenentlassung von Erzieherinnen Altersgruppen gebildet und die soziale Auswahl auf die einzelnen Gruppen beschränkt hat (Stichwort: keine ausschließliche Betreuung durch "Großmüttergeneration" 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).
  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 442/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 509/05

    Wiedereinstellungsanspruch

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 532/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 506/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 505/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 503/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 512/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 504/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 502/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 531/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 501/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 537/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 527/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 518/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 508/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 510/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 530/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 529/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 20.04.2005 - 2 AZR 201/04

    Altersgruppen bei betriebsbedingter Kündigung

  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 796/05

    Änderungskündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 473/05

    Sozialauswahl

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 592/04

    Kündigung durch Insolvenzverwalter - "bedingter Interessenausgleich

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 208/05

    Betriebsbedingte Kündigung

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 778/06

    Herausnahme einzelner Mitarbeiter aus der Sozialauswahl zwecks Erhaltung des

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 677/06

    Arbeitsrecht: Auch bei Kündigungen gilt das "AGG"

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 724/06

    Vereinbarkeit einer durchgeführten Sozialauswahl auf der Basis einer

  • LAG Hamm, 16.05.2007 - 2 Sa 1830/06

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 117/05

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 127/05

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 606/04

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 130/05

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 13 Sa 2208/06

    Zur europarechtlichen Vereinbarkeit einer Sozialauswahl nach Altersgruppen bei

  • LAG Köln, 02.02.2006 - 6 Sa 1287/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Punkteschema, Altersstruktur

  • LAG Niedersachsen, 12.04.2002 - 3 Sa 1638/01

    Bäcker; Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Vorliegen dringender

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 721/06

    Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13

    Eindeutigkeit einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 653/01

    Beendigung eines Heuerverhältnisses; Eigenkündigung

  • LAG Hamm, 09.11.2010 - 14 Sa 1068/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Altersgruppenbildung im

  • LAG Hamburg, 17.01.2008 - 7 Sa 41/07

    Anwendbarkeit der durch das Bundesverfassungsgerichts vorgenommenen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2006 - 8 Sa 535/06

    Betriebsbedingte Kündigung: Wirksamkeit bei Erklärung durch Insolvenzverwalter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2006 - 8 Sa 536/06

    Betriebsbedingte Kündigung: Wirksamkeit des Zustandekommen eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2006 - 8 Sa 534/06

    Betriebsbedingte Kündigung: Formelles Zustandekommen eines Interessenausgleichs

  • LAG Baden-Württemberg, 29.10.2004 - 16 Sa 82/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Discountverkauf

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2001 - 1 Sa 75/01

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Berechtigung des Arbeitgebers zur

  • LAG Hamm, 17.12.2008 - 2 Sa 1020/08

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 24 Sa 1684/07

    Geldentschädigung wegen Altersdiskriminierung

  • LAG Brandenburg, 27.04.2004 - 2 Sa 51/04

    Rechtwidrige Sozialauswahl bei objektiver Verjüngung der Alterstruktur im

  • LAG Hamm, 03.08.2004 - 19 Sa 728/04

    Notwendigkeit einer Sozialauswahl nach einer mit dem Betriebsrat im Zusammenhang

  • ArbG Trier, 04.09.2012 - 3 Ca 518/12

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - fehlerhafte Sozialauswahl -

  • ArbG Trier, 23.08.2012 - 3 Ca 535/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegung der unternehmerischen Entscheidung -

  • ArbG Mönchengladbach, 15.11.2012 - 4 Ca 2172/12

    Betriebsbedingte Kündigung, Überprüfbarkeit der Unternehmerentscheidung, Personal

  • LAG Hamm, 14.05.2003 - 2 Sa 1887/02
  • ArbG Mönchengladbach, 15.11.2012 - 4 Ca 1987/12

    Betriebsbedingte Kündigung, Überprüfbarkeit der Unternehmerentscheidung, Personal

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