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   BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00   

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https://dejure.org/2001,699
BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 (https://dejure.org/2001,699)
BAG, Entscheidung vom 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 (https://dejure.org/2001,699)
BAG, Entscheidung vom 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 (https://dejure.org/2001,699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung; ; BGB § 613 a

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BGB § 613 a
    Wahrung eines Versorgungsbesitzstands beim Betriebsübergang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der betrieblichen Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung beim Betriebsübergang; Besitzstands-wahrung im Rahmen von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 44
    Besitzstandswahrung bei Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wahrung eines Versorgungsbesitzstandes nach Betriebsübergang

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wahrung eines Versorgungsbesitzstandes nach Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 98, 224
  • NJW 2002, 1668
  • ZIP 2002, 773
  • NZA 2002, 495
  • NZA 2002, 520
  • VersR 2002, 1172
  • BB 2001, 1637
  • BB 2002, 1100
  • DB 2002, 955
  • JR 2002, 308
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Baden-Württemberg, 29.08.2000 - 18 Sa 17/00

    Höhe einer betrieblichen Altersrente nach Betriebsübergang - Übernahme von

    Auszug aus BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2000 - 18 Sa 17/00 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.
  • BAG, 08.02.1983 - 3 AZR 229/81

    Anspruch auf betriebliche Altersrente von Träger der gesetzlichen

    Auszug aus BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00
    Unabdingbare Rechtsfolge eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB ist lediglich, daß Vordienstzeiten beim Betriebsveräußerer bei der kraft Gesetzes entstehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mitberücksichtigt werden (BAG 30. August 1979 - 3 AZR 58/78 - AP BGB § 613 a Nr. 16 = EzA BGB § 613 a Nr. 23; 8. Februar 1983 - 3 AZR 229/81 - BAGE 44, 7 = AP BGB § 613 a Nr. 35 mit Anm. Blomeyer; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 10 = EzA BGB § 613 a Nr. 197; Höfer BetrAVG Bd. I Stand Juli 2000 § 1 Rn. 1483; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 14 B Rn. 340; Schoden BetrAVG § 1 Rn. 25; Rühle Betriebliche Altersversorgung und Mitbestimmung des Betriebsrats S 63).
  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 451/99

    Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft - Vordienstzeiten bei einem

    Auszug aus BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00
    Unabdingbare Rechtsfolge eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB ist lediglich, daß Vordienstzeiten beim Betriebsveräußerer bei der kraft Gesetzes entstehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mitberücksichtigt werden (BAG 30. August 1979 - 3 AZR 58/78 - AP BGB § 613 a Nr. 16 = EzA BGB § 613 a Nr. 23; 8. Februar 1983 - 3 AZR 229/81 - BAGE 44, 7 = AP BGB § 613 a Nr. 35 mit Anm. Blomeyer; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 10 = EzA BGB § 613 a Nr. 197; Höfer BetrAVG Bd. I Stand Juli 2000 § 1 Rn. 1483; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 14 B Rn. 340; Schoden BetrAVG § 1 Rn. 25; Rühle Betriebliche Altersversorgung und Mitbestimmung des Betriebsrats S 63).
  • BAG, 30.08.1979 - 3 AZR 58/78

    Gewährung - Berechnung - Versorgungsleistung - Versorgungszusage - Zusage -

    Auszug aus BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00
    Unabdingbare Rechtsfolge eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB ist lediglich, daß Vordienstzeiten beim Betriebsveräußerer bei der kraft Gesetzes entstehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mitberücksichtigt werden (BAG 30. August 1979 - 3 AZR 58/78 - AP BGB § 613 a Nr. 16 = EzA BGB § 613 a Nr. 23; 8. Februar 1983 - 3 AZR 229/81 - BAGE 44, 7 = AP BGB § 613 a Nr. 35 mit Anm. Blomeyer; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 10 = EzA BGB § 613 a Nr. 197; Höfer BetrAVG Bd. I Stand Juli 2000 § 1 Rn. 1483; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 14 B Rn. 340; Schoden BetrAVG § 1 Rn. 25; Rühle Betriebliche Altersversorgung und Mitbestimmung des Betriebsrats S 63).
  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00
    Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt (vgl. zuletzt nur BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 318 f. mzwN).
  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gewährt deshalb dem Erwerber dieselben Möglichkeiten, wie sie auch der Veräußerer gehabt hätte (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 98, 224) .

    Dies widerspräche dem ebenfalls in § 613a Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 98, 224) .

    Soweit den Entscheidungen des Senats vom 24. Juli 2001 (- 3 AZR 660/00 - BAGE 98, 224) und vom 29. Juli 2003 (- 3 AZR 630/02 - zu B I 2 b bb der Gründe) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    Diese Regelung stellt sicher, dass die Beklagte keine Beiträge für Beitragszeiten bereitstellen muss, die zwar nach dem 1. November 2008 liegen, in denen der nach der GBV 2008 versorgungsberechtige Mitarbeiter jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr, sondern noch mit einem Rechtsvorgänger stand (vgl. zu vergleichbaren Klauseln zur Begrenzung der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - zu II 4 der Gründe, BAGE 98, 224; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 97, 1; 8. Februar 1983 - 3 AZR 229/81 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 44, 7; 30. August 1979 - 3 AZR 58/78 - zu 1 der Gründe) .

    a) Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Wege eines Betriebsübergangs auf den Erwerber über und wurden dem Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zugesagt, muss nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juli 2001 (- 3 AZR 660/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 98, 224) bei Anwendung des in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB verankerten Ablösungsprinzips der vom Arbeitnehmer bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben.

    Der Arbeitnehmer, der unter der Geltung einer betrieblichen Versorgungsordnung eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, kann darauf vertrauen, dass er eine auf den Ablösungsstichtag bezogene anteilige Versorgungsleistung bei Erreichen der Altersgrenze erhalten wird (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - zu II 5 b der Gründe, aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2014 - 6 Sa 1431/13

    Betriebsübergang und Verdrängung durch Versorgungstarifvertrag

    Der Besitzstand wird vielmehr zusätzlich zu der beim Betriebserwerber geltenden Altersversorgung geschuldet (Abweichung vom Urteil des BAG v. 24.07.2001 - AZ: 3 AZR 660/00 -).

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2013 - AZ: 11 Ca 713/11 - abgewiesen und sich zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.07.2001 - AZ: 3 AZR 660/00 - gestützt.

    § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB findet auch auf Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträge Anwendung, die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. BAG v. 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung).

    Über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Besitzstandes besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit (vgl. nur BAG v. 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, Teil 14B Rn. 502; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, ART Rn. 1262; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Anh § 1 Rn. 322).

    aa) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - ausgeführt, das Gebot der Besitzstandswahrung aus der ursprünglichen Versorgungsordnung bedeute nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand vom Betriebserwerber zusätzlich zu der bei ihm erworbenen Altersversorgung geschuldet wäre.

    Besitzstandswahrung bedeute nicht, dass das auf der Grundlage der ursprünglichen Regelung einmal Erdiente erhalten bleibe und in der Folgezeit ein zusätzlicher Besitzstand auf der neuen Rechtsgrundlage erdient werden müsse (BAG v. 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - unter Ziffer II. 5. b der Entscheidungsgründe, AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; zustimmend: Lindemann/Simon, BB 2003, 2516; Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Auflage 2013, Rn. 602; Matthießen EWiR 2003, 663, 664).

    Ob die Rechtslage dann anders zu beurteilen wäre, wenn ein Arbeitnehmer durch die Versorgung beim Betriebserwerber eine höhere Altersversorgung erwirbt als er beim Betriebsveräußerer hätte erwerben können (vgl. den Sachverhalt in der Entscheidung des 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; vgl. weiter Schlewing/Henssler/Schipp/ Schnitker, Loseblatt, Teil 14 B Rn. 502.1) oder die alleinige Zugrundelegung der beim Erwerber geltenden Versorgungsordnung insgesamt günstiger ist als eine quotale Berechnung (vgl. Richardi, RdA 2003, 109, 110), bedarf keiner Entscheidung.

  • LAG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 4 Sa 34/16

    Kollektivrechtliche Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen nach

    Es gilt deshalb, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 270).
  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1315/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

    Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00).

