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LAG Hamm, 16.12.1982 - 10 Sa 965/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1983, 1601
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Düsseldorf, 15.08.2012 - 12 Sa 697/12
Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten; Negativprognose nach …
In einer weiteren Entscheidung ist das Landesarbeitsgericht Hamm auch betreffend die Verletzung von Nebenpflichten davon ausgegangen, dass ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich sei, wenn der Arbeitgeber durch einen Betriebsaushang zu erkennen gibt, dass er ein Fehlverhalten (konkret: das nicht rechtzeitiges Einreichen einer Folgekrankenbescheinigung) nicht hinnehmen werde (LAG Hamm, 16.12.1982 - 10 Sa 965/82, BB 1983, 1601). - ArbG Krefeld, 20.01.2011 - 1 Ca 2401/10
Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen ein Rauchverbot
Wenn jedoch wie hier kurz vor der Pflichtverletzung erst durch vertragliche Vereinbarung noch einmal klar und deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass ein solches Verhalten unweigerlich zum Ausspruch der fristlosen Kündigung führen wird, ist die Warnfunktion durch die vertragliche Vereinbarung bereits erfüllt und macht den zusätzlichen Ausspruch einer Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung entbehrlich (vgl. LAG Köln vom 12.11.1993 - 13 Sa 726/93, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 40; LAG Hamm vom 16.12.1982 - 10 Sa 965/82, BB 1983, 1601 f.;… KR/Fischermeier, 9. Auflage, § 626 BGB Rn. 266). - LAG Düsseldorf, 25.03.2004 - 11 Sa 79/04
Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Verstoßes gegen die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Berlin, 09.07.2002 - 7 Sa 40/02
Verstoß eines Arbeitnehmers gegen eine Kassenanweisung; Rechtsfolgen der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - ArbG Cottbus, 28.11.2007 - 2 Ca 1256/07
Außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung
Eine vorweggenommene Kündigungsandrohung durch Aushang am so genannten ,,Schwarzen Brett" oder in Rundschreiben oder Arbeitsvertrag, mit welcher der Arbeitgeber darauf hinweist, dass er ein bestimmtes, näher bezeichnetes Verhalten nicht duldet und für den Fall der Pflichtwidrigkeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ankündigt, genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen einer Abmahnung (…Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage, § 132 Randnummer 18; anderer Auffassung: Fischermeier in KR, § 626 BGB Randnummer 266 sowie LAG Hamm vom 16.12.1982, 10 Sa 965/82 sowie LAG Köln vom 06.08.1999, 11 Sa 1085/98).