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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77   

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BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77 (https://dejure.org/1978,1555)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1978 - II ZR 13/77 (https://dejure.org/1978,1555)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1978 - II ZR 13/77 (https://dejure.org/1978,1555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss; Pflicht eines Genossen, nach der Auflösung der Gesellschaft weitere Geschäftsanteile zu übernehmen; Grenzen der Befugnis der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2595
  • MDR 1978, 1001
  • DB 1978, 1777
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 07.05.1910 - I 232/09

    Genossenschaft.; Konkurs.; Geschäftsanteil.

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
    Der Geschäftsanteil eines Genossen als der Höchstbetrag, bis zu dem er sich mit Einlagen beteiligen kann (§ 7 GenG), und die Einzahlungen auf ihn sind ihrer Rechtsnatur und Zweckbestimmung nach auf einen lebenden Geschäftsbetrieb bezogen (RGZ 73, 410 ff.).

    Statt dessen kann nach § 87 a GenG n.F. die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit zur Deckung eines Fehlbetrages die Einforderung auch solcher Einzahlungen auf den Geschäftsanteil beschließen, die im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällig und deshalb zunächst nicht mehr geschuldet waren (vgl. RGZ 73, 410 [412]; Meyer-Meulenbergh , GenG, 11. Aufl., § 87 Anm. 3).

  • RG, 05.07.1929 - II 627/28

    Besteht ein Schadensersatzanspruch von Genossenschaften mit beschränkter

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
    Sie begründet zwar keine mehrfache Mitgliedschaft, erweitert aber die vermögensmäßige Beteiligung mit den dazu gehörigen Rechten und Pflichten (RGZ 125, 196 [201]).

    Mit Recht hat deshalb das RG die Auffassung vertreten, im Liquidationsstadium sei eine Erweiterung der genossenschaftlichen Beteiligung nicht mehr zu fordern (RGZ 125, 196 [200 ff.]; 117, 116 [119 ff.]; ebenso Müller , GenG, 1976, § 7 a Anm. 37; Lang-Weidmüller , GenG, 30. Aufl., § 87 Anm. 1; unklar ders. , § 105 Anm. 3).

  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
    Sie dienen in erster Linie dazu, die Genossenschaft mit flüssigen Mitteln auszustatten (BGHZ 15, 66 [70] = NJW 1954, 1844) und können für die Bildung von Geschäftsguthaben und die Verteilung von Gewinn und Verlust (§ 19 GenG) oder eines Liquidationserlöses (§ 91 GenG) von Bedeutung sein.
  • BGH, 11.03.1976 - II ZR 127/74

    Rückwirkende Beseitigung einer Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
    Wie die Revision aber zutreffend ausführt, wird ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nicht schon dadurch geschaffen, daß die im Genossenschaftsregister eingetragene Satzung eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen vorschreibt, sondern erst mit der Eintragung der zusätzlichen Beteiligungen in die Liste der Genossen (§ 15 b III GenG n.F.); erst diese bildet zusammen mit dem Statut die entscheidende Vertrauensgrundlage für die Gläubiger (vgl. auch Senat , MDR 1976, 737 = WM 1976, 475 = NJW 1976, 1635 L).
  • RG, 20.05.1927 - II 445/26

    Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
    Mit Recht hat deshalb das RG die Auffassung vertreten, im Liquidationsstadium sei eine Erweiterung der genossenschaftlichen Beteiligung nicht mehr zu fordern (RGZ 125, 196 [200 ff.]; 117, 116 [119 ff.]; ebenso Müller , GenG, 1976, § 7 a Anm. 37; Lang-Weidmüller , GenG, 30. Aufl., § 87 Anm. 1; unklar ders. , § 105 Anm. 3).
  • RG, 21.01.1916 - II 385/15

    Genossenschaft m. b. H. Aufrechnung gegen Nachschüsse

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
    Nach überwiegender Meinung gilt § 105 V GenG, der eine Aufrechnung gegen Nachschüsse, die nach der Schlußverteilung zu leisten sind, begrenzt zuläßt, nicht für die nach § 106 GenG eingeforderten Vorschüsse, weil diese nach dem Zweck des Gesetzes der Konkursmasse unverkürzt zufließen sollen (RGZ 88, 47, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; Parisius-Crüger-Crecelius Citron , GenG, 12. Aufl., § 105 Anm. 25; Lang-Weidmüller , § 105 Anm. 8; Mentzel-Kuhn , KO, 8. Aufl., § 55 Anm. 14).
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für

    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.
  • OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Abgesehen von allen anderen Bedenken (z.B. Mehrheitserfordernisse; Vorhersehbarkeit für die Genossen, hierzu BGH 15.6.1978 - II ZR 13/77, BB 1978, 1134, juris-Rz. 17) fehlt es hierzu bereits an der erforderlichen Eintragung im Genossenschaftsregister (§ 16 VI GenG).

    Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzessystematik, sondern auch aus der Überlegung, dass die Vorschüsse nach dem Zweck des Gesetzes der Konkursmasse ungekürzt zufließen sollen (BGH 15.6.1978 - II ZR 13/77, BB 1978, 1134, 1136, unter 3.g.; Beuthien, GenG, § 105, Rz. 13).

  • OLG Oldenburg, 31.03.1992 - 5 U 132/91

    Ausscheiden, Pflichtbeteiligung, Geschäftsguthaben, Mitgliedschaft, Ende,

    Der Anspruch auf Pflichteinzahlung des noch offenen Teils der gezeichneten Pflichtbeteiligung kann sich aber nur an ein betreibendes Mitglied der Genossenschaft richten und endet in jedem Fall mit der Mitgliedschaft (vgl. BGH BB 1978, 1134, 1136; Müller, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., 1991, § 7 Rn. 16; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., Nachtrag 1986, § 7 Rn. 8; Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 32. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Die Pflichterhöhung darf insbesondere nicht völlig außerhalb der nach Art und Zuschnitt zu erwartenden und einem Genossen zumutbaren Größenordnung liegen (BGH BB 78, 1134, 1135 m.w.N.).

    Sie hält sich in höchstrichterlich anerkanntem Rahmen (BGHZ 27, 305; BGH LM § 16 GenG, Nr. 2; BGH BB 78, 1134 - Erhöhung um das 5-fache der Anteile).

  • LG Hamburg, 16.10.2020 - 322 O 162/20

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf offene Beträge aus übernommenen

    Insoweit der Kläger geltend macht, die Insolvenzeröffnung (und die damit durch § 48 der Satzung bewirkte Auflösung und die damit gemäß § 4 der Satzung bewirkte Beendigung der Mitgliedschaft) lasse den Anspruch gemäß der Rechtsprechung (RGZ 73, 410; BGH NJW 1978, 2595) auf die offenen Beiträge entfallen, steht dem für die vorliegende Fallgestaltung die neuere Rechtsprechung des BGH entgegen (BGH NJW-RR 2009, 1262).
  • AG Wuppertal, 14.02.2014 - 145 IN 450/10

    Verpflichtung von Genossenschaftsmitgliedern zur Zahlung des Vorschusses zur

    gegen die eingeforderten Vorschüsse ist unzulässig, BGH Entscheidung vom 15.06.1978 - II ZR 13/77, NJW 1978, 2595 sowie Beuthien, a.a.O. § 106 GenG Rn 2. Diese sollen zunächst ungekürzt der Insolvenzmasse zufließen.
  • LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21

    Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft

    Demgegenüber ist die Begründung einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zeichnung und Zulassung weiterer Geschäftsanteile in der Zukunft unter im Voraus bestimmten Bedingungen rechtlich unbedenklich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 - II ZR 13/77 -, Rn. 19, 21 juris; BGH, Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2003 - II ZR 216/01 -, Rn. 7 ff., juris - jeweils zu Zeichnungspflichten aufgrund der Satzung).

    Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren war es der Genossenschaft nicht mehr möglich, den Kläger mit weiteren Geschäftsanteilen zuzulassen, sodass auch eine im Vorgriff darauf schuldrechtlich vereinbarte Einzahlungspflicht entfiel (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 - II ZR 13/77 -, Rn. 28, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2003 - II ZR 216/01 -, Rn. 21, juris; heute wohl über § 326 Abs. 1 BGB zu begründen).

  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21

    Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft

    Gleiches gilt für die Erweiterung der Beteiligung durch Erwerb weiterer Geschäftsanteile (BGH, Urteil vom 15.06.1978 - II ZR 13/77, NJW 1978, 2595, juris Rn. 28 f.; RGZ 117, 116 (120)).

    Die Übernahme neuer Anteile begründet Bindungen für den Übernehmer, ohne dass die Gesellschaft in der Lage ist, dem Erwerber eine seiner Beteiligung entsprechende wirtschaftliche und rechtliche Stellung zu verschaffen (BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 216/01, WM 2004, 488, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 15.06.1978, aaO, juris Rn. 29).

