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   BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00   

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https://dejure.org/2001,181
BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00 (https://dejure.org/2001,181)
BAG, Entscheidung vom 27.09.2001 - 2 AZR 236/00 (https://dejure.org/2001,181)
BAG, Entscheidung vom 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 (https://dejure.org/2001,181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Änderungskündigung - Entgeltreduzierung - Jahressonderzahlung - Urlaubsgeld - Austritt aus dem Arbeitgeberverband - Nachwirkung - Sozial gerechtfertigt - Abmahnung

  • Judicialis

    Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen in Berlin/Brandenburg (MTV-Brauereien) vom 14. Oktober 1994 § 13; ; Manteltarifvertrag für... die Arbeitnehmer in Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen in Berlin/Brandenburg (MTV-Brauereien) vom 14. Oktober 1994 § 14; ; BGB § 134; ; BetrVG § 102; ; KSchG § 13 Abs. 3; ; KSchG § 2 Satz 1; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 1 Abs. 3; ; TVG § 3 Abs. 1; ; TVG § 3 Abs. 3; ; TVG § 4 Abs. 1; ; TVG § 4 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Tarifrecht - Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung (hier: Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld) nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband; Nachbindung und Nachwirkung von Tarifverträgen; unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen in Berlin/Brandenburg (MTV-Brauereien) vom 14. 10. 1994 §§ 13, 14; BGB § 134
    Änderungskündigung zur Reduzierung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderungskündigung wegen finanzieller Probleme des Arbeitgebers nur bei drohendem Jobverlust oder Betriebsschließung gerechtfertigt - Änderungskündigung zwecks Gehaltskürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 167
  • NZA 2002, 750
  • BB 2002, 1914
  • DB 2002, 2169
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 826/98

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; 22. November 2000 - 2 AZR 547/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 52 = EzA KSchG § 2 Nr. 40) ist bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung zunächst das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG es bedingen und ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkanntswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß.

    a) Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (vgl. Senat 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31; 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - BAGE 90, 182; 1. Juli 1998 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; KR-Rost 5. Aufl. § 2 Rn. 107 a).

    Prüfungsmaßstab ist, ob die schlechte Geschäftslage einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegensteht (zuletzt Senat 1. Juli 1999 aaO).

    Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn er die vereinbarte Vergütung reduziert (Senat 26. Januar 1995 und 1. Juli 1999 aaO).

    Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (BAG 20. August 1998 und 1. Juli 1999 aaO).

  • BAG, 17.05.2000 - 4 AZR 363/99

    Tarifangleichung Ost-West vor und nach Verbandsaustritt

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    Sie erfaßt auch die unveränderten Tarifregelungen (s. jetzt BAG 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - s. zuvor schon BAG 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - AP TVG § 3 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 14; 17. Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - BAGE 94, 360; vgl. weiter Wiedemann/Oetker TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 70 ff.; Hanau/Kania DB 1995, 1229, 1232).

    Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schließt sich bei einem Verbandsaustritt an das Ende der verlängerten Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an (BAG 17. Mai 2000 aaO; 4. April 2001 - 4 AZR 215/00 - aaO; 1. August 2001 - 4 AZR 82/00 - NZA 2002, 41).

    Das kann durch eine einzelvertragliche Abmachung erfolgen (BAG 24. November 1999 - 4 AZR 666/98 - BAGE 93, 24; 17. Mai 2000 aaO).

  • BAG, 04.04.2001 - 4 AZR 215/00

    Tarifangleichung Ost - West, Verbandsaustritt

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    Es trat die verlängerte Tarifgebundenheit (Nachbindung) ein (BAG 4. April 2001 - 4 AZR 215/00 - AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 9 = EzA TVG § 3 Nr. 21).

    Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schließt sich bei einem Verbandsaustritt an das Ende der verlängerten Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an (BAG 17. Mai 2000 aaO; 4. April 2001 - 4 AZR 215/00 - aaO; 1. August 2001 - 4 AZR 82/00 - NZA 2002, 41).

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine Kündigung nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat vorher angehört zu haben, sondern auch dann, wenn er seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366).

    Die in objektiver Hinsicht unvollständige Unterrichtung hat lediglich "mittelbar" die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, wenn der mitgeteilte Sachverhalt zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht ausreicht, weil es dem Arbeitgeber verwehrt ist, Gründe nachzuschieben, die nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren (Senat 22. September 1994 aaO).

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 294/85

    Änderungskündigung zur Entgeltkürzung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    Das gilt auch für die Änderungskündigung (Senat 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 14 = EzA KSchG § 2 Nr. 6).

