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   BGH, 17.05.1965 - III ZR 239/64   

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https://dejure.org/1965,4494
BGH, 17.05.1965 - III ZR 239/64 (https://dejure.org/1965,4494)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1965 - III ZR 239/64 (https://dejure.org/1965,4494)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1965 - III ZR 239/64 (https://dejure.org/1965,4494)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag - Rechte und Pflichten aus einem Darlehensvertrag - Auslegung eines Darlehensvertrages - Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehensvertrag - Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks - Darlehen unter der ...

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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BB 1965, 1052
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 13.11.1928 - III 148/28

    Verhinderung des Eintritts einer Bedingung

    Auszug aus BGH, 17.05.1965 - III ZR 239/64
    Bei dem Sonderfall des § 162 EGB kommt noch hinzu, wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift ergibt, daß der Gesetzgeber selbst davon ausging, die Absicht des Handelnden brauche nicht unmittelbar auf die Vereitelung der Bedingung gerichtet zu sein, sondern es genüge schon ein bewußt pflichtwidriges, mittelbares Eingreifen in den Gang der Bedingung (vgl. RGZ 122, 247, 251 f nebst der dort angegeben weiteren Rechtsprechung und des Hinweises auf die Gesetzesmaterialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
  • RG, 16.03.1912 - V 483/11

    Vereitelung einer aufschiebenden Bedingung

    Auszug aus BGH, 17.05.1965 - III ZR 239/64
    Das Reichsgericht (RGZ 79, 96, 97 f) hat hierzu bereits ausgesprochen: Bei der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 BGB stehe nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich unredlich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen und ob er etwas nicht getan habe, was er zu tun vertraglich gehalten gewesen sei.
  • BGH, 13.02.1989 - II ZR 110/88

    Zulässigkeit einer Revision bei vertraglicher Verpflichtung zur Rücknahme des

    Bei der Abfassung des § 162 Abs. 1 BGB herrschte Einigkeit, daß die Absicht des Handelnden nicht unmittelbar auf die Vereitelung der Bedingung gerichtet zu sein brauche, sondern daß schon ein bewußt pflichtwidriges mittelbares Eingreifen in den Gang der Bedingung genüge (vgl. RGZ 122, 247, 251 f.; BGH, Urt. v. 17. Mai 1965 - III ZR 239/64, BB 1965, 1052).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2012 - 14 U 141/11

    Vorliegen und Auswirkungen einer "harten internen" Patronatserklärung

    So deutet es auf ein Darlehen hin, wenn ein Ehegatte dem anderen Geld gibt, um dessen Geschäftsschulden zu bezahlen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.08.1987, 15 W 3/87, zitiert nach FamRZ 1988, 165, 166 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 17.05.1965, III ZR 239/64).
  • BAG, 07.12.1988 - 5 AZR 757/87

    Zum Forderungsübergang von Lohnfortzahlungsansprüchen

    Der Arbeiter muß die Verhinderung des Anspruchsüberganges auf den Arbeitgeber allerdings im Sinne des § 276 BGB zu vertreten haben (vgl. Feichtinger, aaO, F I 3 a; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, § 5 Rz 15; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Stand Oktober 1988, § 5 Rz 20; Kehrmann/Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rz 7; Brecht, Lohnfortzahlung für Arbeiter, 3. Aufl., § 5 Rz 15; Doetsch/Schnabel/Paulsdorff, Lohnfortzahlungsgesetz, 6. Aufl., § 5 Rz 2, die allerdings entgegen dem Gesetzeswortlaut nur vorsätzliches Handeln des Arbeiters gelten lassen wollen; zum Begriff des Verhinderns i. S. des § 162 BGB vgl. ferner BGH Urteil vom 17. Mai 1965 - III ZR 239/64 - BB 1965, 1052).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1980 - 5 U 27/79
    a) Für eine nach § 162 Abs. 1 BGB unzulässige Einflussnahme auf die Bedingung ist eine Absicht, die Bedingung zu vereiteln, nicht erforderlich; es genügt insoweit eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Treu und Glauben (RGZ 122, 247, 251; BGH, BB 1965, 1052).

    Auf diese Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BB 1965, 1052) gestützt.

  • OLG Köln, 10.10.2006 - 9 U 209/05

    Anspruch eines Versicherungsmaklers mit dem Spezialgebiet Sportversicherung auf

    Erforderlich ist eine wirkliche ursächliche Einwirkung auf den Bedingungseintritt, wobei auch eine mittelbare Einwirkung ausreicht (BGH BB 1965, 1052; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 162 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 19.11.1996 - 29 U 65/96

    Ansprüche aus einem Gütertrennungsvertrag; Sicherung einer Bezugsberechtigung aus

    Der Rechtsgedanke des § 162 BGB gilt auch für Fallgestaltungen, bei denen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners zur Bedingung gemacht worden ist (vgl. BGH BB 1965, 1052).
  • AG Hamburg-Wandsbek, 27.06.2001 - 714B C 621/00

    Voraussetzungen für den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages; Zulässigkeit der

    Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die Möglichkeit des Bedingungseintritts nur noch theoretisch ist, weil sie von der Willkür des - potentiellen - Schuldners abhängt und dieser sie nicht -herbeiführen will (BGH, BB 1965, 1052, hier war jemand bei Leistungsfähigkeit verpflichtet, arbeitete aber nicht gehörig).
  • OLG Stuttgart, 30.12.1980 - 4 U 88/80

    Verpflichtung ein Vermächtnis zu erfüllen, das aufschiebend bedingt ausgesetzt

    Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, daß auch persönliche Gründe bei der Entscheidung, Johannes H. zu adoptieren, eine Rolle gespielt haben, denn für die Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB genügt es bereits, daß derjenige, der die Bedingung vereitelt, vorwiegend zu diesem Zwecke handelt, mag er auch daneben ein sittlich beachtliches Motiv haben (BGH BWNotZ 1961, 265; BB 1965, 1052).
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