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   BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64   

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BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64 (https://dejure.org/1967,989)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1967 - III ZR 226/64 (https://dejure.org/1967,989)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1967 - III ZR 226/64 (https://dejure.org/1967,989)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss einer Vereinbarung über die "stille Beteiligung" an einem Unternehmen - Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und partialischem Rechtsverhältnis (Beteiligungsdarlehen) - Unternehmensgründung als gemeinsamer Zweck - Wortlaut als maßgebliche Erkenntnisquelle ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 390
  • WM 1967, 321
  • BB 1965, 349
  • DB 1967, 544
  • DB 1967, 677
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.02.1956 - IV ZR 180/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Schon bei einer Verzinsung mit 39, 56 % habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/55 = BB 1956, 318) auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen, weil ein solcher Zinssatz zu einer ungesunden Entwicklung des Wirtschaftslebens und dazu führen müsse, daß es entweder zu Preissteigerungen komme oder aber der Darlehnsnehmer geschäftlich zusammenbreche.

    Der Vortrag der Revision, angesichts der preisbildenden Vormachtstellung der Großunternehmungen und des bescheidenen Umfanges des vom Kläger geplanten Unternehmens hätten die Belange der Allgemeinheit durch die Vereinbarung nicht berührt werden können, solange der Kläger etwas unter den Marktpreisen blieb, ist daher belanglos, abgesehen davon, daß die angeführte Entscheidung (BGH BB 1956, 318) ausdrücklich als unerheblich bezeichnet hat, ob es im Einzelfall zu nachteiligen Folgen für die Allgemeinheit komme.

    Es hat - unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts in RGZ 161, 52 und die bereits angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in LM zu BGB § 139 Nr. 8 und BB 1956, 318 - dahinstehen lassen, ob der Darlehensvertrag als ein zinsloses Darlehn aufrechterhalten bleiben könne oder ob die Rückzahlung lediglich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, und zwar nicht früher verlangt werden könne, als dies bei Gültigkeit des Vertrages hätte geschehen können; denn jedenfalls seien die Klageerhebungen der Abtretungsempfänger Hu. und B. als Kündigungen zu werten, und der Beklagte habe - auch wenn seine Angaben über die beiderseitigen Zahlungen zugrunde gelegt würden - keine Forderungen mehr gegen den Kläger.

  • RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38

    Wucherkredit - § 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Deshalb sind beim Darlehen die zeitweilig überlassene Kapitalnutzung auf der Seite des Geldgebers und die Nutzungsvergütung, meist in Zinsgestalt, auf der Seite des Darlehnsempfängers die Leistungen, die gegeneinander ausgetauscht werden (RGZ 161, 52, 59 f; BGB RGRK Vorbem. 1 vor § 607).

    Es hat - unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts in RGZ 161, 52 und die bereits angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in LM zu BGB § 139 Nr. 8 und BB 1956, 318 - dahinstehen lassen, ob der Darlehensvertrag als ein zinsloses Darlehn aufrechterhalten bleiben könne oder ob die Rückzahlung lediglich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, und zwar nicht früher verlangt werden könne, als dies bei Gültigkeit des Vertrages hätte geschehen können; denn jedenfalls seien die Klageerhebungen der Abtretungsempfänger Hu. und B. als Kündigungen zu werten, und der Beklagte habe - auch wenn seine Angaben über die beiderseitigen Zahlungen zugrunde gelegt würden - keine Forderungen mehr gegen den Kläger.

  • BGH, 11.07.1951 - II ZR 45/50

    Stille Gesellschaft. Umstellung

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1951 - II ZR 45/50 - So 7, insoweit in BGHZ 3, 75 nicht abgedruckt; BGHZ 3, 75, 81 [BGH 11.07.1951 - II ZR 45/50] ; LM zu HGB § 335 Nr. 1; Urteile vom 26. September 1957 - II ZR 42/56 = WM 1957, 1335 und vom 10. Juni 1965 - III ZR 239/63 = WM 1965, 1052 = DRiZ 1965, 304).

    Dem Ausdruck "Beteiligung" kann hier keine entscheidende rechtliche Bedeutung beigemessen werden; er wird in der Vereinbarung sogar in Beziehung auf die nicht genannten, hinter dem Beklagten stehenden Geldgeber verwendet, obwohl der Kläger zu diesen keinesfalls in einem gemeinsamen, von den Grundsätzen von Treu und Glauben in besonderem Maße beherrschten Rechtsverhältnis, wie es für die Gesellschaft typisch ist (vgl. BGHZ 3, 75, 81) [BGH 11.07.1951 - II ZR 45/50] , gestanden haben kann.

