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   BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00   

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BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00 (https://dejure.org/2001,1758)
BAG, Entscheidung vom 18.09.2001 - 9 AZR 397/00 (https://dejure.org/2001,1758)
BAG, Entscheidung vom 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 (https://dejure.org/2001,1758)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    Altersteilzeitgesetz (ATG) § 3; ; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 29. März 1996 (TV ATZ) abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der I... ndustriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 9. Mai 1998 § 2; ; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 29. März 1996 (TV ATZ) abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 9. Mai 1998 § 3; ; GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages; Ausschluss des Anspruchs bei Überschreiten der tarifvertraglich geregelten Belastungsgrenze; Begrenzung des Anspruchs auf Altersteilzeit auf Mitglieder der Tarifvertragsparteien; Verfassungskonforme Auslegung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Altersteilzeitgesetz (ATG) § 3; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 29. 3. 1996 (TV ATZ) abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der Indu... striegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie i. d. F. des Änderungstarifvertrags vom 9. 5. 1998 §§ 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3
    Überforderungsschutz - Keine Begrenzung der tarifvertraglichen 5%-Klausel auf Mitglieder der Tarifvertragsparteien - Keine Betriebsnorm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 60
  • NZA 2002, 1161
  • BB 2002, 681
  • DB 2002, 486
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86

    Vorruhestand in Chemieindustrie

    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00
    Die Klausel zielt nicht auf eine bestimmte Zusammensetzung der Belegschaft mit bestimmten Arbeitnehmergruppen, sondern will den Arbeitgeber vor seiner finanziellen Überforderung schützen (vgl. zur inhaltsgleichen Klausel beim Vorruhestand BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46 unter Bezugnahme auf die Materialien zu dem maßgeblichen Vorruhestandsgesetz BT-Drucks. 10/1175 S 25 und 28).

    Da seiner Ansicht nach die herkömmlichen Auslegungsmethoden nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führten, hat das Bundesarbeitsgericht für die sachgerechte Anwendung dieser Bestimmung auf Art. 9 Abs. 3 GG zurückgegriffen (21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46).

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00
    Das gilt insbesondere, wenn sie in einer umstrittenen Auslegungsfrage die Auffassung der Rechtsprechung ablehnen (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364, 369 ff.).
  • LAG Köln, 31.03.2000 - 4 Sa 1480/99
    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. März 2000 - 4 Sa 1480/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 547/86

    Vorruhestand

    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00
    In Kenntnis dieser vom Bundesarbeitsgericht auch zu anderen Tarifverträgen bestätigten Rechtsprechung (vgl. 21. Januar 1987 - 4 AZR 547/86 - BAGE 54, 113; 3. Juni 1987 - 4 AZR 573/86 - nv.) haben die Tarifvertragsparteien für die Ausgestaltung des Altersteilzeitgesetzes erneut diese Klausel verwandt, die den Arbeitgeber vor einer Überlastung schützen soll.
  • BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86

    Voraussetzungen für Vorruhestand in der Textilindustrie - Anspruch auf Teilnahme

    Auszug aus BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00
    In Kenntnis dieser vom Bundesarbeitsgericht auch zu anderen Tarifverträgen bestätigten Rechtsprechung (vgl. 21. Januar 1987 - 4 AZR 547/86 - BAGE 54, 113; 3. Juni 1987 - 4 AZR 573/86 - nv.) haben die Tarifvertragsparteien für die Ausgestaltung des Altersteilzeitgesetzes erneut diese Klausel verwandt, die den Arbeitgeber vor einer Überlastung schützen soll.
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 393/06

    Altersteilzeit - rückwirkender Abschluss

    Auch kann offenbleiben, ob die Beklagte für die Berechnung der Zahl ihrer Beschäftigten iSv. § 7 Abs. 2 AltTZG zu Recht ausschließlich die Tarifbeschäftigten berücksichtigt hat, obgleich die gesetzliche Bestimmung nicht zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitsbedingungen tariflich geregelt sind, und solchen, die auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung beschäftigt werden, differenziert (vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60).
  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 620/07

    Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - Anwendung der §§ 2, 3, 4, 6 TV

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nur bestehen kann, wenn auch nach Abschluss des beanspruchten Vertrags die tariflich als Überlastungsschutz bestimmte Grenze von 5 % der Arbeitnehmer des Betriebs nicht überschritten würde (Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60, zu II 2 a der Gründe).

    Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen, an die sich die Tarifvertragsparteien angelehnt haben, ua. eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers vermeiden, soweit Tarifverträge einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags begründen (vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60, zu II 2 b bb der Gründe).

    Ein zu hoher Anteil von Altersteilzeitarbeitnehmern im Verhältnis zu den anderen Arbeitnehmern kann zu einer wirtschaftlichen Überforderung des Arbeitgebers führen, soweit Tarifverträge einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags begründen (vgl. Senat 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 - BAGE 108, 36, zu B I 2 b bb der Gründe; 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02

    Anspruch auf Altersteilzeit

    Soweit dies Rückwirkungen auf die Zusammensetzung der Belegschaft hat, liegt darin nur ein Reflex der Begrenzung des individuellen Anspruchs der Arbeitnehmer (Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60).