    (2) Es entspricht deshalb zu Recht der Rechtsprechung und ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt Teil 17 A, Rn. 492; Höfer, BetrAVG, Loseblatt, Kap. 9, Rn. 115.2; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh. § 1 Rn. 322).

    129 (b) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BAG bedeutet das Gebot der Besitzstandswahrung aus der ursprünglichen Versorgungsordnung nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand vom Betriebserwerber zusätzlich zu der bei ihm erworbenen Altersversorgung geschuldet wäre (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; a.A. LAG Düsseldorf 25. Februar 2014 - 6 Sa 1431/13).

    (d) Eine Besitzstandswahrung nach der sog. Zwei-Stämme-Lösung, wonach der Anwartschaftszeitraum in die Zeit vor und nach Betriebsübergang aufgeteilt wird, ist zudem nach der Rechtsprechung des 3. Senats (24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00) nicht zwingend.

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1339/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

    Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt (BAG 24. Juli 2001- 3 AZR 660/00).

    (2) Es entspricht deshalb zu Recht der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt Teil 17 A, Rn. 492; Höfer, BetrAVG, Loseblatt, Kap. 9, Rn. 115.2; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh. § 1 Rn. 322).

    (b) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats bedeutet das Gebot der Besitzstandswahrung aus der ursprünglichen Versorgungsordnung nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand vom Betriebserwerber zusätzlich zu der bei ihm erworbenen Altersversorgung geschuldet wäre (BAG 24. Juli 2001- 3 AZR 660/00; aA LAG Düsseldorf 25. Februar 2014 - 6 Sa 1431/13).

    (d) Eine Besitzstandswahrung nach der sog. Zwei-Stämme-Lösung, wonach der Anwartschaftszeitraum in die Zeit vor und nach Betriebsübergang aufgeteilt wird, ist nach der Rechtsprechung des 3. Senats (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00) zudem nicht zwingend.

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1342/16

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung; Besitzstandswahrung in der betrieblichen

    Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00).

    (2) Es entspricht deshalb zu Recht der Rechtsprechung und ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt Teil 17 A, Rn. 492; Höfer, BetrAVG, Loseblatt, Kap. 9, Rn. 115.2; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh. § 1 Rn. 322).

    (b) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BAG bedeutet das Gebot der Besitzstandswahrung aus der ursprünglichen Versorgungsordnung nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand vom Betriebserwerber zusätzlich zu der bei ihm erworbenen Altersversorgung geschuldet wäre (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; a.A. LAG Düsseldorf 25. Februar 2014 - 6 Sa 1431/13).

    (d) Eine Besitzstandswahrung nach der sog. Zwei-Stämme-Lösung, wonach der Anwartschaftszeitraum in die Zeit vor und nach Betriebsübergang aufgeteilt wird, ist zudem nach der Rechtsprechung des 3. Senats (24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00) nicht zwingend.

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1340/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

    Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt ( BAG 24. Juli 2001- 3 AZR 660/00 ).

    (2) Es entspricht deshalb zu Recht der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss ( BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 ; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt Teil 17 A, Rn. 492; Höfer, BetrAVG, Loseblatt, Kap. 9, Rn. 115.2; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh. § 1 Rn. 322).

    (b) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats bedeutet das Gebot der Besitzstandswahrung aus der ursprünglichen Versorgungsordnung nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand vom Betriebserwerber zusätzlich zu der bei ihm erworbenen Altersversorgung geschuldet wäre (BAG 24. Juli 2001- 3 AZR 660/00 ; aA LAG Düsseldorf, 25. Februar 2014 - 6 Sa 1431/13 ).

    (d) Eine Besitzstandswahrung nach der sog. Zwei-Stämme-Lösung, wonach der Anwartschaftszeitraum in die Zeit vor und nach Betriebsübergang aufgeteilt wird, ist nach der Rechtsprechung des 3. Senats ( BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 ) zudem nicht zwingend.

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1341/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

    Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt ( BAG 24. Juli 2001- 3 AZR 660/00 ).