  • BGH, 23.03.1964 - III ZR 50/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Da hiernach Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis zueinander stehen, greift § 138 Abs. 1 BGB ein, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils - das ist der Beklagte - gegenüber dem anderen Teil in der Vereinbarung hervortritt (RGZ 150, 1; BGH NJW 1951, 397; LM zu BGB § 138 Ba Nr. 2); für einen Sittenverstoß ausreichend ist daher die verwerfliche Gesinnung des einen Beteiligten gegenüber dem Vertragspartner (LM zu BGB § 138 Bc Nr. 1; BGH Urteil vom 23. März 1964 - III ZR 50/63 - S. 19 und 23).

    Dabei verkennt die Revision, daß die Frage, ob ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, eine Rechtsfrage ist, die unabhängig von der vom Vorderrichter angewandten Rechtsnorm (§ 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB) unbeschränkt der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt (BGH Urteil vom 23. März 1964 - III ZR 50/63 -).

  • BGH, 05.03.1951 - IV ZR 107/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Wenn sich ein Teil böswillig oder grobfahrlässig der Erkenntnis verschließt, daß der andere sich aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen einläßt, so kann dies in Verbindung mit dem Mißverhältnis das Rechtsgeschäft nichtig machen (vgl. auch BGH NJW 1951, 397; LM zu BGB § 138 Ba Nr. 2).

    Da hiernach Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis zueinander stehen, greift § 138 Abs. 1 BGB ein, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils - das ist der Beklagte - gegenüber dem anderen Teil in der Vereinbarung hervortritt (RGZ 150, 1; BGH NJW 1951, 397; LM zu BGB § 138 Ba Nr. 2); für einen Sittenverstoß ausreichend ist daher die verwerfliche Gesinnung des einen Beteiligten gegenüber dem Vertragspartner (LM zu BGB § 138 Bc Nr. 1; BGH Urteil vom 23. März 1964 - III ZR 50/63 - S. 19 und 23).

  • RG, 13.03.1936 - V 184/35

    Zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Leistung und

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Dabei stützt das Berufungsgericht sich auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts vom 13. März 1936 (RGZ 150, 1) und die hierauf aufbauende höchstrichterliche Rechtsprechung, die besagt: Ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis zueinander stehen, die übrigen Merkmale des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) aber nicht vorliegen, ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn außer dem Mißverhältnis eine solche Gesinnung des die übermäßigen Vorteile beanspruchenden Teiles festzustellen ist, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

    Da hiernach Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis zueinander stehen, greift § 138 Abs. 1 BGB ein, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils - das ist der Beklagte - gegenüber dem anderen Teil in der Vereinbarung hervortritt (RGZ 150, 1; BGH NJW 1951, 397; LM zu BGB § 138 Ba Nr. 2); für einen Sittenverstoß ausreichend ist daher die verwerfliche Gesinnung des einen Beteiligten gegenüber dem Vertragspartner (LM zu BGB § 138 Bc Nr. 1; BGH Urteil vom 23. März 1964 - III ZR 50/63 - S. 19 und 23).

  • BGH, 28.10.1966 - V ZR 208/63

    Wirksamkeit von teilweiser Abtretung einer Grundschuld - Sittenwidrigkeit von

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Höhere als die üblichen Zinsen könnten allerdings gerechtfertigt oder noch tragbar sein, wenn mit der Darlehnsgewährung ein besonderes Risiko für den Beklagten verbunden gewesen wäre (BGH Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 208/63 -).
  • RG, 30.09.1927 - II 40/27

    Aufwertung. Gewinnobligationen

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Im Zusammenhang mit dem an sich zulässigen Ausschluß der Beteiligung am Verlust (§ 336 Abs. 2 HGB) - die Revision kann nicht ernstlich in Zweifel stellen wollen, daß der Beklagte nicht am Verlust beteiligt sein sollte, - ergibt sich, daß der Gewinn des Beklagten nicht mit den wechselnden Ergebnissen des Geschäftsbetriebes verknüpft war (vgl. BGHZ 4, 364, 366) [BGH 30.01.1952 - II ZR 200/51] , der Beklagte auch hinsichtlich seines Gewinns an der Gefahr des Unternehmens vielmehr unbeteiligt war (LM zu BGB § 139 Nr. 8), und ohne Rücksicht auf Gedeih oder Verderb des Unternehmens jedenfalls seine feste Entschädigung laufend erhalten sollte; rechtlich gesehen erhielt der Beklagte mit der "Entschädigung" nicht eine Gewinnbeteiligung, sondern den Zins für sein Kapital (vgl. RGZ 86, 399; 118, 152, 155; 160, 71, 78; Palandt BGB 25. Aufl. zu § 246 Anm. 1).
  • BGH, 30.01.1952 - II ZR 200/51

    Umstellung bei stiller Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Im Zusammenhang mit dem an sich zulässigen Ausschluß der Beteiligung am Verlust (§ 336 Abs. 2 HGB) - die Revision kann nicht ernstlich in Zweifel stellen wollen, daß der Beklagte nicht am Verlust beteiligt sein sollte, - ergibt sich, daß der Gewinn des Beklagten nicht mit den wechselnden Ergebnissen des Geschäftsbetriebes verknüpft war (vgl. BGHZ 4, 364, 366) [BGH 30.01.1952 - II ZR 200/51] , der Beklagte auch hinsichtlich seines Gewinns an der Gefahr des Unternehmens vielmehr unbeteiligt war (LM zu BGB § 139 Nr. 8), und ohne Rücksicht auf Gedeih oder Verderb des Unternehmens jedenfalls seine feste Entschädigung laufend erhalten sollte; rechtlich gesehen erhielt der Beklagte mit der "Entschädigung" nicht eine Gewinnbeteiligung, sondern den Zins für sein Kapital (vgl. RGZ 86, 399; 118, 152, 155; 160, 71, 78; Palandt BGB 25. Aufl. zu § 246 Anm. 1).
  • BGH, 22.12.1953 - IV ZR 87/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64
    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bei 56 % von einem übermäßigen Gewinn gesprochen (Urteil vom 22. Dezember 1953 - IV ZR 87/53 = LM zu BGB § 139 Nr. 8 = BB 1954, 174) und schon 39, 56 % als einen "ungewöhnlich hohen Zinssatz", der für sich allein den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Darlehensgebers gestatte, bezeichnet (Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/65 = BB 1956, 318).
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57

    Sicherungsübertragung von Erbanteilen. Erbschaftskauf

  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 42/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.10.1957 - VII ZR 407/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.05.1965 - III ZR 228/64

    Beurteilung eines unter der Verwendung des Ausdrucks einer Gewinnbeteiligung

  • BGH, 10.06.1965 - III ZR 239/63

    Abgrenzung zwischen einem Anspruch aus einem Darlehen und einem

  • BGH, 28.10.1966 - IV ZR 180/65

    Rechtsmittel

  • RG, 07.05.1915 - II 36/15

    Kündigungsrecht nach § 247 BGB

  • RG, 30.03.1939 - V 190/38

    1. Kann das rechtliche Interesse an der vom Entschuldungsamt einem Gläubiger des

  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 100/15

    Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion

    War danach das in die Auktion eingestellte Angebot des Beklagten zu seiner Annahmefähigkeit begriffsnotwendig an einen anderen gerichtet, konnte es von ihm selbst als vom Adressatenkreis Ausgeschlossenem bereits mangels Adressateneignung nicht wirksam angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1965 - VIII ZR 72/63, BB 1965, 349 unter II 2).
  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Während Darlehensgeber und Darlehensnehmer ohne jeden gemeinsamen Zweck (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer beiderseitigen Interessen bestimmt werden, ist für die stille Gesellschaft kennzeichnend, daß sich die Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen demgemäß ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, 161, BStBl II 1984, 623; vom 21. Juni 1983 VIII R 237/80, BFHE 138, 458, 462, BStBl II 1983, 563, unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Juni 1965 III ZR 239/61, Der Betrieb - DB - 1965, 1589; vom 9. Februar 1967 III ZR 226/64, Betriebs-Berater - BB - 1967, 349; zur Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen BGH-Urteil vom 29. Juni 1992 II ZR 284/91, BB 1992, 1954; Palandt/Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 51. Aufl., 1992, 705 Anm. 10).
  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 1/81

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes - Auffälliges

    Der Senat hat im Urteil vom 9. Februar 1967 (III ZR 226/64 = WM 1967, 321, 324) bereits einen Zinssatz von 90 % als ungewöhnlich hoch und in der Rechtsprechung "einmalig" bezeichnet, wobei in jenem Fall der Bewucherte keine Sicherheiten gestellt hatte.
  • BGH, 26.01.1987 - II ZR 50/86

    Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Partnern einer

    Entspricht der Gewinnbeteiligung eine Verlustbeteiligung, ist dieser Umstand für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses stets wesentlich (BGH, Urt. v. 19. September 1951 - II ZR 20/51 = LM HGB § 335 Nr. 1; Urt. v. 26. September 1957 - II ZR 42/56 = WM 1957, 1336; Urt. v. 10. Juni 1965 - III ZR 239/63 = WM 1965, 1052, 1053; Urt. v. 9. Februar 1967 - III ZR 226/64 = LM HGB § 335 Nr. 8 = MDR 1967, 390 = BB 1967, 349).

    Entscheidend für die Abgrenzung zwischen gesellschaftlichem und partiarischem Rechtsverhältnis ist vielmehr, ob die Parteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes verbunden haben und die schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen oder ob sie ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden (BGH, Urt. v. 19. September 1951 - II ZR 20/51 = LM HGB § 335 Nr. 1; Urt. v. 26. September 1957 - II ZR 42/56 = WM 1957, 1336; Urt. v. 10. Juni 1965 - III ZR 239/63 = WM 1965, 1052, 1053; Urt. v. 9. Februar 1967 - III ZR 226/64 = LM HGB § 335 Nr. 8 = MDR 1967, 390 = BB 1967, 349).

  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 120/91

    Schadensersatz wegen einer angeblichen Amtspflichtverletzung eines Notars -

    Darüber hinaus ist der Wortlaut der Erklärungen Haupterkenntnisquelle für den Willen der Vertragsparteien (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1957 - VII ZR 407/56, WM 1958, 293; v. 9. April 1959 - VII ZR 153/58, WM 1959, 969, 970; v. 9. Februar 1967 - III ZR 226/64, WM 1967, 321, 322; v. 5. Dezember 1990 - IV ZR 194/89, BGHR BGB § 133 - Wortlaut 1).
  • BFH, 21.06.1983 - VIII R 237/80

    Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch

    Maßgebend ist, ob die Parteien ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer Interessen bestimmt werden - dann partiarisches Darlehen - oder ob die Parteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen - dann stille Beteiligung - (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Juni 1965 III ZR 239/61, Der Betrieb - DB - 1965, 1589; vom 9. Februar 1967 III ZR 226/64, Betriebs-Berater - BB - 1967, 349).
  • BFH, 08.03.1984 - I R 31/80

    Gewinnabhänigige Vergütungen für die Überlassung von Kapital (partiarisches

    Lassen der Wortlaut des Vertrages oder andere aussagekräftige Anzeichen nicht den eindeutigen Willen der Vertragsschließenden erkennen, ob ein stilles Gesellschaftsverhältnis oder ein Darlehensverhältnis gemeint war, ist nach der Entscheidung des BGH vom 9. Februar 1967 III ZR 226/64 (Betriebs-Berater - BB - 1967, 439) auf den grundsätzlichen Unterschied beider Vertragstypen abzustellen.
  • FG Köln, 25.03.1998 - 12 K 1927/92

    Hinzurechnung des Genußrechtskapitals als Dauerschulden zum Einheitswert des

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  • BGH, 15.03.1984 - III ZR 15/83

    Bankenaufsicht

    Vertragszweck und wirtschaftliches Ziel der Kapitaleinlage sind jedoch im einen und im anderen Fall verschieden (vgl. dazuSenatsurteil vom 9. Februar 1967 - III ZR 226/64 = LM HGB § 335 Nr. 8).
  • BGH, 24.02.1969 - III ZR 198/65

    Kündigung eines Darlehensvertrages - Eintragung von Sicherungshypotheken für die

    Der Wortlaut der Bestimmung, der als Ausdruck des Gewollten in erster Linie zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 9. Februar 1967 - III ZK 226/64 = WM 1967, 321), gibt für die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts nichts her.
  • BFH, 08.11.1989 - II R 29/86

    Schuldabzug für ein von einem Kreditinstitut gewährtes Disagio bei der

  • BGH, 20.04.1967 - III ZR 59/65

    Inanspruchnahme aus einem selbstständigen Schuldversprechen - Auslegung einer

  • BFH, 10.03.1971 - I R 73/67

    Kapitalerträge - Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner - Anfechtungsklage -

  • BFH, 06.10.1971 - I R 215/69

    Stille Gesellschaft oder partiarisches Arbeitsverhältnis bei Einlagen in Form

  • BFH, 28.07.1971 - I R 78/68

    Dienstleistungen - Festgehalt - Gewinnbeteiligung - Entscheidungsbefugnis des

  • BFH, 08.11.1989 - II R 244/84

    Rechtliche Behandlung des Disagios bei der Feststellung des Einheitswertes des

  • BGH, 14.11.1968 - III ZR 116/66

    Wirksamkeit eines den Verfügungen eines Erbvertrages widersprechenden Testaments

  • BGH, 15.03.1984 - III ZR 162/82

    Beurteilung des Schutzzwecks einer Amtspflicht nach dem Kreis der zu schützenden

  • BGH, 16.09.1968 - III ZR 20/68

    Anspruch gegen einen Bürgen wegen eines Teilbetrages aus einer Bürgschaft - Frage

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