    Das spricht dagegen, dass die Tarifvertragsparteien auch andere Arbeitnehmergruppen bei der Berechnung der 5%-Quote unberücksichtigt lassen wollten (vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60).

    Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen, an die sich die Tarifvertragsparteien angelehnt haben, eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers vermeiden, soweit Tarifverträge einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses begründen (vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2006 - 11 Sa 624/05

    Kündigungsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach Erreichen

    Damit hat der Gesetzgeber auch sicherstellen wollen, dass, soweit Tarifverträge einen Anspruch begründen, eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers vermieden wird (BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00 -).
  • BAG, 08.07.2009 - 10 AZR 672/08

    Erschwerniszulage - Arbeiten an heißen Anlageteilen

    (a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zwar - mangels Ausführungsbestimmungen, Protokollnotizen, Verhandlungsniederschriften, Rundschreiben oder Ähnlichem zu Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV - den Vorläufertarifvertrag des ZTV, den LTV DB, für die Auslegung herangezogen (vgl. BAG 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60; 24. Januar 2007 - 4 AZR 19/06 - BAGE 121, 80), dabei aber übersehen, dass Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV nicht nur als Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 4 LTV DB iVm. Nr. 8 Buchst. c der Anlage 1 Abschnitt E zum LTV DB anzusehen ist, sondern insbesondere auch als Nachfolgeregelung der Nr. 3 Buchst. a dieser Anlage zum LTV DB.
  • BAG, 22.01.2013 - 6 AZR 480/11

    Tarifauslegung - Dynamische oder statische Ausgestaltung einer Ausgleichszulage?

    Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TV-N Berlin die Auslegung der bisherigen Tarifregelungen durch das Bundesarbeitsgericht akzeptierten und übernahmen (vgl. BAG 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 99, 60) .
  • LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 8 Sa 779/19

    Eingruppierung eines Geschäftsstellenverwalters bei einem Zivilgericht; Begriff

    Es ist davon auszugehen, dass Gewerkschaften, Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände die Rechtsprechung zur Auslegung der von ihnen vereinbarten Tarifnormen zur Kenntnis nehmen und bei Neuabschluss eines Tarifvertrags einen vom Verständnis des Bundesarbeitsgerichts abweichenden Regelungswillen zum Ausdruck bringen, wenn sie die Auffassung der Rechtsprechung ablehnen (BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 937/00, NZA 2002, 1161).
  • LAG Köln, 16.08.2002 - 12 Sa 499/02

    Abschluss eines Arbeitsteilzeitvertrages; Förderung von Altersteilzeit;

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  • LAG München, 20.01.2006 - 8 Sa 1029/04

    Altersteilzeit

    Das Bundesarbeitsgericht habe sich in seinen Entscheidungen vom 18. September 2001 (9 AZR 397/00 - AP Nr. 3 zu § 3 AltersteilzeitG) und vom 30. September 2003 (9 AZR 590/02 - DB 2004, 935) mit dem Überforderungsschutz in § 3 Abs. 1 TV ATZ der Chemischen Industrie befasst, der dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AltersteilzeitG entspreche und sei dabei zu der Überzeugung gelangt, beim Überforderungsschutz handle es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung; der Arbeitnehmer habe nur dann einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, wenn er die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfülle und auch nach Abschluss seines Vertrages die als Überlastungsschutz bestimmte Grenze der Arbeitnehmer des Betriebs nicht überschritten werde.
  • LAG Thüringen, 10.10.2005 - 7/4/7 Sa 196/04

    Berufungsbegründung bei verspäteter Urteilszustellung

    Das Rangverhältnis der kollidierenden Vorschriften in § 66 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 5 ArbGG wird auch in der Literatur nicht einheitlich gesehen, wobei die Mehrheit sich gegen eine Aufrechterhaltung der vormaligen Rechtsprechung ausspricht (Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, 2. Aufl., Rz 189 a; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 66 Rz. 15 a; Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl. § 66 Rz. 10 GK-ArbGG/Bader, § 9 Rz. 111 a; Schmidt/Schwab/Wildschütz, "Die Auswirkungen der Reform des Zivilprozesses auf das arbeitsgerichtliche Verfahren" NZA 2002 1161 und 1217; Schwab, "Die 5-Monatsfrist im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren" FA 2003, 258; a.A. Holthaus/Koch, "Auswirkungen der Reform des Zivilprozessrechts auf das arbeitsgerichtliche Verfahren" RdA 2002, 140; Diederich/Hanau/Schaub Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 66 ArbGG Rz. 12 [Koch]).
  • LAG Hamm, 22.09.2021 - 9 Sa 647/21

    Kein Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvertrag mangels FlexAZ als

  • LAG Köln, 27.03.2020 - 4 Sa 312/19

    Firmentarifvertrag mit statischer Bezugnahme; Tarifvertraglicher Anspruch auf

  • ArbG Darmstadt, 31.07.2007 - 3 Ca 67/07

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages

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