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   BAG, 16.07.1976 - 5 AZR 270/75   

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https://dejure.org/1976,1342
BAG, 16.07.1976 - 5 AZR 270/75 (https://dejure.org/1976,1342)
BAG, Entscheidung vom 16.07.1976 - 5 AZR 270/75 (https://dejure.org/1976,1342)
BAG, Entscheidung vom 16. Juli 1976 - 5 AZR 270/75 (https://dejure.org/1976,1342)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1976, 1515
  • DB 1976, 2404
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 10.12.1965 - 4 AZR 411/64

    Außertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 16.07.1976 - 5 AZR 270/75
    Eine solche besondere Zuwendung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unabhängig von tariflichen Lohnerhöhungen in der zugesagten Höhe weiterzugewähren (BAG 3» 132 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Über tariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung} vgl. auch BAG 18, 22 [26] = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Tariflohn und Leistungsprämie [Bl. 2 R]).
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 292/03

    Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Prämie

    Wenn - wie die Beklagte behauptet - ihr Vertrauen in Leistungsfähigkeit und Leistungswillen des Klägers später enttäuscht wurde, berechtigt sie dies nicht, die vertraglich zugesagte Prämienzahlung zu verweigern (vgl. BAG 16.07.1976- 5 AZR 270/75 - BB 1976, 1515).

    Ein Nachlassender Leistungen des Arbeitnehmers ist vom Standpunkt verständiger Vertragspartner von vornherein niemals auszuschließen (BAG 16.07.1976 - 5 AZR 270/75 - a.a.O.).

    Damit kann die Beklagte bei einem Nachlassen der Leistung des Klägers sich auch nicht auf eine veränderte Geschäftsgrundlage berufen und damit eine Anpassung des Vertragsinhalts verlangen (vgl. BAG 16.07.1976 - 5 AZR 270/75 - BB 1976, S. 1515).

  • LAG München, 03.03.2009 - 8 Sa 825/08

    Erfolgsabhängige Vergütung - Prämienregelungen

    Denn ein Widerrufsrecht, das ausdrücklich vereinbart werden muss (BAG 16.07.1976 - 5 AZR 270/75 - AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 7 und 14.06.1995 - 5 AZR 126/94 - AP BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1; ErfK/Preis, 9. Aufl., §§ 305 - 310 BGB Rn. 57), hat sich die Beklagte in Ziff. 2. ÄndV 2000 nicht vorbehalten, sodass dahingestellt bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen Vergütungsbestandteile als einseitig vom Arbeitgeber widerruflich ausgestaltet werden können (vgl. dazu BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 -, AP BGB § 308 Nr. 1 und 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21; ErfK/Preis, aaO., §§ 305 - 310 BGB Rn. 57 ff.; HWK/Thüsing, 3. Aufl., § 611 BGB Rn. 512 ff., jew. m. w. N.).
  • BAG, 19.07.1978 - 5 AZR 180/77

    Bundesarbeitsgericht - Auslegungsregel - Übertarifliche Lohnzulagen -

    c) Handelt es sich nicht um echte LeistungsZulagen, so ist auch nicht darüber zu befinden, weihe Wirkung die arbeitsvertragliche Kürzungsklausel bei Tariflohnerhöhungen auf Leistungszulagen ausüben würde (zum Widerruf von LeistungsZulagen aufgrund eines Widerrufsvorbehalts vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Lohnzuschläge [unter 1 der Gründe m.w. Nachw.]).
  • BAG, 23.01.1980 - 5 AZR 780/78

    Übertarifliche Lohnbestandteile - Besondere Leistungen des Arbeitnehmers -

    Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn die Beklagte die Gutstunden teilweise auf spätere Tariflohnerhöhungen verrechnen wollte (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Lohnzuschläge / "zu 1 der Gründe 7).
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