    Dabei sind bei der Änderungskündigung dem Betriebsrat nicht nur die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen, sondern auch das Änderungsangebot mitzuteilen (Senat 20. März 1986 aaO; 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151).

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 91/98

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    a) Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (vgl. Senat 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31; 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - BAGE 90, 182; 1. Juli 1998 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; KR-Rost 5. Aufl. § 2 Rn. 107 a).
  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 547/99

    Änderungskündigung - Pauschalierte Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; 22. November 2000 - 2 AZR 547/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 52 = EzA KSchG § 2 Nr. 40) ist bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung zunächst das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG es bedingen und ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkanntswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß.
  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    War nach Auffassung der Beklagten eine Sozialauswahl überhaupt nicht durchzuführen, insbesondere weil sie bei allen Mitarbeitern eine Streichung des Urlaubsgeldes und der Sonderzahlung erreichen will, konnte und brauchte sie dem Betriebsrat auch keine sozialen Auswahlgesichtspunkte mitzuteilen, weil für ihren Kündigungsentschluß diese nicht maßgeblich waren (Senat 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 371/94

    Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Erhöhung der

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    a) Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (vgl. Senat 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31; 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - BAGE 90, 182; 1. Juli 1998 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; KR-Rost 5. Aufl. § 2 Rn. 107 a).
  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 84/98

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00
    a) Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (vgl. Senat 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31; 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - BAGE 90, 182; 1. Juli 1998 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; KR-Rost 5. Aufl. § 2 Rn. 107 a).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98

    Änderungskündigung zur Durchsetzung einer tarifwidrigen Erhöhung der Arbeitszeit

  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 375/88
  • BAG, 28.01.1987 - 5 AZR 323/86

    Tarifverträge: Nachwirkung, Neuregelung der Vergütung, Anfechtung wegen Drohung,

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 18.03.1992 - 4 AZR 339/91

    Wegfall der Tarifbindung infolge Verbandsaustritts

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 24.11.1999 - 4 AZR 666/98

    Blankettverweisung in nachwirkendem Tarifvertrag

  • BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 703/00

    Verbandsaustritt - Ende der Nachbindung - Tarifänderung

  • LAG Berlin, 05.01.2000 - 13 Sa 2095/99

    Änderungskündigung: Voraussetzungen - Nachwirkung eines Tarifvertrags

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 82/00

    Betriebsübergang; Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung

  • BAG, 17.05.2000 - 5 AZR 783/98

    Vergütung einer Teilzeitkraft nach Erhöhung der Pflichtstundenzahl für

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

    a) Bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen (Senat 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 167).

    Ergibt sich aus seiner Auskunft, dass er nicht alle nach dem Gesetz maßgeblichen Sozialdaten oder ungeeignete Kriterien berücksichtigt hat oder dass die von ihm beachteten Kriterien im Kündigungsschutzprozess bei objektiver Würdigung noch einer weiteren Konkretisierung bedürfen (Senat 30. Juni 1988 - 2 AZR 49/88 - zu II 2 b der Gründe, RzK III 1 b Nr. 12) , kann die Unterrichtung gleichwohl ausreichend sein, wenn für den Betriebsrat erkennbar ist, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl für überflüssig gehalten hat, etwa weil nach dessen Ansicht kein mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer vergleichbarer Mitarbeiter (mehr) vorhanden sein soll oder weil er allen Arbeitnehmern kündigen will (vgl. Senat 13. Mai 2004 - 2 AZR 329/03 - zu II 4 b bb der Gründe, BAGE 110, 331; Senat 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 99, 167; KR-Etzel 9. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62j mwN).

  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 292/01

    Betriebsbedingte Änderungskündigung zum Abbau einer Zulage

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG es bedingen und ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß (zuletzt Senat 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; 22. November 2000 - 2 AZR 547/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 52 = EzA KSchG § 2 Nr. 40; 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 40).

    Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn er die vereinbarte Vergütung reduzieren will (vgl. Senat zuletzt 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31; 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - BAGE 90, 182; 27. September 2001 aaO).

    Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, daß er die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (Senat 27. September 2001 aaO).

  • LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - 1 Sa 337/18

    Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang

    Wenn nach Auffassung des Arbeitgebers eine Sozialauswahl überhaupt nicht durchzuführen ist, braucht er keine sozialen Auswahlgesichtspunkte mitzuteilen, weil diese für den Kündigungsentschluss nicht maßgebend gewesen sind (vgl. BAG 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 - Rn. 23; BAG 27.09.2001 - 2 AZR 236/00 -).
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