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   BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77   

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BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77 (https://dejure.org/1979,514)
BAG, Entscheidung vom 24.04.1979 - 1 ABR 43/77 (https://dejure.org/1979,514)
BAG, Entscheidung vom 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 (https://dejure.org/1979,514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streik - Arbeitswillige Arbeitnehmer - Streikbedingte Gründe - Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit - Zustimmung des Betriebsrats - Mitbestimmungsrecht - Beschlußverfahren - Kompetenzabgrenzung - Gewerkschaft - Beteiligtenstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 31, 372
  • NJW 1980, 140
  • MDR 1979, 964
  • BB 1979, 1348
  • DB 1979, 1655
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 5/72

    Betriebsratsgröße - Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77
    Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts werden von der Rechtsbeschwerde mit Recht bekämpft Es trifft zwar zu, daß es auch im arbeitsgerichtlichen betriebsverfassungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht Aufgabe der Gerichte ist, abstrakte Rechts fragen ohne konkreten betrieblichen Bezug zu entscheiden, und daß demzufolge ein Rechtsschutzinteresse nicht allein damit begründet werden kann, die dem Gericht vorgelegte Streitfrage sei von allgemeinem Interesse (vgl. z.B. BAG AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 [zu II 1 der Gründe]).
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Betriebsrat während eines Arbeitskampfes gehindert, einzelne Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen des Arbeitgebers, die durch das Kampf geschehen bedingt sind, auszuüben, weil sonst die legitime Chancengleichheit zwischen den Arbeitskampf parteien beeinträchtigt und der Betriebsrat auch über fordert wäre, wenn er bei Maßnahmen mitwirken sollte, mit denen der Arbeitgeber dem Streik der Belegschaft oder dessen Auswirkungen auf den Betrieb begegnen will (BAG 23, 484 [504] = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeit skampf [zu A III 1 der Gründe]; ebenso die zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts bestimmten Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 -, [demnächst] AP Nr. 57 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 3 der Gründe] und 1 AZR 76/76, [dem nächst] AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 7 der Gründe]).
  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 11/73

    Antragsrecht Gewerkschaft; Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem

    Auszug aus BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77
    Entscheidend ist, ob durch das konkrete Verfahren die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Beteiligten unmittelbar berührt wird (vgl, etwa BAG 25, 415 [4173 = AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972 sowie die auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschüsse vom 15. August 1978 - 6 ABR 56/77 [demnächst] AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972, und vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 [demnächst] AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 76/76

    Rechtswidrige Arbeitsniederlegung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Betriebsrat während eines Arbeitskampfes gehindert, einzelne Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen des Arbeitgebers, die durch das Kampf geschehen bedingt sind, auszuüben, weil sonst die legitime Chancengleichheit zwischen den Arbeitskampf parteien beeinträchtigt und der Betriebsrat auch über fordert wäre, wenn er bei Maßnahmen mitwirken sollte, mit denen der Arbeitgeber dem Streik der Belegschaft oder dessen Auswirkungen auf den Betrieb begegnen will (BAG 23, 484 [504] = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeit skampf [zu A III 1 der Gründe]; ebenso die zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts bestimmten Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 -, [demnächst] AP Nr. 57 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 3 der Gründe] und 1 AZR 76/76, [dem nächst] AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 7 der Gründe]).
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 54/76

    Betriebsratsmitglieder - Mitglieder des Wahlvorstandes - Wahlbewerber - Teilnahme

    Auszug aus BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Betriebsrat während eines Arbeitskampfes gehindert, einzelne Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen des Arbeitgebers, die durch das Kampf geschehen bedingt sind, auszuüben, weil sonst die legitime Chancengleichheit zwischen den Arbeitskampf parteien beeinträchtigt und der Betriebsrat auch über fordert wäre, wenn er bei Maßnahmen mitwirken sollte, mit denen der Arbeitgeber dem Streik der Belegschaft oder dessen Auswirkungen auf den Betrieb begegnen will (BAG 23, 484 [504] = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeit skampf [zu A III 1 der Gründe]; ebenso die zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts bestimmten Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 -, [demnächst] AP Nr. 57 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 3 der Gründe] und 1 AZR 76/76, [dem nächst] AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 7 der Gründe]).
  • BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 56/77

    Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG

    Auszug aus BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77
    Entscheidend ist, ob durch das konkrete Verfahren die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Beteiligten unmittelbar berührt wird (vgl, etwa BAG 25, 415 [4173 = AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972 sowie die auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschüsse vom 15. August 1978 - 6 ABR 56/77 [demnächst] AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972, und vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 [demnächst] AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76

    Tätigkeit des Betriebsrats - Wahrnehmung von Rechten - Klärung

    Auszug aus BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77
    Entscheidend ist, ob durch das konkrete Verfahren die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Beteiligten unmittelbar berührt wird (vgl, etwa BAG 25, 415 [4173 = AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972 sowie die auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschüsse vom 15. August 1978 - 6 ABR 56/77 [demnächst] AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972, und vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 [demnächst] AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 19; 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12; 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - BAGE 31, 372 für die Feststellung von Mitbestimmungsrechten im Arbeitskampf; 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331).

    Will der Arbeitgeber während eines Streiks in seinem Betrieb für arbeitswillige Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen vorübergehend die betriebsübliche Arbeitszeit verlängern, so bedarf er dazu nicht der Zustimmung des Betriebsrats (BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - BAGE 31, 372).