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 111/06

    Eigenheimzulage: Verlustabschreibung auf Geschäftsanteile eines Genossen

    Denn nach dem BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 68/04 (BFH/NV 2006, 1065) knüpft der Begriff der "geleisteten Einlage" in § 17 Satz 3 EigZulG an § 7 Nr. 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) an, der sicherstellt, dass die Genossenschaft durch die satzungsgemäß bestimmten sog. Pflichteinzahlungen der Genossen mit den für ihren Geschäftsbetrieb notwendigen flüssigen Mitteln ausgestattet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1978 II ZR 13/77, Der Betrieb 1978, 1777, unter 3. b).
  • BFH, 29.11.2005 - IX R 68/04

    Eigenheimzulage - Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

    Die sog. Pflichteinzahlungen sollen die Genossenschaft mit den für ihren Geschäftsbetrieb notwendigen flüssigen Mitteln ausstatten (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1978 II ZR 13/77, Der Betrieb --DB-- 1978, 1777, unter 3. b).
  • OLG Köln, 05.03.1998 - 12 U 177/97

    Auswirkung der Mängel von Beschlüssen des Aufsichtsrats und/oder Vorstands einer

    In Rspr. und Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß eine Entscheidung über die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen nicht beliebig zulässig ist, sondern die Pflichtbeteiligung dort ihre Grenze hat, wo die Größenordnung schlechthin wirtschaftlich nicht vertretbar ist und für die Mitglieder unzumutbar wäre (BGH BB 1978, 1134; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1108; Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland a.a.O. § 16 RN 25 u. Müller, GenG, 2. Aufl. 1991, § 7a RN 31 u. § 16 RN 20, jeweils m.w.N), wobei auch eine Rolle spielt, inwieweit zusätzliche Belastungen für den Genossen bei dem Erwerb der Mitgliedschaft voraussehbar waren.
  • FG Nürnberg, 25.10.2006 - V 270/05

    Geleistete Einlage als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage bei der

  • OLG Dresden, 10.03.2022 - 13 U 2405/21
  • OLG Hamburg, 15.10.1982 - 14 U 156/82
  • OLG Celle, 08.11.1982 - 1 W 19/82
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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77   

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https://dejure.org/1978,9724
BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77 (https://dejure.org/1978,9724)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1978 - II ZR 87/77 (https://dejure.org/1978,9724)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1978 - II ZR 87/77 (https://dejure.org/1978,9724)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des Gesellschaftsvertrages und des Gesellschaftszwecks durch die Gesellschafterversammlung - Zulässigkeit der Abönderung des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluss der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1978, 1134
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51

    Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. insbesondere BGHZ 8, 35, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; zuletzt Urt. v. 10.5. 76 - II ZR 180/74 = WM 1976, 661 unter I 2; Martens, DB 1973, 413; Rob. Fischer, Großkomm. HGB § 119 Anm. 12 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 72/67

    Mehrheitsbeschluß bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. insbesondere BGHZ 8, 35, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; zuletzt Urt. v. 10.5. 76 - II ZR 180/74 = WM 1976, 661 unter I 2; Martens, DB 1973, 413; Rob. Fischer, Großkomm. HGB § 119 Anm. 12 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1976 - II ZR 180/74

    Zuführung eines Teils des Gewinns zu den offenen Rücklagen durch

    Auszug aus BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. insbesondere BGHZ 8, 35, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; zuletzt Urt. v. 10.5. 76 - II ZR 180/74 = WM 1976, 661 unter I 2; Martens, DB 1973, 413; Rob. Fischer, Großkomm. HGB § 119 Anm. 12 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75

    Außerordentliches Kündigungsrecht in einer Massengesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
    Diese Überlegungen haben bereits in dem - erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt.
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für

    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.

    Denn sowohl der Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßigen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich an einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür erforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO, S. 1135 f.).

    b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110) und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116, 121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9; Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO).

    Hier ist den Gläubigern nicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in die finanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein auf die aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitrittspflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durch Gutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die die einzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung zu beschließende Einzahlungspflicht (§ 87 a GenG, vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO, S. 1136).

  • OLG Oldenburg, 14.06.2001 - 1 U 126/00

    Genossenschaft; Geschäftsanteil; Pflichtanteil; Haftung; Konkurs; Schadensersatz;

    Damit war aber - wie in der Rechtsprechung geklärt ist - ein Erwerb weiterer Geschäftsanteile durch entsprechende Beteilungserklärungen nach § 15b GenG, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch ausstanden, nicht mehr möglich (vgl. RGZ 117, 118; 125, 196, 201; BGH BB 1978, 1134, 1135; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107; Beuthien, § 7a GenG, Rdnr. 6; Klaus Müller, GenG, 2. Auflage, § 7a, Rdnr. 37).
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