Rechtsprechung
   BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,678
BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82 (https://dejure.org/1982,678)
BAG, Entscheidung vom 22.12.1982 - 2 AZR 282/82 (https://dejure.org/1982,678)
BAG, Entscheidung vom 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 (https://dejure.org/1982,678)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,678) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 41, 229
  • NJW 1983, 2782
  • JR 1984, 352
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 664/79

    Anfechtung eines Auflösungsvertrages mit einem Schwerbehinderten wegen Androhung

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines künftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 2, 233 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 64/39 - AP Nr. 13; BAG vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16; BAG 32, 194 = AP Nr. 21, alle zu § 123 BGB; BAG vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - nicht veröffentlicht).

    Er muß nur die Drohung zu dem Zweck aussprechen, dem Bedrohten zu der empfohlenen Willenserklärung zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1981, aaO).

    klärung entweder überhaupt nicht oder nicht in der gewählten Form oder zu dieser Zeit abgegeben worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1981, aaO).

    Maßgeblich ist also der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers (BAG 32, 194 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB und BAG vom 26. November 1981, aaO).

  • BAG, 20.11.1969 - 2 AZR 51/69

    Rechtmäßigkeit der Androhung einer fristlosen Entlassung

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines künftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 2, 233 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 64/39 - AP Nr. 13; BAG vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16; BAG 32, 194 = AP Nr. 21, alle zu § 123 BGB; BAG vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - nicht veröffentlicht).

    Zwar fehlt der Nötigungswille, wenn die Ankündigung eines Übels keine "nötigende Funktion", sondern nur eine "Mit teilungsfunktion" hat, indem mit dem Hinweis auf mehrere verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten dem Vertragspartner eine von ihm selbst zu treffende Wahl eröffnet werden soll (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - SAE 1971, 70, 73 unter IV).

    1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 64/59 - AP Nr. 13; BAG vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16 und BAG 32, 194 = AP Nr. 21, alle zu § 123 BGB) ist die Drohung mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung dann nicht wider rechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

  • BAG, 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77

    Kündigungserklärung - Anfechtung wegen Drohung - Kündigung - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines künftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 2, 233 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 64/39 - AP Nr. 13; BAG vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16; BAG 32, 194 = AP Nr. 21, alle zu § 123 BGB; BAG vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - nicht veröffentlicht).

    1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 64/59 - AP Nr. 13; BAG vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16 und BAG 32, 194 = AP Nr. 21, alle zu § 123 BGB) ist die Drohung mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung dann nicht wider rechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

    Maßgeblich ist also der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers (BAG 32, 194 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB und BAG vom 26. November 1981, aaO).

  • BAG, 19.04.1978 - 5 AZR 834/76

    Zur Weiterbezahlung eines Arbeitnehmers im Falle eines erkrankten, in seinem

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Herschel (Anm. zum Urteil des BAG vom 19. April 1978 - 5 AZR 834/76 - BAG 30, 240 = AP Nr. 48 zu § 616 BGB) nimmt der Senat daher an, die Pflicht zur Ableistung des türkischen Wehrdienstes ervi/eise sich gegenüber der Arbeitspflicht «/egen der bei der Verweigerung des Wehrdienstes einschneidenden Sanktionen als die stärkere.
  • BSG, 14.12.1976 - 3 RK 50/74

    Gewährung von Krankengeld für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs - Unterbrechung

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Daraus hat die Rechtsprechung entnommen, bei der Vereinbarung von unbezahltem Urlaub über drei Wochen hinaus, der nicht der Erholung dienen solle, seien die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 311 Satz 1 Nr. 1 RVO nicht mehr gegeben, vielmehr liege ein entgeltloses BeschäftigungsVerhältnis vor, das nicht der Versicherungspflicht unterliege (BSG vom 14. Dezember 1976 - 3 RK 50/74 - AP Nr. 7 zu § 9 BUr".
  • BAG, 10.02.1972 - 5 AZR 330/71

    Fürsorgepflicht - Sonderurlaub - Unbezahlter Sonderurlaub - Erkrankung während

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Das gleiche ergibt sich aus dem den Entgelt fortzahlungsvorschriften zugrunde liegenden Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer hätte auch kein Entgelt erhalten, wenn er gesund gewesen wäre (für unbezahlten Urlaub ebenso BAG vom 10. Februar 1972 - 5 AZR 330/71 - AP Nr. 13 zu § 1 LohnFG und vom 17. November 1977 - 3 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; Boldt/Röhsler, BUrlG, 2. Aufl. 1968, § 9 Rz 43 und von Hoyningen-Huene, aaO, S. 719 m.w.N. in Fußn. 65).
  • BAG, 04.12.1970 - 5 AZR 242/70