    Andernfalls könnte der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme verhindern oder zumindest bis zur Herbeiführung einer Entscheidung der Einigungsstelle erheblich hinauszögern (BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - aaO).

  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

    Ebenso bedarf der Arbeitgeber während Arbeitsniederlegungen in seinem Betrieb keiner Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BetrVG, wenn er für arbeitswillige, einem gewerkschaftlichen Kampfaufruf nicht Folge leistende Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen vorübergehend die betriebsübliche Arbeitszeit verlängern will (BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - BAGE 31, 372) .

    (aaa) Will der Arbeitgeber während eines laufenden Streiks in seinem Betrieb für die arbeitswilligen und zur Ableistung von Mehrarbeit bereiten Arbeitnehmer - begrenzt auf die Dauer der konkreten Arbeitsniederlegung - vorübergehend deren betriebsübliche Arbeitszeit verlängern, bedarf er hierzu nicht der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 31, 372) .

  • BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 292/85

    Vergütung - Betriebsversammlung

    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das Betriebsverfassungsrecht während eines Arbeitskampfes anzuwenden ist, und daß mögliche Einschränkungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats einer besonderen arbeitskampfrechtlichen Begründung bedürfen (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 30, 43 und 30, 50 = AP Nr. 57 und 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 31, 372 = AP Nr. 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und BAGE 34, 355 = AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 10/94

    Streikteilnahme und Gleitzeit

    Dagegen bedarf es keiner Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die zwar während des Kampfgeschehens getroffen werden, mit der Kampfabwehr aber nichts zu tun haben und keine Wirkungen auf das Kampfgeschehen entfalten (vgl. BAGE 23, 484, 504; 31, 372, 378 = AP Nr. 44 und 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A III 1 bzw. B II 2 der Gründe; Urteil vom 6. März 1979 - 1 AZR 866/77 - AP Nr. 20 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 54, 36, 43 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu B II 2 der Gründe; BAGE 67, 236, 242 = AP Nr. 26 zu § 95 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer

    Es trifft zu, daß der Senat mehrfach ausgesprochen hat, daß Beteiligungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes Einschränkungen erfahren müßten (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 30, 43, 50 = AP Nr. 57 und 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 31, 372 = AP Nr. 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 ABR 34/86

    Betriebsrat - Aufkunftsanspruch

    Nach der Rechtsprechung des Senats können Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Arbeitskampf eine Einschränkung erfahren, wenn und soweit die Ausübung von Beteiligungsrechten die Karapfparität und damit den Arbeitskampf beeinträchtigen würde (BAGE 23, 484; 30, 43; 30, 50; 31, 372; 34, 355 = AP Nr. 44, 57, 58, 63 und 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und zuletzt Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 292/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 10.07.1979 - 1 ABR 88/77

    Außendienst - Preissystem - Wettbewerb - Geldprämie - Lohngestaltung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschlüsse vom 13. September 1977 - 1 ABR 67/75 -» AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972 [zu II A 3 der Grün de] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, und vom 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 -, [demnächst] AP Nr. 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu B I 3 der Gründe]) kann das Rechtsschutzinteresse bei be triebsverfassungsrechtlichen Kompetenzstreitigkeiten nicht ohne weiteres verneint werden, wenn der konkrete Vorgang, der zu dem Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit liegt und zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist.
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.11.2001 - 4 TaBV 39/00

    Antrag, Bestimmtheit, Unterlassung, Beschlussverfahren, Mehrarbeiter,

    Die Herausnahme der Mitbestimmung bei Überstunden im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen im Hilfsantrag 1. stellt ebenfalls nur eine Einschränkung ohne konkreten Anlass dar, die die Rechtsprechung entwickelt hat (BAG v. 24. April 1979 in BB 1979, 1348; BAG v. 30. August 1994 in BB 1995, 99; BAG v. 11. Mai 1995 in DB 1996, 223 f).
  • ArbG Köln, 07.08.2008 - 14 BV 113/07

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Versetzungen in einen anderen,

    cc) Dies gilt insbesondere für Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers, die durch das Kampfgeschehen bedingt sind, weil der Betriebsrat auch überfordert wäre, wenn er bei Maßnahmen mitwirken sollte, mit denen der Arbeitgeber dem Streik der Belegschaft oder dessen Auswirkungen auf den Betrieb begegnen will (BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 63; 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 44).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 10 Ta 31/06

    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 und 3 BetrVG

    Auch insoweit gebietet eine "arbeitskampfkonforme" Auslegung ein Zurücktreten dieses Mitbestimmungsrechts während eines Streikgeschehens im Betrieb (BAG, Beschluss vom 24.04.1979, Az. 1 ABR 43/77, m. w. N.).
  • LAG Hamm, 16.09.1997 - 13 TaBV 33/97

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht und Unterlassungsanspruch bei Zahlung von

  • BAG, 25.05.1982 - 1 ABR 19/80

    Betriebsratsmitbestimmung

  • LAG Baden-Württemberg, 06.12.1988 - 8 TaBV 6/88

    Probeweise Einführung eines sich über sämtliche Wochentage erstreckenden

  • OLG Koblenz, 18.10.1989 - 1 Ws 533/89
  • LAG Hessen, 04.08.1987 - 5 TaBVGa 82/87

    Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung des Betriebsrats auf Unterlassung

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