Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1421
BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86 (https://dejure.org/1989,1421)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1989 - IX ZR 236/86 (https://dejure.org/1989,1421)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 (https://dejure.org/1989,1421)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1421) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitteilungspflicht - Freier Mitarbeiter - Dienstberechtigter - Vertragliches Wettbewerbsverbot - Anzeigepflicht

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Treuepflicht, freier Mitarbeiter, Anzeigepflicht, Mitteilungspflicht, Selbstbezichtigungspflicht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 614
  • ZIP 1989, 528
  • MDR 1989, 631
  • BB 1989, 649
  • DB 1989, 1464
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 483/53
    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86
    b) Der Inhalt der Treuepflicht wird in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach dahin umschrieben, der Arbeitnehmer habe die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren, alles zu unterlassen, was diesen schädigen könne, und ihm drohende Gefahren abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - 4 StR 483/53, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972; RAG ARS 15, 561, 565; Hueck/Nipperdey aaO.; Erman/Küchenhoff, BGB 7. Aufl. § 611 Rdnr. 120).
  • BGH, 30.04.1964 - VII ZR 156/62

    Anspruch auf Auskunftserteilung gegen Archichtekten

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86
    Die Pflichten aus § 666 BGB beziehen sich auf die dem Verpflichteten übertragenen oder von ihm wahrgenommenen Aufgaben aus dem Geschäftskreis des Geschäftsherrn (vgl. BGHZ 41, 318, 321).
  • BAG, 18.06.1970 - 1 AZR 520/69

    Kaufmännischer Angestellter eines - Versorgungsunternehmens - Abrechnung der

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine diesen schädigende Handlung eines anderen Dienstverpflichteten anzuzeigen, nur für den Fall bejaht, daß dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder daß ihn wenigstens insoweit eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht traf (BAGE 6, 82, 83 ff; BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 22.04.1967 - 3 AZR 347/66

    Wettbewerbsverbot - Neuer Arbeitgeber - Verpflichtung zur Angabe des neuen

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86
    Auch wenn die Bestimmung gemäß § 675 BGB oder nach dem Grundsatz, daß auskunfts- und rechenschaftspflichtig jeder ist, der fremde Angelegenheiten oder solche, die zugleich fremde und eigene sind, besorgt (vgl. dazu BAG AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht), grundsätzlich für das Dienstverhältnis des Beklagten gegolten haben sollte, kann sie für die hier zu entscheidende Frage nicht herangezogen werden.
  • BAG, 12.05.1958 - 2 AZR 539/56

    Ausdrückliche vertragliche Regelung - Leitender Angestellter -

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine diesen schädigende Handlung eines anderen Dienstverpflichteten anzuzeigen, nur für den Fall bejaht, daß dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder daß ihn wenigstens insoweit eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht traf (BAGE 6, 82, 83 ff; BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren (zusammenfassende Übersicht bei BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 - BB 1989, 649; Müller NZA 2002, 424, 427 ff. jeweils mwN; Erman-Hanau BGB 10. Aufl. § 611 Rn. 508; MünchArbR-Blomeyer 2. Aufl. § 51 Rn. 19 ff.).

    Dies gilt umso mehr, als auch die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Raum steht, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden durch andere Arbeitnehmer zu bewahren (BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 - BB 1989, 649, 650).

  • BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 912/94

    Rückzahlung überzahlter Vergütung - Fälligkeit - Tarifliche Ausschlußfrist -

    Die Treuepflicht des Arbeitnehmers (§ 242 BGB) beinhaltet, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen (Hromadka, Festschrift für Söllner, S. 104, 113 f.; allgemein: BGH Urteil vom 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 53 I 4 und II 3).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2016 - 2 Sa 190/15

    Anzeigepflicht - schädigende Handlung durch Kollegen - Pflicht zur Überwachung

    Eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber eine schädigende Handlung eines anderen Arbeitnehmers anzuzeigen, besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder wenn ihn wenigstens eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft (BAG 12. Mai 1958 - 2 AZR 539/56 - BAGE 6, 82 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG 18. Juni 1970 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des = NJW 1970, 1861 = DB 1970, 1598; ähnlich auch BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht = DB 1989, 1464 bezogen auf einen selbstständigen Dienstverpflichteten).

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine schädigende Handlung eines anderen Arbeitnehmers anzuzeigen, nur für den Fall bejaht, dass dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder dass ihn wenigstens insoweit eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft (BAG 12. Mai 1958 - 2 AZR 539/56 - BAGE 6, 82 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG 18. Juni 1970 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des = NJW 1970, 1861 = DB 1970, 1598; ähnlich auch BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht = DB 1989, 1464 bezogen auf einen selbstständigen Dienstverpflichteten).

  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 932/98

    Beendigung einer Schwangerschaft - Mitteilungspflicht

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß kein Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Arbeitgeber über das Bestehen von Kündigungsgründen zu unterrichten; eine Selbstbezichtigung ist nicht zumutbar (BAG 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 24 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 4; BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 9).
  • LAG Sachsen, 17.01.2007 - 2 Sa 808/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Löschens eines Computerprogramms von einem

    Während früher die Auffassung vorherrschte, die Treuepflicht ergebe sich aus dem sog. Wesen des Arbeitsverhältnisses als einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, werden heute die unter dem Begriff "Treuepflicht" zusammengefassten Nebenpflichten zunehmend aus allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem alle Schuldverhältnisse beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet (vgl. zusammenfassend BGH vom 23.02.1989 - IX ZR 236/86 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht).
  • ArbG Berlin, 05.09.2022 - 22 Ca 1647/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorwurf antisemitischer und israelfeindlicher

    Treue- oder Loyalitätspflichten treffen den Dienstverpflichteten in einem freien Mitarbeitsverhältnis nicht in gleichem Maße wie im Arbeitsverhältnis (vgl. BGH 23.02.1989 - IX ZR 236/86, NJW-RR 1989, 614, unter II. 3. a) der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 13.06.2005 - 5 Sa 137/02

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Erstatttung einer Strafanzeige

    Einer innerbetrieblichen Klärung bedarf es umsomehr als die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Raum steht, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden durch andere Arbeitnehmer zu bewahren (BAG 03.07.2003 a. a. O. unter II. 3. b) dd); BGH 23.02.1989 - IX ZR 236/86 - BB 1989, 649, 650).
  • ArbG Solingen, 25.01.2018 - 3 Ca 1081/17

    Außerordentliche Kündigung Pflichtverletzung Betriebsratsgründung

    Es ist allgemein anerkannt, dass dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Reihe von Nebenpflichten, insbesondere Obhuts-, Rücksichts- und Informationspflichten treffen, die unter dem Begriff der Treuepflicht zusammengefasst werden (vgl. etwa BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86; ErfK/Preis, 18. Aufl. 2018, § 611a BGB Rdnr. 707 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 399/04

    Kaufpreiskalkulation: Darlehensgewährung an eine Gesellschaft zwecks

    Eine derartige Verpflichtung zur Selbstbezichtigung übersteigt die durch § 242 BGB gesetzten Grenzen und würde zu einer konturlosen Ausweitung des vertraglichen Haftungsregimes führen (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1989 - IX ZR 236/86, NJW-RR 1989, 614, 615).
  • LAG Hessen, 27.06.2012 - 2 Sa 578/11

    Außerordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz -

    Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren; er hat alles zu unterlassen, was die Erreichung der arbeitsvertraglichen Ziele gefährden oder vereiteln kann (vgl. BAG vom 3. Juli 2003 a.a.O.; BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86, BB 1989, 649).
  • ArbG Freiburg, 20.06.1991 - 2 Ca 145/91
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht