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   BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01   

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BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 (https://dejure.org/2001,221)
BAG, Entscheidung vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 (https://dejure.org/2001,221)
BAG, Entscheidung vom 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 (https://dejure.org/2001,221)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechenbarkeit - Sozialplananspruch - Nachteilsausgleich - Abfindung - Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile - Entlassung - Betriebsänderung - Zweckidentität

  • Judicialis

    BetrVG 1972 § 111; ; BetrVG 1972 § ... 112 Abs. 2; ; BetrVG 1972 § 112 Abs. 5; ; BetrVG 1972 § 113 Abs. 3; ; KSchG § 10; ; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 1 b; ; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 3; ; RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 Art. 2 Abs. 1; ; Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 Art. 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Europäisches Recht - Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 111, § ... 112 Abs. 2, Abs. 5, § 113 Abs. 3; KSchG § 10; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 1 b, Abs. 3; RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom 20. 7. 1998 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2
    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verrechnung von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verrechnung von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bei Massenentlassungen gibt es nur einmal Geld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 377
  • ZIP 2002, 817
  • NZA 2002, 992
  • BB 2002, 1494
  • BB 2002, 1862
  • DB 2002, 950
  • JR 2003, 308
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87

    Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung -

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Aus der insoweit bestehenden Zweckidentität folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Schrifttum weitgehende Zustimmung erfahren hat, die Anrechenbarkeit einer Sozialplanabfindung auf den gesetzlichen Nachteilsausgleich (BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - BAGE 62, 88 mwN; Fabricius GK-BetrVG 6. Aufl. § 113 Rn. 95 ff., §§ 112, 112 a Rn. 110; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 113 Rn. 37; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 113 Rn. 64, § 112 Rn. 170 ff.; aA DKK-Däubler BetrVG 7. Aufl. § 112, § 112 a Rn. 59 ff.; ErfK/Hanau/Kania 2. Aufl. § 113 BetrVG Rn. 2).

    Auch wird der Anspruch auf Nachteilsausgleich durch einen späteren Sozialplan nicht beseitigt (BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - BAGE 62, 88).

  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Die rechtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32).

    Bei der Festsetzung der Höhe des Nachteilsausgleichs ist das Gericht nicht an die Grenzen des § 112 Abs. 5 Satz 2 BetrVG gebunden und hat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers außer Acht zu lassen (BAG 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 34).

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Von einer Anrufung kann es nur absehen, soweit der EuGH über die Auslegungsfrage bereits entschieden hat, oder wenn die zutreffende Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für ernsthafte Zweifel kein Raum besteht (EuGH 6. Oktober 1982 - RS 283/81 C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982 S 3415, 3430 ff.; BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 32/99 (A) - BAGE 95, 150; 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Von einer Anrufung kann es nur absehen, soweit der EuGH über die Auslegungsfrage bereits entschieden hat, oder wenn die zutreffende Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für ernsthafte Zweifel kein Raum besteht (EuGH 6. Oktober 1982 - RS 283/81 C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982 S 3415, 3430 ff.; BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 32/99 (A) - BAGE 95, 150; 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349).
  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 32/99

    Bildung eines Europäischen Betriebsrats - Auskunftsanspruch

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Von einer Anrufung kann es nur absehen, soweit der EuGH über die Auslegungsfrage bereits entschieden hat, oder wenn die zutreffende Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für ernsthafte Zweifel kein Raum besteht (EuGH 6. Oktober 1982 - RS 283/81 C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982 S 3415, 3430 ff.; BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 32/99 (A) - BAGE 95, 150; 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349).
  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 687/87

    Anspruch auf Abfindung des Arbeitnehmers bei geplanter Betriebsänderung -

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Der Arbeitgeber bleibt dem Anspruch selbst dann ausgesetzt, wenn die Betriebsänderung nicht sozialplanpflichtig ist (BAG 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - BAGE 60, 87).
  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Das folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG (BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - BAGE 47, 329; 9. Juli 1985 - 1 AZR 323/83 - BAGE 49, 160).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.12.2000 - 5 Sa 452/00

    Streitigkeit über die Anrechnung von Sozialplanansprüchen auf den

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2000 - 5 Sa 452/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91