    Festsetzung des Urlaubszeitpunktes - Beiderseitige Interessen - Abwägung nch

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Zudem ist bei einem Freistellungsanspruch, der aus der Fürsorgepflicht ab geleitet wird, auch entsprechend § 7 BUrlG eine zeitliche Festlegung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen (BAG vom 4. Dezember 1970 - 5 AZR 242/70 - AP Nr. 5 zu § 7 BUrlG) zu erwägen.
  • EuGH, 15.10.1969 - 15/69

    Württembergische Milchverwertung Südmilch AG / Ugliola

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Eine Gleichbehandlung ausländischer Arbeitnehmer mit den Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nur bei Arbeitnehmern geboten, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EG sind und im Geltungsbereich des Arbeitsplatzschutzgesetzes beschäftigt sind (EuGH vom 15. Oktober 1969 - Rechtssache 15/69 - AP Nr. 2; BAG 21, 356 = AP Nr. 1, beide zu Art. 177 EWG-Vertrag; BAG vom 5. Dezember 1969, aaO; vgl. auch Lepke, Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, S. 48 f.; KR-Weigand, § 2 ArbPlSchG Rz 2; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Anhang 1 § 626 BGB Anm. 3 b; Sahmer, AR-Blattei, Wehrdienst IV ArbPlSchG, Arbeitsplatzschutz von Wehrpflichtigen und Soldaten auf Zeit, zu B).
  • BAG, 27.02.1969 - 5 AZR 215/68

    Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Hoheitsgebiet eines anderen

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    Eine Gleichbehandlung ausländischer Arbeitnehmer mit den Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nur bei Arbeitnehmern geboten, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EG sind und im Geltungsbereich des Arbeitsplatzschutzgesetzes beschäftigt sind (EuGH vom 15. Oktober 1969 - Rechtssache 15/69 - AP Nr. 2; BAG 21, 356 = AP Nr. 1, beide zu Art. 177 EWG-Vertrag; BAG vom 5. Dezember 1969, aaO; vgl. auch Lepke, Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, S. 48 f.; KR-Weigand, § 2 ArbPlSchG Rz 2; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Anhang 1 § 626 BGB Anm. 3 b; Sahmer, AR-Blattei, Wehrdienst IV ArbPlSchG, Arbeitsplatzschutz von Wehrpflichtigen und Soldaten auf Zeit, zu B).
  • BAG, 05.12.1969 - 5 AZR 215/68

    Wehrpflicht - Betriebszugehörigkeit - EWG

    Auszug aus BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82
    aa) Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält Schutzbestimmungen nur zugunsten der Arbeitnehmer, deren Einberufung durch Maßnahmen veranlaßt worden ist, die auf der deutschen Wehr gesetzgebung beruhen (BAG 22, 232 = AP Nr. 3 zu Art. 177 EWG-Vertrag).
  • BAG, 05.04.1978 - 4 AZR 621/76

    Bedenken gegen Amtsführung - Verwaltungsangestellter - Fristlose Entlassung -

  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 64/59

    Drohung - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Anhörungsverfahren -

  • BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung während der Schwangerschaft, Anfechtung der

  • LAG Hamm, 14.04.1982 - 2 (11) Sa 1604/81
  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

    a) Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (vgl. BAGE 41, 229, 236 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

    Eine Drohung i.S. des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (vgl. BAGE 41, 229, 236 [BAG 22.12.1982 - 2 AZR 282/82] = AP Nr. 23 zu § 123 BGB, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - EzA § 123 BGB Nr. 36).
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) i. S. des § 275 Abs. 2 BGB vorliegt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Dezember 1982, BAGE 41, 229, 244 f. = AP Nr. 23 zu § 123 BGB, zu B II 2 f der Gründe; siehe auch Esser/Schmidt, Schuldrecht Bd. I, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., § 22 II 1; Medicus, Bürgerliches Recht, 14. Aufl., Rz 156 f.) oder ob die Klägerin sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Pflichtenkollision (vgl. dazu BAGE 59, 32, 41 [BAG 20.05.1988 - 2 AZR 682/87] = AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung, zu B III 1 b und c der Gründe; siehe auch Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 228 Rz 1 und § 276 Rz 8) berufen könnte, denn die Klägerin hat eine etwaige Unmöglichkeit bzw. die angeblich vorliegende Pflichtenkollision selbst verschuldet.

    Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen unverschuldeter Pflichtenkollision schließt nach dem Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 (BAGE 41, 229, 243 f. = AP, aaO, unter B II 2 e der Gründe) die Rechtswidrigkeit der Arbeitspflichtverletzung aus, während die nicht zu vertretende Unmöglichkeit (Unvermögen) zu einer Schuldbefreiung führt.

  • BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 196/85

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

    Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift setzt objektiv das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 2, 233, 236 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG 30, 214, 219 = AP Nr. 20 zu § 123 BGB; BAG 41, 229, 236 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB).

    Die fristlose Entlassung ist grundsätzlich ein Nachteil (BAG 41, 229, 236; BAG vom 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - EzA Nr. 2 zu § 4 TVG Einzelhandel, zu III 1 der Gründe), da diese ein Unwerturteil enthält.

    Die Drohung muß bewußt darauf gerichtet sein, den Bedrohten zu der Einschätzung zu verleiten, nur zwischen zwei Übeln wählen zu können, von denen die Abgabe der empfohlenen Erklärung nach der Ansicht des Drohenden als das geringere Übel gegenüber den sonst zu erwartenden Maßnahmen erscheinen soll (BAG 30, 214, 220 = AP Nr. 20 zu § 123 BGB; BAG 41, 229).

    Das ist schon dann anzunehmen, wenn ohne die Beeinflussung die Willenserklärung überhaupt nicht oder nicht in der gewählten Form oder zu dieser Zeit abgegeben worden wäre (BAG 41, 229, 239; MünchKomm-Kramer, 2. Aufl., § 123 BGB Rz 40; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 123 Rz 54 ff.).

    Es ist nicht erforderlich, daß die in Aussicht gestellte Kündigung nach der objektiven Rechtslage wirksam gewesen wäre (BAG 30, 214, 222; BAG 32, 194, 196 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB; BAG 41, 229, 239).

    Maßgebend ist also der o b j e k t i v m ö g l i c h e und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers (BAG 32, 194, 197; BAG 41, 229, 240; BAG Urteil vom 24. Januar 1985, aaO, zu III 1 der Gründe).

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen

    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag abschließe, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. BAG 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194, 196; 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229, 236; 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53).

    Dabei ist es nicht erforderlich, daß die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozeß als rechtsbeständig erwiesen hätte (BAG 22. Dezember 1982 aaO; 30. September 1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281, 285; 21. März 1996 aaO).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers

    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. des Senats 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194, 196; 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229, 236; 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - RzK I 9 k Nr. 25; 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53; zuletzt: 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - AP ZPO § 286 Nr. 33 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 39).
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

    Ein Arbeitnehmer, auf den wegen seiner fremdstaatlichen Staatsangehörigkeit das ArbPlSchG nicht anzuwenden ist, kann sich hinsichtlich seiner Arbeitspflicht nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn er in seinem Heimatstaat eine Wehrpflicht von mehr als zwei Monaten abzuleisten hat (im Anschluß an BAG Urteil vom 22.12.1982, 2 AZR 282/82 = BAGE 41, 229 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB).

    Eine Gleichstellung ausländischer Arbeitnehmer mit den Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nur bei Arbeitnehmern geboten, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und im Geltungsbereich des Arbeitsplatzschutzgesetzes beschäftigt sind (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229, 240 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB, zu B II 2 a aa der Gründe, m.w.N.; BAGE 52, 305, 309 = AP Nr. 22 zu § 13 BUrlG, zu I 3 a der Gründe).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 22. Dezember 1982 (aaO) ausgesprochen hat, hat ein zum Wehrdienst in seinem Heimatstaat eingezogener ausländischer Arbeitnehmer keine andere Wahl, als den Wehrdienst anzutreten und damit zugleich der Arbeit fernzubleiben, wenn er sich nicht den in seinem Heimatstaat für die Nichterfüllung der Wehrpflicht vorgesehenen Strafen und sonstigen Rechtsnachteilen aussetzen will.

  • BAG, 30.07.1986 - 8 AZR 475/84

    Türkischer Arbeitnehmer - Türke - Ausländer - Wehrdienst - Vergütung -

    Da der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen einvernehmlich von der Beklagten von der Arbeit freigestellt worden ist, bedarf es keiner Erwägung des Senats darüber, wie entschieden werden müßte, wenn der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten seinem Wehrdienst in der Türkei nachgekommen wäre (vgl. dazu BAGE 41, 229 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB; BAGE 43, 263 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung und die hierzu vom Zweiten bzw. dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen).

    a) Es trifft zu, daߧ 4 Abs. 1 ArbPlSchG auf den Kläger nicht anwendbar ist, weil das Arbeitsplatzschutzgesetz Schutzbestimmungen nur zugunsten von Arbeitnehmern enthält, deren Einberufung durch Maßnahmen veranlaßt worden ist, die auf der deutschen Wehrgesetzgebung beruhen (vgl. BAGE 22, 232 = AP Nr. 3 zu Art. 177 EWG-Vertrag; BAGE 41, 229 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB).

