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   BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99   

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https://dejure.org/2001,105
BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 (https://dejure.org/2001,105)
BAG, Entscheidung vom 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 (https://dejure.org/2001,105)
BAG, Entscheidung vom 05. April 2001 - 2 AZR 580/99 (https://dejure.org/2001,105)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung - Beharrliche Arbeitsverweigerung - Fehlende Zustimmung des Betriebsrats - Wiedereinstellung - Leistungsverweigerungsrecht

  • bag-urteil.com

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Anhörung des Betriebsrats

  • Judicialis

    BGB § 147; ; BGB § 150; ; BGB § 626; ; BetrVG § 99; ; BetrVG § 101; ; BetrVG § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 133, 147, 150, 315, 262; BetrVG §§ 99, 101, 102; ZPO § 894
    Folgen einer fehlenden Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 276
  • NJW 2002, 698
  • MDR 2001, 1243
  • NZA 2001, 893
  • BB 2001, 1640
  • BB 2001, 2115
  • DB 2001, 2403
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 02.07.1980 - 5 AZR 1241/79

    Arbeitsvertrag: Zustimmung des Personalrats - Fehlen - Verweigerung

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Demgegenüber steht das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung dem Betriebsrat zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu (BAG 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - BAGE 34, 1, 8; Richardi BetrVG 7. Aufl. Rn. 27; MünchArbR/Matthes 2. Aufl. § 352 Rn. 8).

    (3) Da sich das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung auf die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bezieht, ist der Arbeitsvertrag auch dann wirksam, wenn die Einstellung ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt; allerdings führt die mitbestimmungswidrige Einstellung zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsverbot (BAG 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - BAGE 34, 1, 8 f.; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 282; DKK-Kittner 7. Aufl. § 99 Rn. 216; jeweils mwN).

    Unterbleibt so die Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers, ist dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge getan (BAG 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - aaO).

    Dieser Schutzzweck, dem durch das Verfahren nach § 101 BetrVG Genüge getan ist (BAG 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - aaO), erfordert es nicht, dem Arbeitnehmer ein Recht zur Arbeitsverweigerung auch dann zuzugestehen, wenn der Betriebsrat ein Verfahren nach § 101 BetrVG nicht eingeleitet hat.

  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Ob eine ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte personelle Einzelmaßnahme unwirksam ist, kann daher nicht einheitlich beantwortet werden, vielmehr ist für die Entscheidung dieser Frage vom Schutzzweck des jeweils betroffenen Mitbestimmungsrechts auszugehen (BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242, 255 f.; DKK-Kittner BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 215; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 281).

    Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hat daher zur Folge, daß die Versetzung auch individualrechtlich unwirksam ist und der Arbeitnehmer das Recht hat, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern (BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - aaO; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 289; DKK-Kittner BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 218; MünchArbR/Matthes 2. Aufl. § 354 Rn. 27; jeweils mwN).

    Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, der allein der Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers dient, kommt grundsätzlich nur bei Versetzungen, nicht bei Einstellungen in Betracht (BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242, 256; idS auch BAG 6. Oktober 1978 - 1 ABR 51/77 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 24, zu II 1 b der Gründe; MünchArbR/Matthes 2. Aufl. § 352 Rn. 80; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 218; offengelassen von BAG 28. März 2000 - 1 ABR 16/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 6, zu II 4 der Gründe; aA DKK-Kittner 7. Aufl. § 99 Rn. 193 mwN; Fitting/ Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 99 Rn. 179).

  • BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 16/99

    Verzicht auf tarifliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, der allein der Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers dient, kommt grundsätzlich nur bei Versetzungen, nicht bei Einstellungen in Betracht (BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242, 256; idS auch BAG 6. Oktober 1978 - 1 ABR 51/77 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 24, zu II 1 b der Gründe; MünchArbR/Matthes 2. Aufl. § 352 Rn. 80; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 218; offengelassen von BAG 28. März 2000 - 1 ABR 16/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 6, zu II 4 der Gründe; aA DKK-Kittner 7. Aufl. § 99 Rn. 193 mwN; Fitting/ Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 99 Rn. 179).

    Er kann nicht durch die Einstellung als solche benachteiligt sein, sondern allenfalls durch die Konditionen, zu denen er eingestellt wurde (BAG 28. März 2000 - 1 ABR 16/99 - aaO).

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Nachträgliche Informationen können allerdings dazu führen, daß insoweit die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG neu zu laufen beginnt (BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 96).

    Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG unterliegt keiner bestimmten Form; auch eine - ggf. ergänzende - mündliche Unterrichtung des Betriebsrats ist ausreichend (BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - aaO).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Auch ein betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot greift in die individualrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber insofern ein, als es die Erfüllung eines aus dem Arbeitsverhältnis fließenden Beschäftigungsanspruchs des Arbeitgebers ausschließt (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1, 9).

    Die Gestaltungsakte, deren Aufhebung dem Arbeitgeber vom Gericht aufgegeben wird, haben nämlich immer das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gegenstand (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - aaO).

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 63/97

    Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs als mitbestimmungspflichtige

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Maßgebend ist vielmehr die Eingliederung, die Frage also, ob die zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muß (vgl. zB BAG 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 3 mwN; 28. April 1998 - 1 ABR 63/97 - AP aaO Nr. 22 = EzA aaO Nr. 5).

    Zwar handelt es sich bei der Wiederaufnahme der Arbeit nach einer lediglich tatsächlichen Unterbrechung der Beschäftigung oder im Falle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht um eine Einstellung iSd. § 99 BetrVG (Richardi BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 42 f; DKK-Kittner BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 47; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 99 Rn. 38; GK-BetrVG/Kraft 6. Aufl. § 99 Rn. 33), soweit sich nicht die Umstände der Beschäftigung auf Grund einer neuen Vereinbarung grundlegend ändern (vgl. BAG 28. April 1998 - 1 ABR 63/97 - aaO).

  • LAG München, 27.05.1999 - 4 Sa 77/97

    Kündigung: Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    2 AZR 580/99 4 Sa 77/97.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Mai 1999 - 4 Sa 77/97 - aufgehoben.

  • LAG Hamm, 12.09.1996 - 4 Sa 486/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts oder

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Diese negative Prognose war jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 30. Juni 1995 im Sinne einer vorweggenommenen Abmahnung (vgl. LAG Hamm 12. September 1996 - 4 Sa 486/96 - LAGE BGB § 626 Nr. 105; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 280 mwN) für den Fall, daß er ab 3. Juli 1995 seinem Arbeitsplatz fernbleibe, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung angedroht hatte.
  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information des Betriebsrats gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und von ihm als für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsam erkannte Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (BAG 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39).
  • BAG, 28.02.1990 - 7 AZR 143/89

    Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985

    Auszug aus BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
    Bei diesem Schreiben handelt es sich zwar um eine atypische Willenserklärung, deren Auslegung gem. § 133 BGB grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz ist; da das Landesarbeitsgericht eine Auslegung aber unterlassen hat, kann der Senat sie selbst vornehmen (vgl. BAG 28. Februar 1990 - 7 AZR 143/89 - BAGE 64, 220, 227 mwN; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 73 Rn. 17).
  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

  • BAG, 12.04.1973 - 2 AZR 291/72

    Umfang des Direktionsrechts bei vertraglich nicht konkretisierter Tätigkeit

  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 541/86

    Unwirksamkeit einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung - Verlängerung des

  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

  • BAG, 06.10.1978 - 1 ABR 51/77

    Auswirkung und Erforderlichkeit personeller Maßnahmen iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG

  • BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 472/97

    Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Einteilung zu Nachtwachten

  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 74/96

    Beschäftigung von Rote-Kreuz-Schwestern als mitbestimmungspflichtige Einstellung

  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95

    Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 1009/94

    Ermessensbindung, Direktionsrecht und Verwaltungsvorschriften

  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09

    Kündigung wegen Glaubenskonflikts

    a) Allerdings stellt die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, eine vertraglich geschuldete, rechtmäßig und damit wirksam zugewiesene Arbeit zu leisten, eine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist in der Regel geeignet, jedenfalls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - Rn. 36, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 73; 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 97, 276) .
  • LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14

    Beendigung alternierender Telearbeit

    a)Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene Versetzung ist auch individualrechtlich unwirksam, weil das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung neben dem Schutz der Belegschaft auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers dient (BAG 05.04.2001 - 2 AZR 580/99, NZA 2001, 893 Rn. 36; BAG 22.04.2010 - 2 AZR 491/09, DB 2010, 2285 Rn. 13).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 430/19

    Außerordentliche Kündigung - Krankheitsandrohung

    Das ist der Fall bei wiederholten bewussten und nachhaltigen Verletzungen der Arbeitspflicht (BAG 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - zu II 2 a der Gründe).
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