    (2) Es entspricht deshalb zu Recht der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss ( BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 ; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt Teil 17 A, Rn. 492; Höfer, BetrAVG, Loseblatt, Kap. 9, Rn. 115.2; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh. § 1 Rn. 322).

    (b) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats bedeutet das Gebot der Besitzstandswahrung aus der ursprünglichen Versorgungsordnung nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand vom Betriebserwerber zusätzlich zu der bei ihm erworbenen Altersversorgung geschuldet wäre ( BAG 24. Juli 2001- 3 AZR 660/00 ; aA LAG Düsseldorf 25. Februar 2014 - 6 Sa 1431/13 ).

    (d) Eine Besitzstandswahrung nach der sog. Zwei-Stämme-Lösung, wonach der Anwartschaftszeitraum in die Zeit vor und nach Betriebsübergang aufgeteilt wird, ist nach der Rechtsprechung des 3. Senats ( BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 ) zudem nicht zwingend.

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 517/10

    Anspruch auf Zahlung von Ruhestandszuwendungen auf Grund einer Gesamtzusage nach

    aa)Zwar ist ein Betriebserwerber nicht nach § 613 a BGB verpflichtet, bei der Berechnung von Versorgungsleistungen aufgrund einer eigenen Versorgungszusage solche Beschäftigungszeiten anzurechnen, die von ihm übernommene Arbeitnehmer bei einem früheren Betriebsinhaber zurückgelegt haben (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840; BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - NZA 2002, 495).

    Der Arbeitnehmer soll also grundsätzlich nicht anders behandelt werden, als hätte sein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber fortbestanden (BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - NZA 2002, 495).

    Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt (BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98 - NZA 2000, 322; BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - NZA 2002, 495).

    Wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im auflösenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, muss auch bei Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrecht erhalten bleiben (BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - NZA 2002, 495).

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 1589/09

    Ruhestandzuwendung gemäß der Richtlinie über die Ruhestandzuwendungen für die

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 167/02

    Versorgungsrechte übernommener Betriebsprüfer

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 357/06

    Auskunft über Rentenanwartschaft bei Betriebsübergang

  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 174/22

    Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 834/05

    Auskunft über Rentenanwartschaft bei Betriebsübergang

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 95/15

    Altersteilzeit; Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe;

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 173/10

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch eine Versorgungszusage nach

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 31/15

    Anwartschaft; Berechnung; Betriebsvereinbarung; Besitzstand; Besitzstandsstufe;

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 32/15

    Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 15/15

    Altersteilzeit; Anwartschaft; Berechnung; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 67/15

    Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • ArbG Oldenburg, 01.12.2016 - 6 Ca 472/14

    Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 279/22

    Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 94/15

    Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • LAG Niedersachsen, 25.05.2018 - 3 Sa 1326/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Niedersachsen, 25.05.2018 - 3 Sa 1336/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Niedersachsen, 25.05.2018 - 3 Sa 1334/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Niedersachsen, 25.05.2018 - 3 Sa 1327/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2003 - 5 Sa 1292/02

    Betriebliche Altersversorgung bei Rechtsnachfolge auf Arbeitgeberseite

  • LAG Niedersachsen, 11.09.2018 - 3 Sa 1273/16

    Besitzstandswahrung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einem

  • LAG Niedersachsen, 11.09.2018 - 3 Sa 1278/16

    Besitzstandswahrung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einem

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 1/02

    Berechnung einer Versorgungsanwartschaft

  • LAG Hessen, 15.02.2006 - 8 Sa 356/05

    Betriebsübernahme: Anwendung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über

  • LAG Niedersachsen, 25.05.2018 - 3 Sa 1335/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Niedersachsen, 11.09.2018 - 3 Sa 1279/16

    Besitzstandswahrung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einem

  • LAG Niedersachsen, 25.05.2018 - 3 Sa 1330/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Niedersachsen, 04.05.2018 - 3 Sa 1291/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Niedersachsen, 04.05.2018 - 3 Sa 1320/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Niedersachsen, 04.05.2018 - 3 Sa 1293/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Niedersachsen, 04.05.2018 - 3 Sa 1292/16

    Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine

  • LAG Baden-Württemberg, 23.03.2011 - 13 Sa 155/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Ablösung einer Pensionsordnung

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