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   BGH, 03.11.1975 - II ZR 98/74   

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https://dejure.org/1975,2270
BGH, 03.11.1975 - II ZR 98/74 (https://dejure.org/1975,2270)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1975 - II ZR 98/74 (https://dejure.org/1975,2270)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1975 - II ZR 98/74 (https://dejure.org/1975,2270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Vorlage der Bilanzen einer Firma - Duldung der Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere - Anforderungen an den Anspruch auf Auskunftserteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 189 (Ls.)
  • MDR 1976, 207
  • BB 1975, 11
  • DB 1976, 40
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 98/74
    Letzterer ist danach allerdings nicht, wie das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung darlegt, als unzulässig, sondern - in Übereinstimmung mit seiner Hilfsbegründung - ebenfalls als unbegründet anzusehen (zur Zulässigkeit einer derartigen Sachentscheidung in der Revisionsinstanz vgl. BGHZ 46, 281 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66

    Unterbeteiligung an OHG-Anteil

    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 98/74
    Denn nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses stehen selbst dem stillen Gesellschafter die Rechte aus § 338 HGB, um die es hier geht, nicht mehr zu (Senatsurteil BGHZ 50, 316, 324).
  • BGH, 19.02.1973 - II ZR 83/71

    Streit über die Höhe einer Rente - Verkauf eines Schiffes gegen Barzahlung und

    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 98/74
    Es ist zwar richtig, daß der Schuldner sein Bestimmungsrecht auch stillschweigend ausüben kann, beispielsweise durch Zahlung des aus einem Rechtsverhältnis geschuldeten bestimmten Betrages (SenUrt. v. 19.2. 73 - II ZR 83/71, WM 1973, 461, 463 f).
  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 54/56

    Einsichtsrecht des Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 98/74
    Entgegen der Auffassung der Revision würde es der Höchstpersönlichkeit des gesellschaftsrechtlichen Informations- und Überwachungsrechts auch widersprechen, sie einem Dritten zur Ausübung im eigenen Namen zu überlassen (vgl. zum Einsichtsrecht des Kommanditisten Senatsurteil BGHZ 25, 115, 122 f).
  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20

    Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters;

    aa) Der Abtretung dieses Anspruchs steht das in § 717 S. 1 BGB (zur Anwendbarkeit auf die stille Gesellschaft: BGH, Urteil vom 03.11.1975 - II ZR 98/74 -, Rn. 17, juris) geregelte Verbot nicht entgegen, wonach Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht übertragbar sind.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass der - gemäß § 717 S. 2 BGB übertragbare - Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, der seinem Inhalt nach unbestimmt ist, nach Treu und Glauben gleichzeitig das Gebot beinhaltet, einem Abtretungsempfänger den vom Geschäftsherrn im Wege der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz errechneten Betrag eines Guthabens mitzuteilen (BGH, Urteil vom 03.11.1975 - II ZR 98/74 - Rn. 22).

  • BGH, 16.06.2000 - BLw 30/99

    Abtretung des Abfindungsanspruchs

    Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1999 die Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) mit der Begründung verneint, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht.
  • LG Hamburg, 21.07.2014 - 325 O 212/13

    Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen atypisch stillen

    Dabei kann offen bleiben, ob die Bestimmung des § 717 BGB auf die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten Anwendung findet (für die Anwendbarkeit auf eine atypisch stille Gesellschaft: BGH, Urt. v. 3.11.1975 - II ZR 98/74, MDR 1976, 207).

    Zusammen mit diesem Anspruch erwirbt der Zessionar auch einen Anspruch auf Auskunft durch die Gesellschaft über die Höhe des Abfindungsguthabens (BGH, Urt. v. 3.11.1975 - II ZR 98/74, MDR 1976, 207 Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 717 BGB Rn. 7, Carsten Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 717 BGB Rn. 40).

  • BGH, 10.10.1983 - II ZR 181/82

    Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft - Aufstellung der Bilanz -

    Daraus folgt allerdings nur, daß Helene G. einen Anspruch auf Auszahlung des (auch künftigen) Gewinnes erlangt hat, wie er von den Gesellschaftern festgestellt worden ist (vgl. Sen. Urt. v. 3.11.1975 - II ZR 98/74, LM HGB § 338 Nr. 2).
  • BGH, 22.11.2000 - BLw 1/00

    Abtretbarkeit eines Abfindungsanspruchs und Übergang von Auskunftsansprüchen

    b) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) damit begründet, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht.
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