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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1972 - I ZR 88/71   

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https://dejure.org/1972,1936
BGH, 13.10.1972 - I ZR 88/71 (https://dejure.org/1972,1936)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1972 - I ZR 88/71 (https://dejure.org/1972,1936)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 (https://dejure.org/1972,1936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafeversprechen bezogen auf ausscheidende Handlungsgehilfen - Vertragsstrafe für Arbeitnehmer, die unmittelbar von der Klägerin zum Beklagten überwechseln wollen, oder auch für solche, die zunächst für anderen Arbeitgeber tätig sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafeversprechen, Sperrabrede, Orgaschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 75f
    Reichweite des Beschäftigungsverbots

Papierfundstellen

  • WM 1972, 1403
  • BB 1973, 427
  • DB 1973, 423
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12

    Abwerbeverbot - Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender

    Die fehlende gerichtliche Durchsetzbarkeit erfasst - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Vertragsstrafeversprechen, die der Sicherung einer unter § 75f HGB fallenden Vereinbarung dienen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71, BB 1973, 427; Urteil vom 30. April 1974 - VI ZR 153/72, NJW 1974, 1282).

    Anwendbar ist die Vorschrift nicht nur auf Verbandsabsprachen, sondern auch auf eine Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern (vgl. BGH, BB 1973, 427), wie sie vorliegend in Rede steht.

    bb) Auch die Entstehungsgeschichte von § 75f HGB und der mit der Schaffung dieser Norm verfolgte Gesetzeszweck sprechen für ihre Anwendung auf Abwerbeverbote (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGH, BB 1973, 427, 428; Eggert, Sperrabreden unter Arbeitgebern aaO S. 27-31; Ramrath, Festgabe Sandrock, 1995, S. 255, 269 f.).

  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72

    Rechtswirkungen einer Nichteinstellungsabrede

    Deshalb können vor Gericht auch aus einem Vertragsstrafenversprechen, das der Sicherung einer solchen Abrede dient, keine Rechte geltend gemacht werden (vgl. BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 « Betrieb 1973, 423 AP Nr. 1 zu § 75 HGB m.w.Nachw.).

    c) Für die Annahme, daß sich § 75 f HGB, wie die Revision meint, nicht gegen Absprachen zwischen einzel nen Arbeitgebern, sondern nur gegen Verbandsabsprachen richten sollte, fehlt es nicht nur nach dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Zielsetzung, sondern auch in den Materialien an Jedem Anhalt (BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 aaO; vgl. auch die Vhdlg. des RT Bd. 286 S. 2890 ff; Bd. 294 S. 8426 ff; Bd. 295 S. 9074 ff).

    Immerhin hat, worauf der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung vom 13. Oktober 1972 aaO hingewiesen hat, gerade die Befürchtung, daß der Schutzzweck der §§ 74 ff HGB in Ausweitung einer damals gabten Praxis durch Verbandsabsprachen der Unternehmer vereitelt werden könne, Anlaß zu der Regelung gegeben (vgl. RT-Drucks. aaO S. 2847 ff, 2850; Vhdlg. des RT aaO S. 2890, 8426).

  • OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 143/10
    Soweit der BGH in seinem Urteil vom 13.10.1972 (BB 1973, 427, 428) ausdrücklich offengelassen hat, ob in dem dortigen Fall die Vorschrift dann nicht anwendbar wäre, "wenn der dortige Beklagte Angestellte der Klägerin unter Verleitung zum Vertragsbruch bei dieser abwerben würde", vermag der Senat diesem obiter dictum entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Aussage zu der hier in Streit stehenden Rechtsfrage zu entnehmen, denn dem Urteil lag ein vertragliches Einstellungsverbot zugrunde und gerade nicht ein bloßes Abwerbeverbot.
  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72

    Anwendbarkeit des § 75f Handelsgesetzbuch (HGB) - Schutz eines Arbeitgebers vor

    Die Vorschrift erfaßt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch Vertragsstrafenversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen; auch aus ihnen können Rechte nicht gerichtlich durchgesetzt werden (BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 = Betrieb 1973, 423; Urt. des erkennenden Senats vom heutigen Tag - VI ZR 132/72 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 29/73

