Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 15.10.1987 - VI 59/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Rückstellung für die Erfüllung von zukünftigen Verpflichtungen aus einem Manteltarifvertrag (Freizeitregelung)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1988, 1359
Wird zitiert von ... (2)
- FG Köln, 10.11.2021 - 12 K 2486/20
Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden
Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 15.10.1987, VI 59/85, sowie das BMF-Schreiben vom 11.11.1999, BStBl I 1999, 959 (…Rn. 5).Die GKBP rekurriere auf ein Urteil des FG Niedersachsen (15.10.1987, VI 59/85), in welchem das Finanzgericht die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung für eine jedoch in wesentlichen Punkten abweichend ausgestaltete Altersfreizeitvereinbarung verneint habe, und zwar mit dem Argument, dass kein Entgelt für eine vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte Leistung vorläge, die die zusätzliche Freizeit - nach der Vereinbarung des Urteilsfalls - nicht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sei und daher der Konnex zur Arbeitsleistung fehle.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Erfüllungsrückstand liege im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 15.10.1987, VI 59/85, BB 1988, 1359, nicht vor, überzeugt dies nicht.
- FG Köln, 10.11.2022 - 12 K 2486/20
Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden
Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 15.10.1987, VI 59/85, sowie das BMF-Schreiben vom 11.11.1999, BStBl I 1999, 959 (…Rn. 5).Die GKBP rekurriere auf ein Urteil des FG Niedersachsen (15.10.1987, VI 59/85), in welchem das Finanzgericht die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung für eine jedoch in wesentlichen Punkten abweichend ausgestaltete Altersfreizeitvereinbarung verneint habe, und zwar mit dem Argument, dass kein Entgelt für eine vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte Leistung vorläge, die die zusätzliche Freizeit ‒ nach der Vereinbarung des Urteilsfalls ‒ nicht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sei und daher der Konnex zur Arbeitsleistung fehle.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Erfüllungsrückstand liege im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 15.10.1987, VI 59/85, BB 1988, 1359, nicht vor, überzeugt dies nicht.