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   BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76   

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https://dejure.org/1976,2238
BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76 (https://dejure.org/1976,2238)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1976 - 1 StR 196/76 (https://dejure.org/1976,2238)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76 (https://dejure.org/1976,2238)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Aufklärungspflicht - Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer - Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer jeweils als fortgesetzte Handlung - Voraussetzungen der Selbstanzeige - Berichtigung oder Ergänzung der Steuerangaben als sachliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BB 1978, 698
  • DB 1977, 1347
  • DB 1978, 2155
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.09.1974 - 4 StR 369/74

    Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerdelikten - Ziel des Instituts der

    Auszug aus BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76
    Das stünde an sich der Gewährung von Straffreiheit nur für die im Jahre 1969 begangenen Teilakte der Steuerhinterziehung nicht entgegen, denn bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung kann der Steuerpflichtige durch Selbstanzeige Strafbefreiung auch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen (BGH NJW 1974, 2293).

    Der Steuerpflichtige muß, um Straffreiheit nach dieser Vorschrift zu erlangen, eine gewisse Tätigkeit entfalten, die in der Richtung einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben oder einer Nachholung der bisher unterlassenen Angaben liegt, und muß es dadurch dem Finanzamt ermöglichen, auf dieser Grundlage ohne langwierige große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (BGHSt 3, 373, 375/376; BGH NJW 1974, 2293).

    Damit bleiben die eigenen Angaben des Angeklagten so weit hinter den tatsächlich geschuldeten Steuern zurück, daß von einer strafbefreienden "Berichtigung" nicht mehr die Rede sein kann; es liegt insoweit wesentlich anders als bei einem Differenzbetrag von nur 6 v.H. (OLG Frankfurt NJW 1962, 974) oder bei einer Schätzung, die der Angeklagte zu seinen Ungunsten vornimmt (BGH NJW 1974, 2293).

  • BGH, 13.11.1952 - 3 StR 398/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76
    Der Steuerpflichtige muß, um Straffreiheit nach dieser Vorschrift zu erlangen, eine gewisse Tätigkeit entfalten, die in der Richtung einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben oder einer Nachholung der bisher unterlassenen Angaben liegt, und muß es dadurch dem Finanzamt ermöglichen, auf dieser Grundlage ohne langwierige große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (BGHSt 3, 373, 375/376; BGH NJW 1974, 2293).

    Auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Selbstanzeige zu einer Sachaufklärung - verschuldet oder unverschuldet - nicht in der Lage ist, kommt er nicht in den Genuß der Straffreiheit, da die Berichtigung oder Ergänzung der Angaben eine sachliche Voraussetzung der Straflösigkeit ist; der Täter, der die vorsätzliche Steuerstraftat begangen hat, trägt das Risiko, im Zeitpunkt der Selbstanzeige an den erforderlichen Angaben verhindert zu sein (BGHSt 3, 373, 376; BGH, Urteil vom 12. Mai 1964 - 5 StR 536/63; Hübner a.a.O.).

  • BGH, 12.05.1964 - 5 StR 536/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76
    Auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Selbstanzeige zu einer Sachaufklärung - verschuldet oder unverschuldet - nicht in der Lage ist, kommt er nicht in den Genuß der Straffreiheit, da die Berichtigung oder Ergänzung der Angaben eine sachliche Voraussetzung der Straflösigkeit ist; der Täter, der die vorsätzliche Steuerstraftat begangen hat, trägt das Risiko, im Zeitpunkt der Selbstanzeige an den erforderlichen Angaben verhindert zu sein (BGHSt 3, 373, 376; BGH, Urteil vom 12. Mai 1964 - 5 StR 536/63; Hübner a.a.O.).
  • BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09

    Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines

    Hinzukommen muss die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit; diese soll honoriert werden (BGHSt 3, 373, 375 und 12, 100, 101 zu § 410 RAO; BGH DB 1977, 1347 zu § 395 RAO; BGH wistra 1985, 74 zu § 371 AO; vgl. auch bereits die Gesetzesmaterialien zu § 410 RAO 1951 BT-Drucks. I/2395).

    Diese Angaben müssen in jedem Fall so geartet sein, dass die Finanzbehörde auf ihrer Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen (BGHSt 3, 373, 376; BGH wistra 2004, 309 m.w.N.; BGH DB 1977, 1347 m.w.N.).

  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Enthält die Selbstanzeige neue, erhebliche Unrichtigkeiten, ist sie keine Berichtigung und kann daher nicht zur Straffreiheit führen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76, BB 1978, 698).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu bisher keine Grundsätze aufgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76, BB 1978, 698).

  • BGH, 20.11.2018 - 1 StR 349/18

    Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (erforderlicher Umfang der Selbstanzeige:

    Jedoch wirkt eine Selbstanzeige dann nicht strafbefreiend, wenn die Erklärung selbst wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten enthält (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298 Rn. 53; Urteile vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76, BB 1978, 698 und vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92, wistra 1993, 66).
  • OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04

    Annahme des Vorsatzes hinsichtlich eines unerlaubten Waffenbesitzes aus

    Bei § 371 AO fordert die Rechtsprechung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, dass der Täter eine gewisse Tätigkeit zur Berichtigung seiner Steuererklärung entfaltet und dadurch wesentlich zur richtigen Festsetzung beiträgt, da nur dann den Steuerbehörden ohne langwierige Ermittlungen der Zugriff auf die Steuerquelle ermöglicht wird (BGH BB 1978, 698; vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68).
  • OLG Hamburg, 21.11.1985 - 1 Ss 108/85
    Zwar ist nach feststehender Rechtsprechung im Regelfall einer Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen selbst zu fordern, daß es durch seine Selbstanzeige dem Finanzamt ermöglicht wird, auf ihrer Grundlage ohne langwierige große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen; durch die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen muß ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet worden sein, daß die Steuer nunmehr richtig festgesetzt worden kann; auch erlangt der Anzeigende bei dieser Fallgestaltung selbst dann keine Straffreiheit, wenn er unverschuldet außerstande ist, eine solche Aufklärung zu leisten (BGH vom 14.12.1976, BB 1978, 698).
  • BGH, 26.09.1978 - 1 StR 293/78

    Vereitelung des Rechts des Zeugen zur zusammenhängenden Berichterstattung durch

    Zwar kann dem Grundsatz, daß der Steuerpflichtige bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung durch Selbstanzeige Strafbefreiung für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen kann (BGH NJW 1974, 2293; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76), nicht ohne weiteres entnommen werden, daß auch der Ausschluß der Straffreiheit (§ 395 Abs. 2 AO a.F.) entsprechend beschränkbar sein müsse (dagegen Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 104, 105, 117).
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