    Inhalt eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Sinn und Zweck dieser Beratungen sind, sich nach Möglichkeit auf eine Maßnahme zu verständigen, die für die betroffenen Arbeitnehmer keine oder nur geringere Nachteile mit sich bringt als die Betriebsänderung in der zunächst vom Arbeitgeber geplanten Form (BAG 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 - BAGE 68, 277; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Auszug aus BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
    Sinn und Zweck dieser Beratungen sind, sich nach Möglichkeit auf eine Maßnahme zu verständigen, die für die betroffenen Arbeitnehmer keine oder nur geringere Nachteile mit sich bringt als die Betriebsänderung in der zunächst vom Arbeitgeber geplanten Form (BAG 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 - BAGE 68, 277; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255).
  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83

    Konkurs - Interessenausgleich - Nachteilsausgleich - Betriebsänderung

  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 342/98

    Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung

  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 523/82

    Sozialplan - Abfindung

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    c) § 17 Abs. 2 BErzGG ist schließlich im Hinblick auf das Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung so zu verstehen, dass bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit Resturlaub mehrfach übertragen wird (zum Erfordernis gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung zB EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 56, EuGHE I 2006, 6467; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 75 ff., EuGHE I 2005, 9981; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114 ff., EuGHE I 2004, 8835; BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 18/05 - Rn. 32, BAGE 118, 304; 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - BAGE 99, 377, zu II 2 c der Gründe; vgl. auch Winter JbArbR Bd. 40, 21, 46 f.).
  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

    Vielmehr sollen die Arbeitnehmer eine gewisse Entschädigung dafür erhalten, dass eine im Gesetz vorgesehene Beteiligung unterblieben und damit eine Chance nicht genutzt worden ist, einen Interessenausgleich zu finden, der Entlassungen vermeidet oder andere wirtschaftliche Nachteile abmildert (grdl. BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 99, 377; vgl. auch BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 3 c aa der Gründe, BAGE 107, 347) .

    Der insoweit auch von § 113 Abs. 3 BetrVG verfolgte Sanktionszweck wird dadurch nicht aufgehoben (vgl. grdl. BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 1 b und c der Gründe, BAGE 99, 377; vgl. auch BAG 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - und 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 -; zust. Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 113 Rn. 65; H/W/G/N/R/H/Hess 10. Aufl. § 112 Rn. 368; krit. DKKW/Däubler 16. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 123; ErfK/Kania 19. Aufl. BetrVG § 113 Rn. 2; zT auch Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 113 Rn. 109 f. mwN; Fitting BetrVG 29. Aufl. § 113 Rn. 32 mwN; HaKo-BetrVG/Steffan 5. Aufl. § 113 Rn. 2) .

    Die Verletzung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats im Zusammenhang mit §§ 111 ff. BetrVG, welche über den von der MERL vorgegebenen Schutzstandard hinausgehen - wie die Einschaltung eines unparteiischen Dritten (Einigungsstellenverfahren) im Zusammenhang mit einem Interessenausgleichsversuch (vgl. auch BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 377) - erfordert keine den Vorgaben des Art. 6 MERL entsprechende Sanktion.

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 15/02

    Kündigung - Insolvenz - Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

    Der Betrieb der Schuldnerin wurde stillgelegt, ohne daß ein Interessenausgleich ausreichend versucht wurde, denn nach dem Scheitern der Verhandlungen mit dem Betriebsrat hätte die Einigungsstelle angerufen werden müssen (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 29).

    Abzustellen ist darauf, ob der Arbeitgeber während der Verhandlungen rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt, die das Ob und das Wie der Betriebsänderung vorwegnehmen (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).

    Kündigt der Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsstillegung seiner Belegschaft, so beginnt er die Betriebsänderung durchzuführen (BAG 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 - BAGE 59, 242; 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).

    § 113 BetrVG schützt die Beachtung der gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates nicht ausnahmslos, sondern nur in den Fällen, in denen die von der unternehmerischen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).

    Die rechtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO; 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 34).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß der Nachteilsausgleich auch Sanktion für das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers ist, der seiner gesetzlichen Beratungspflicht bei Betriebsänderungen nicht genügt hat (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO; 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 28).

    Es besteht zwar partielle Zweckidentität zwischen einem Sozialplan und einem Nachteilsausgleich, weil beide dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile dienen, die infolge der Betriebsänderung eintreten; der Sanktionscharakter des Nachteilsausgleichs wird damit aber nicht aufgehoben (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).

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