    Auch eine Gleichbehandlung ausländischer Arbeitnehmer ist nur bei Arbeitnehmern geboten, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft sind und im Geltungsbereich des Arbeitsplatzschutzgesetzes beschäftigt werden (EuGH Urteil vom 15. Oktober 1969 - Rechtssache 15/69 - AP Nr. 2 zu Art. 177 EWG-Vertrag; BAGE 41, 229, 240 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB, zu B II 2 a aa der Gründe, m. w. N.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Kürzungsbefugnis für den Arbeitgeber auch nicht mit Rücksicht auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 1982 (BAGE 41, 229 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB) geboten.

  • ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14

    Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag -

    Die Beklagte referiert selber zutreffend die einschlägige Rechtsprechung (nicht nur) der Gerichte für Arbeitssachen (s. oben, S. 22 [vor 1.]), wonach als Drohung im Rechtssinne "die Ankündigung eines zukünftigen Übels" begriffen wird, "dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des anderen abhängig hingestellt wird" 180So in der Tat BAG 30.9.1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281 = AP § 123 BGB Nr. 37 = EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 13 = NZA 1994, 209 = ZTR 1994, 168 [II.3 a. - "Juris"-Rn. 14) mit Hinweisen auf BAG 22.12.1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229 = NZA 1992, 1023 = AP § 123 BGB Nr. 23 [B.I.1.

    - "Juris"-Rn. 21]: "Unter 'Drohung' ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (...)"; s. auch bereits Emil Strohal (Hrg.), in: Gottlieb Planck (Begründer), BGB, 4. Auflage (1913), § 123 Anm. 1 (S. 301): "Drohung heißt das Hervorrufen der Furcht vor einem Übel, dessen Zufügung der Drohende in Aussicht stellt".So in der Tat BAG 30.9.1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281 = AP § 123 BGB Nr. 37 = EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 13 = NZA 1994, 209 = ZTR 1994, 168 [II.3 a. - "Juris"-Rn. 14) mit Hinweisen auf BAG 22.12.1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229 = NZA 1992, 1023 = AP § 123 BGB Nr. 23 [B.I.1.

    180) So in der Tat BAG 30.9.1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281 = AP § 123 BGB Nr. 37 = EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 13 = NZA 1994, 209 = ZTR 1994, 168 [II.3 a. - "Juris"-Rn. 14) mit Hinweisen auf BAG 22.12.1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229 = NZA 1992, 1023 = AP § 123 BGB Nr. 23 [B.I.1.

  • LAG Hamm, 25.10.2013 - 10 Sa 99/13

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags

    Es sind auch die - zB erst im Prozess gewonnenen - Erkenntnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte, zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - zu I 3 a der Gründe, DB 1980, 1450; 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 - zu B II 1 der Gründe, NJW 1983, 2782; 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - zu III 1 der Gründe, NZA 1986, 25; LAG Rheinland-Pfalz 24. April 2012 - 3 Sa 545/11 - jurisRn.
  • LAG Hamm, 09.06.2011 - 15 Sa 410/11

    Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2016 - 4 Sa 180/15

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags - widerrechtliche Drohung

  • ArbG Berlin, 09.03.2007 - 28 Ca 1174/07

    Kündigung wegen des Verzehrs von Ausschussware - Klageverzichtserklärung

  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 433/82

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines türkischen Arbeitnehmers, der

  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 350/82
  • LAG Berlin, 12.05.1995 - 6 Sa 17/95

    Arbeitsverhältnis: nachträgliche Befristung

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 658/88

    Arbeitsverhältnis: Beendigung - Aufhebungsvertrag - Generalhandlungsvollmacht

  • LAG Brandenburg, 16.10.1997 - 3 Sa 196/97

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages nach bereits erklärter Kündigung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2012 - 3 Sa 545/11

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung wegen Drohung

  • LAG Hamm, 27.05.2011 - 10 Sa 1921/10

    Anfechtung einer Eigenkündigung wegen Drohung; Widerrechtlichkeit der

  • LAG Hessen, 07.08.1987 - 6 Sa 515/87

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; Anspruch auf

  • LAG Hamm, 01.02.2017 - 4 Sa 831/16

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

  • LAG Sachsen, 15.01.1996 - 7 (12) Sa 266/95

    NVA; Anrechnung von Dienstzeiten ; Soldat auf Zeit

  • LAG Hessen, 03.10.1985 - 12 Sa 623/85

    Freistellung; Pflichtenkollision; Interessenabwägung; Freistellungsinteresse

  • LAG Hamburg, 04.11.2002 - 4 Sa 62/02

    Rechtswirksamkeit einer Eigenkündigung ; Vorliegen einer arglistigen Täuschung

  • LAG Bremen, 18.02.1998 - 2 Sa 178/97

    Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht