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   BGH, 19.06.1973 - VI ZR 178/71   

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https://dejure.org/1973,1025
BGH, 19.06.1973 - VI ZR 178/71 (https://dejure.org/1973,1025)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1973 - VI ZR 178/71 (https://dejure.org/1973,1025)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1973 - VI ZR 178/71 (https://dejure.org/1973,1025)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkretisierung der Darlegungslast und Beweislast in einem Fall von Produkthaftung - Objektive Mangelhaftigkeit eines Feuerwerskörpers - Beweislastumkehr in einem Schadensfall infolge eines mangelhaften Feuerwerkskörpers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 831; BGB § 823 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Darlegungs- und Beweislast des wegen Produkthaftpflicht in Anspruch genommenen Herstellers

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1602
  • MDR 1973, 840
  • VersR 1973, 862
  • WM 1973, 994
  • BB 1973, 1372
  • DB 1973, 1645
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - VI ZR 178/71
    Ist durch einen bei der Herstellung einer Ware entstandenen Mangel ein Schaden verursacht worden, dann muß der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Hersteller auch darlegen und beweisen, daß Bedienstete, hinsichtlich derer er sich nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat, den Mangel nicht verursacht haben können (Ergänzung zu BGHZ 51, 91).

    Die Beweislast dafür liegt grundsätzlich beim Kläger, soweit sie ihm nicht aus besonderen Gründen, insbesondere nach den im Senatsurteil BGHZ 51, 91, 104 ff entwickelten Grundsätzen, ausnahmsweise abgenommen wird.

    Für die besondere Beweislast des Herstellers, aus dessen Verantwortungsbereich ein schadensursächlicher Mangel hervorgegangen ist (BGHZ 51, 91) kann dies nur mit Einschränkungen gelten.

  • BGH, 28.09.1970 - VIII ZR 166/68

    Haftung des Herstellers für Konstruktionsfehler

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - VI ZR 178/71
    Die echte Beweislastumkehr (vgl. Weitnauer, Festschrift für Karl Larenz 1973, 905, 918), von der der Bundesgerichtshof (vgl. auch Urt. des VIII. Zivilsenats vom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 = JZ 1971, 24, 30 = VersR 1971, 80) in solchen Fällen ausgeht, setzt allerdings den dem Geschädigten obliegenden Nachweis voraus, daß sein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers durch die Herbeiführung eines verkehrswidrigen oder mangelhaften Zustandes der Ware ausgelöst worden ist (BGHZ a.a.O. S. 105).
  • BGH, 17.10.1967 - VI ZR 70/66

    Schubstreben - Produzentenhaftung, Kleinbetrieb, § 831 BGB

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - VI ZR 178/71
    Hat der Beklagte auch nicht im einzelnen vorgetragen, daß nach der Art der Fertigung unfallursächliche Fehlleistungen einzelner Arbeitnehmer ausgeschlossen waren, dann mußte sie die mit der Fertigung gerade des schadensursächlichen Gegenstands seinerzeit befaßten Arbeitnehmer-bei Ungewißheit alle in Frage kommenden - (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1967 - VI ZR 70/66 = NJW 1968, 247 = VersR 1967, 1199 "Schubstrebe") - benennen und sich bezüglich der Auswahl undÜberwachung jedes Einzelnen nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten (vgl. Kuchinke, (Jus et Commercium, Festschrift für Franz Laufke S. 113, 128)).
  • BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90

    Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten

    Jedoch kann die Beweislastumkehr nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGHZ 3, 162, 174; 8, 239, 241 f.; 27, 236, 238 ff.; 41, 151, 153; 51, 91, 103 ff.; 67, 383, 387; Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 178/71 - VersR 1973, 862 f; OLG Hamm NJW-RR 1989, 468 [OLG Hamm 28.10.1988 - 26 U 65/88]; Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl., § 282 Anm. 2 c) bb); Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Anh. § 282 Rdn. 37, 57, 88 ff.).
  • OLG Hamm, 28.03.2022 - 8 U 73/20

    Verfahren über Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine

    Der Unternehmer eines größeren, arbeitsteilig organisierten Betriebs hat die erforderliche Organisation derart auszugestalten, dass Schädigungen vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1973, VI ZR 178/71, NJW 1973, 1602).
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 192/73

    Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines

    Der erkennende Senat hat in BGHZ 51, 91, 104 ff [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] das Beweisrecht für Produzentenhaftpflichtfälle dahingehend fortgebildet, daß eine echte Beweislastumkehr gegenüber einem in Anspruch genommenen Hersteller bezüglich seines Verschuldens und desjenigen seiner verfassungsmäßigen Vertreter bzw. des rechtswidrigen Handelns seines Verrichtungsgehilfen eintritt, wenn der Geschädigte nachgewiesen hat, daß sein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist (vgl. auchSenatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 178/71 = LM BGB § 831 [Fb] Nr. 3 = VersR 1973, 862).
  • OLG Hamm, 15.11.1999 - 18 U 38/99

    Regeln über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches

    Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann aber nach der jüngeren Rechtsprechung (BGHZ 40, 41; OLG Bamberg BB 1973, 1372) auch ein Nichtkaufmann sein, der ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt und von dem erwartet werden kann, daß er nach kaufmännischer Weise verfährt, also dem Bestätigungsschreiben - wenn nötig - widerspricht.
  • OLG Stuttgart, 20.05.1976 - 10 U 200/75

    Schmerzensgeldkapital; Monatliche Rente; Irreparable Gesundheitsschädigungen;

    a) Der Senat folgt der jetzt auch vom BGH vertretenen Auffassung (BGH DB 73, 1645), wonach sich der Geschäftsherr nicht bereits dadurch entlasten kann, daß er darlegt, daß er seine höheren Angestellten sorgfältig ausgewählt und überwacht habe (sogen dezentralisierter Entlastungsbeweis).
  • LAG Berlin, 25.08.1976 - 1 Sa 8/75

    Anspruch auf Fortzahlung des Lohns; Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur

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