    Zulässigkeit eines vereinbarten Wettbewerbsverbots - Sperrklauseln zugunsten des

    Diese Vorschrift erfaßt auch Vertragsstrafenversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen; aus ihnen können daher Rechte nicht gerichtlich durchgesetzt werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 = Betrieb 1973, 423; Urteil des Senats vom heutigen Tage VI ZR 132/72 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Rechtsprechung
   BAG, 21.12.1972 - 5 AZR 319/72   

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https://dejure.org/1972,2061
BAG, 21.12.1972 - 5 AZR 319/72 (https://dejure.org/1972,2061)
BAG, Entscheidung vom 21.12.1972 - 5 AZR 319/72 (https://dejure.org/1972,2061)
BAG, Entscheidung vom 21. Dezember 1972 - 5 AZR 319/72 (https://dejure.org/1972,2061)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1973, 427
  • DB 1973, 84
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 40/71

    Arbeitsunfähigkeit - Ausgleichsquittung - Kündigung - Lohnfortzahlungsanspruch

    Auszug aus BAG, 21.12.1972 - 5 AZR 319/72
    Dieser Anspruch ist nämlich, wie der Erste Senat am 26. Oktober 1971 - 1 AZR 40/71 - entschieden hat (AP Nr. 1 zu § 6 LohnPG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), nichts anderes als der aufrecht erhaltene Lohnanspruch "und teilt in jeder Hinsicht dessen rechtliches Schicksal; er folgt allen rechtlichen Regeln des sonstigen Lohnanspruchs.
  • LAG Hamm, 26.04.1972 - 5 Sa 109/72
    Auszug aus BAG, 21.12.1972 - 5 AZR 319/72
    hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1972 durch den Vor sitzenden Richter Dr. Schröder, die Richter Siara und Bichler sowie die ehrenamtliche Richterin Schäfer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hirt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. April 1972 - 5 Sa 109/72 - aufgehoben.
  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 138/96

    Verzicht auf Sozialplanansprüche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Dezember 1972 - 5 AZR 319/72 - AP Nr. 1 zu § 9 LohnFG; Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 955/78 - AP Nr. 12 zu § 6 LohnFG) und überwiegender Auffassung der Literatur (MünchArbR/Matthes, § 319 Rz 32; GK-BetrVG/Kreutz, 5. Aufl., § 77 Rz 238; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 132; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Anm. 120; Galperin/Löwisch, 6. Aufl., § 77 Rz 39, Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 185) ist ein Verzicht auf an sich unverzichtbare Ansprüche dann nicht unzulässig, wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gestritten wird und die Ungewißheit hierüber durch gegenseitiges Nachgeben in einem Vergleich beseitigt wird, es sich also um einen sogenannten Tatsachenvergleich handelt.
  • LAG München, 27.10.2015 - 6 Sa 666/15

    Sozialplanabfindung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 31.7. 1996, a. a. O., unter 2 b der Gründe; BAG v. 21.12.1972 - 5 AZR 319/72, , unter 3 der Gründe; BAG v. 20.8. 1980 -5 AZR 955/78, , unter II 3 b der Gründe) und überwiegender Auffassung der Literatur (Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 77 Rz. 135; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz. 39; GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl., § 77 Rz. 297; Richardi, BetrVG, 14. Aufl., § 77 Rz. 184; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl., § 4 Rz. 683; so bereits Nikisch, Arbeitsrecht Band 11, 2. Aufl., S. 464 f., unter Punkt c); Nipperdey in: Hueck/Nipperdey,.
  • LAG München, 13.10.2015 - 7 Sa 257/15

    Sozialplanansprüche; Verzicht; negatives Schuldanerkenntnis

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 31.07.1996 - 10 AZR 138/96 RN 26; 20.08.1980 - 5 AZR 319/72; BAG 21.12.1972 - 5 AZR 319/72 = AP Nr. 1 zu § 9 LohnFG; BAG v. 20.08.1980 - 5 AZR 955/78, AP Nr. 12 zu § 6 LohnFG) und überwiegender Auffassung der Literatur (beispielhaft Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 77 Rz. 135) ist ein Verzicht auf an sich unverzichtbare Ansprüche dann nicht unzulässig, wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gestritten wird und die Ungewissheit hierüber durch gegenseitiges Nachgeben vergleichsweise beseitigt wird, es sich also um einen sogenannten Tatsachenvergleich handelt.
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